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449_1991 AT

449. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN

ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN

ÄNDERUNG DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS

Aufnahme einer Art in den Anhang III auf Grund eines Antrages von Kanada

1. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den

internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 590/1990. hat Kanada

folgende Art für die Aufnahme in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen

Tierarten

SÄUGETIERE

RAUBTIERE

Bären Schwarzbär

Alle Exemplare dieser Art, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile und Erzeugnisse werden

durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt, ausgenommen Schädel und/oder Fell mit

dazugehörigen Klauen.

2. Obwohl Kanada sich des Umstandes bewußt ist, daß gemäß der Resolution Konf. 7.15 die

Vertragsparteien aufgefordert sind, Änderungen des Anhanges III nur so zu übermitteln, daß sie

zum selben Zeitpunkt wie Änderungen des Anhanges I und II, die von Vertragsstaatenkonferenzen

beschlossen wurden, in Kraft treten können, ersucht Kanada dennoch die sofortige Aufnahme der

oben erwähnten Art in den Anhang III, damit die Änderung noch vor der nächsten

Herbstjagdsaison in Kanada in Kraft treten kann.

3. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Art in den

Anhang III 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 18. September 1991, für alle

Vertragsparteien, ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.

Lausanne, 20. Juni 1991

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