449. Verordnung: Reservenmeldungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 3 Z 1 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, wird verordnet
§ 1. (1) Die Banken, ausgenommen Wechselstuben
nach § 2 Abs. 1 Z 4 KWG, haben dem
Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank ihre stillen Reserven zum
Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der
Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung
innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG zu
melden.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen
stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis
dieser Überprüfung in Position IV der Anlage zu
dieser Verordnung anzuführen.
§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden
1. bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen
und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag
zwischen höherem Börsekurs
und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer
Umstände ist ein niedrigerer Wert als der
Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände
sind in der Position III der Anlage zu
dieser Verordnung zu erläutern;
2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und
Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken
und Gebäuden der Unterschiedsbetrag
zwischen höherem Verkehrswert und
Buchwert;
3. versteuerte Reserven in Forderungen, soweit
sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden
sind.
(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur
anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der
Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung
sind.
(3) Der Unterschiedsbetrag zwischen versicherungsmathematisch
errechnetem Pensionsrückstellungserfordernis
und gebildeter Pensionsrückstellung
mindert die stillen Reserven.
(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat
dies die Bank in der Position III der Anlage zu
dieser Verordnung anzumerken.
§ 3. Meldungen nach § 1 sind erstmals für
Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem
30. Dezember 1989 vorzulegen, die Vorjahreswerte
sind erstmals in der darauffolgenden Meldung
anzugeben.