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449_1993 AT

449. Verordnung: Änderung der Giftverordnung 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Änderung der Giftverordnung 1989

Auf Grund der §§ 30 Abs. 2 und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird — hinsichtlich des § 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

Die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212, wird wie folgt geändert

1. §4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestätigung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen."

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen."

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Bezug durch nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG hat die Bestätigung über den Empfang des Giftes auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung ausgestellt wurde, verwenden wird. Andere Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG dürfen den Empfang des Giftes auch auf einem geeigneten Beleg des Warenverkehrs, wie Frachtschein, Rechnung oder Lieferschein, bestätigen. Mit dieser Bestätigung übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, daß er das Gift nur für die in der Giftbezugsbewilligung oder in der Bestätigung gemäß § 4 genannten Zwecke oder nur in Ausübung der Heilkunde verwenden wird.

4. Nach § 6 Abs. 2 wird nachstehender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß § 33 Abs. 1 ChemG ermächtigt wurde,

so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen."

5. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Sollen Gifte von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber im Wege beauftragter Spediteure, hiezu befugter Beförderungsunternehmen oder anderer beauftragter Personen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist für nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG eine schriftliche oder telegrafische Bestellung erforderlich. Im Falle des Bezuges durch andere Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG ist auch eine andere Form der Bestellung zulässig, sofern sie vom Abgeber schriftlich bestätigt wird. Diese Bestätigung darf auch auf dem Lieferschein erfolgen. Der Abgeber hat sich jedenfalls zu vergewissern, daß der Erwerber hinsichtlich der bestellten Gifte über einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz oder über eine Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt oder daß er Arzt oder Tierarzt ist. Der Abgeber hat den ihm vor dem Bezug vom Erwerbsberechtigten übermittelten Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzustellen. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung an nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG durch den Abgeber selbst oder durch vom Abgeber mit der Zustellung beauftragte Personen, hat der Erwerber oder die von diesem zum Empfang ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzustellen."

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen und der in § 6 Abs. 2 genannten, den Empfang bestätigenden Belege des Warenverkehrs oder Abschriften dieser Belege gleichzuhalten."

7. § 8 lautet

„§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes

Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein

1. der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,

2. die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes einschließlich der Erwerber dieser Gifte und

3. im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.

(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Mengen sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.

(3) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von Abs. 1 und 2 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er das betreffende Gift verwendet oder verwendet hat. Im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr sind auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes anzugeben. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren."

8. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem nur für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen bestimmten Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden. Der Sicherheitsschrank muß erforderlichenfalls fest

angebracht und durch eine ausreichende Versperrungsvorrichtung für Unbefugte unzugänglich sein."

9. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Metall-Sicherheitsschränke" durch das Wort „Sicherheitsschränke" ersetzt.

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