449. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert mit BGBl.
Nr. 174/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und
Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem
Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 956/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen
sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die Kommission
gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung
zu erfolgen.“
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten
fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen
nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren,
auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.“
3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. in allen Tabellen ist an Stelle der Bezeichnungen „Mitgliedstaat der EU“ und „Österreich“ der
Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;“
4. § 7 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten
Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten
Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zusammenzufassen
und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der
Kommission bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monat nachkommen kann.
(2) Stellt die Kommission bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß
§ 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie
unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen
Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten
Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.“
5. Im Anhang wird in den Tabellen 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 6 die Überschrift „Vertragsstaat des EWR“
durch die Überschrift „Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.
6. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1 wird im ersten Absatz, Zeile 5, die Wortfolge
„andere Vertragsstaaten des EWR oder dritte Länder“ durch die Wortfolge „andere Länder“ ersetzt.
7. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1 wird im zweiten Absatz, Zeile 7, die Wortfolge
„Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.
8. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 1a wird im zweiten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge
„andere Vertragsstaaten des EWR oder Drittländer“ durch die Wortfolge „andere Länder“, sowie im
dritten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der
EU“ ersetzt.
9. In den näheren Bestimmungen zur Tabelle 2 wird im ersten Absatz, Zeile 7, die Wortfolge
„andere Vertragsstaaten des EWR oder für dritte Länder“ durch die Wortfolge „andere Länder“ ersetzt.
10. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 2 wird im zweiten Absatz, Zeilen 6 und 15, sowie im
dritten Absatz, Zeile 7, jeweils die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge
„Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.
11. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 3 wird im ersten Absatz, Zeilen 4 und 6, sowie im
zweiten Absatz, Zeile 4, jeweils die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ durch die Wortfolge
„Mitgliedstaat der EU“ ersetzt.
12. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 3 wird im letzten Absatz, Zeile 4, die Wortfolge
„(innerhalb oder außerhalb des EWR)“ durch die Wortfolge „(innerhalb oder außerhalb der Europäischen
Union)“ ersetzt.
13. In den näheren Bestimmungen zu Tabelle 4 wird im zweiten Absatz, letzte Zeile, die Wortfolge
„der Anlage“ durch die Wortfolge „den Anlagen A, B, C“ ersetzt.
14. Die Anlage wird durch die Anlagen A, B und C ersetzt.,,
Anlage A
BEZEICHNUNG DER MINERALÖLPRODUKTE
Zeilen-Nr.
in Tabelle 4 Gebräuchliche Bezeichnungen in Österreich
I. Treibstoffe für den Straßenverkehr – Motorentreibstoffe
1 Superbenzin – Super Plus;
Eurosuper 95
2 Normalbenzin
3 Dieselkraftstoff
II. Brennstoffe für Haushalt-Beheizung – Haushaltsbrennstoffe
4 Gasöl für Heizzwecke
(Heizöl extra leicht)
5 Heizöl leicht
6 Petroleum
III. Industriebrennstoffe
7 Heizöl schwer > 1% Schwefel
8 Heizöl schwer < 1% Schwefel
Anlage B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Anlage C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE