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449_1995 AT

449. Verordnung: Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten

Auf Grund des Art. I Abs. 2 Z 3 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, übertrage ich bis auf Widerruf den Leitern der Dienstbehörden I. Instanz das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte des militärischen Dienstes zu ernennen auf Planstellen

1. der Verwendungsgruppen M ZCh und M ZUO 2,

2. der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M ZO 2 und

3. der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M ZO 1.

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