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449_1989 AT

449. Verordnung: Reservenmeldungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Reservenmeldungsverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 3 Z 1 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, wird verordnet

§ 1. (1) Die Banken, ausgenommen Wechselstuben

nach § 2 Abs. 1 Z 4 KWG, haben dem

Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank ihre stillen Reserven zum

Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der

Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung

innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG zu

melden.

(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen

stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis

dieser Überprüfung in Position IV der Anlage zu

dieser Verordnung anzuführen.

§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden

1. bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen

und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag

zwischen höherem Börsekurs

und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer

Umstände ist ein niedrigerer Wert als der

Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände

sind in der Position III der Anlage zu

dieser Verordnung zu erläutern;

2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und

Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken

und Gebäuden der Unterschiedsbetrag

zwischen höherem Verkehrswert und

Buchwert;

3. versteuerte Reserven in Forderungen, soweit

sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden

sind.

(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur

anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der

Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung

sind.

(3) Der Unterschiedsbetrag zwischen versicherungsmathematisch

errechnetem Pensionsrückstellungserfordernis

und gebildeter Pensionsrückstellung

mindert die stillen Reserven.

(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat

dies die Bank in der Position III der Anlage zu

dieser Verordnung anzumerken.

§ 3. Meldungen nach § 1 sind erstmals für

Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem

30. Dezember 1989 vorzulegen, die Vorjahreswerte

sind erstmals in der darauffolgenden Meldung

anzugeben.

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