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449_1996 AT

449. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Auf Grund des § 1 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert mit BGBl.

Nr. 174/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und

Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem

Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 956/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen

sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die Kommission

gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung

zu erfolgen.“

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten

fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen

nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren,

auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.“

3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. in allen Tabellen ist an Stelle der Bezeichnungen „Mitgliedstaat der EU“ und „Österreich“ der

Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;“

4. § 7 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten

Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten

Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zusammenzufassen

und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der

Kommission bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monat nachkommen kann.

(2) Stellt die Kommission bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß

§ 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie

unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen

Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten

Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.“

5. Im Anhang wird in den Tabellen 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 6 die Überschrift „Vertragsstaat des EWR“

durch die Überschrift „Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.

6. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1 wird im ersten Absatz, Zeile 5, die Wortfolge

„andere Vertragsstaaten des EWR oder dritte Länder“ durch die Wortfolge „andere Länder“ ersetzt.

7. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1 wird im zweiten Absatz, Zeile 7, die Wortfolge

„Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.

8. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1a wird im zweiten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge

„andere Vertragsstaaten des EWR oder Drittländer“ durch die Wortfolge „andere Länder“, sowie im

dritten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der

EU“ ersetzt.

9. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 2 wird im ersten Absatz, Zeile 7, die Wortfolge

„andere Vertragsstaaten des EWR oder für dritte Länder“ durch die Wortfolge „andere Länder“ ersetzt.

10. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 2 wird im zweiten Absatz, Zeilen 6 und 15, sowie im

dritten Absatz, Zeile 7, jeweils die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge

„Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.

11. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 3 wird im ersten Absatz, Zeilen 4 und 6, sowie im

zweiten Absatz, Zeile 4, jeweils die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge

„Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.

12. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 3 wird im letzten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge

„(innerhalb oder außerhalb des EWR)“ durch die Wortfolge „(innerhalb oder außerhalb der Europäischen

Union)“ ersetzt.

13. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 4 wird im zweiten Absatz, letzte Zeile, die Wortfolge

„der Anlage“ durch die Wortfolge „den Anlagen A, B, C“ ersetzt.

14. Die Anlage wird durch die Anlagen A, B und C ersetzt.,,

Anlage A

BEZEICHNUNG DER MINERALÖLPRODUKTE

Zeilen-Nr.

in Tabelle 4 Gebräuchliche Bezeichnungen in Österreich

I. Treibstoffe für den Straßenverkehr – Motorentreibstoffe

1 Superbenzin – Super Plus;

Eurosuper 95

2 Normalbenzin

3 Dieselkraftstoff

II. Brennstoffe für Haushalt-Beheizung – Haushaltsbrennstoffe

4 Gasöl für Heizzwecke

(Heizöl extra leicht)

5 Heizöl leicht

6 Petroleum

III. Industriebrennstoffe

7 Heizöl schwer > 1% Schwefel

8 Heizöl schwer < 1% Schwefel

Anlage B

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

Anlage C

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

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