449. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN
ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN
ÄNDERUNG DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS
Aufnahme einer Art in den Anhang III auf Grund eines Antrages von Kanada
1. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 590/1990. hat Kanada
folgende Art für die Aufnahme in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen
Tierarten
SÄUGETIERE
RAUBTIERE
Bären Schwarzbär
Alle Exemplare dieser Art, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile und Erzeugnisse werden
durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt, ausgenommen Schädel und/oder Fell mit
dazugehörigen Klauen.
2. Obwohl Kanada sich des Umstandes bewußt ist, daß gemäß der Resolution Konf. 7.15 die
Vertragsparteien aufgefordert sind, Änderungen des Anhanges III nur so zu übermitteln, daß sie
zum selben Zeitpunkt wie Änderungen des Anhanges I und II, die von Vertragsstaatenkonferenzen
beschlossen wurden, in Kraft treten können, ersucht Kanada dennoch die sofortige Aufnahme der
oben erwähnten Art in den Anhang III, damit die Änderung noch vor der nächsten
Herbstjagdsaison in Kanada in Kraft treten kann.
3. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Art in den
Anhang III 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 18. September 1991, für alle
Vertragsparteien, ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.
Lausanne, 20. Juni 1991