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449_1985 AT

449. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Seychellen,

Im vorliegenden Abkommen in der Folge die

Vertragschließenden Parteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des

genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,

sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende

Partei" die Österreichische Bundesregierung

auf der einen Seite und die Regierung

der Republik Seychellen auf der anderen

Seite;

b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie Änderungen

des Anhangs oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für

beide Vertragschließende Parteien in Kraft

getreten sind;

c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und im Falle der

Regierung der Republik Seychellen den

jeweils für Zivilluftfahrt zuständigen Minister

oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung

der gegenwärtig von den genannten

Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich

befugt ist;

d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3

des vorliegenden Abkommens namhaft

gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

angrenzenden Küstengewässer, welche der

Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

f) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinie" jede im

Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der

öffentlichen Beförderung von Fluggästen,

Post oder Fracht;

g) bezeichnet der Ausdruck „internationale

Fluglinie" eine Fluglinie, die den Luftraum

von mehr als einem Staat durchquert;

h) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

jede Unternehmung des Luftverkehrs,

welche eine internationale Fluglinie

proponiert oder betreibt;

i) bezeichnet der Ausdruck „nicht-gewerbliche

Landung" eine Landung zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen

von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem

auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes

auf einer Flugstrecke oder einem

Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich

ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs

die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen

zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke

der Errichtung eines planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten

Flugstrecken die in dem vorliegenden Abkommen

angeführten Rechte. In der Folge werden diese

Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten

Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken"

genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von

jeder Vertragschließenden Partei namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen außer den in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch

das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

festgelegten Punkten Landungen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut,

einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei das

Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und

Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen

Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden

Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen

Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem

Weg ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der

Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden

Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung der anderen

Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung

eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu machen.

4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden

Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden

Partei den Nachweis zu erbringen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen der

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von die-

ser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen der Konvention üblicher-

und billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewandt werden.

5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen

Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden

Partei nicht nachgewiesen wird,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragschließenden Partei, die es

namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen

liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß

ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 dieses

Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels

5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie

getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden

Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder die von ihr für

die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten

Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die maßgebliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei

Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden

Partei liegen, oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden

Partei, die diese Rechte

gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,

es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung

oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall

beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig

(60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden

Vertragschließenden Parteien darum ersucht

hat.

Artikel 5

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Parteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im

Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken zwischen

ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die

Frequenzen ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die

einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne

einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen

Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht

zu vereinbaren.

3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden

Partei zu berücksichtigen, um den auf allen

oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen

Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

4. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Parteien betrieben werden, haben

in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu

stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung

eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener

Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise

voraussehbare Beförderungsnachfrage von

Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, von

oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, zu decken.

5. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den

Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Parteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In Sonderfällen kann diese

zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden verringert werden.

6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die obgenannten Flugpläne keine

Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien bemühen,

das Problem zu lösen.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht

durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende

Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragschließenden

Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden

Partei für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede

Vertragschließende Partei behält sich jedoch das

Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und

Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig

erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und Abgaben

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich

an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei

der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen Abgaben und Steuern

befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren

und Steuern mit Ausnahme der für erbrachte

Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien an Bord

genommen wurden und die zur Verwendung

an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke

der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten

Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien zum Zwecke

der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei auf

einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei

auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben

werden, selbst wenn diese Vorräte während

des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, in dem sie an Bord

genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen

Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände

und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges

einer der Vertragschließenden Parteien

befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung

der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen

werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung im Einklang

mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht

der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges

im internationalen Verkehr unterliegen nur in

dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei

der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der im internationalen

Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit

dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden

beweglichen Vermögens unterliegt nur in

dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei

der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung

von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden

Parteien, gelten die Bestimmungen

dieser Sondervereinbarung.

Artikel 9

Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr

durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden

Parteien, die nicht den für diesen

Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen,

unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle,

ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-

und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr

sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen

Abgaben befreit.

Artikel 10

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei einzuhebenden Tarife sind

unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika

der Beförderung wie Geschwindigkeit und

Bequemlichkeit in angemessener Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich auf einen dieser Tarife nicht einigen

oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif

nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden

oder geben die Luftfahrtbehörden der einen

Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden Partei während

der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses

Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen

bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen

von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif

nicht einverstanden sind, so werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien sich

bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die

Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4

vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines

Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die

Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine

Einigung über die Tarife zu erzielen.

7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 11

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den

von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden

Partei in ihrem Hoheitsgebiet im

Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,

Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß

der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer

Währung zum vorherrschenden Wechselkurs

frei zu überweisen. Überweisungen sind

unverzüglich durchzuführen, spätestens innerhalb

von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden

Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so

werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen

dieser Vereinbarung vorgenommen.

Artikel 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragschließenden Partei ist dem

von jeder Vertragschließenden Partei namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem

Maße Gelegenheit zu geben, seine eigenen Vertreter

gemeinsam mit dem für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

notwendigen technischen und kaufmännischen Personal

einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten

und zu betreiben.

2. Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung

zu betreiben.

Artikel 13

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei werden den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische

Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung

der auf den vereinbarten Fluglinien von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden

Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität

notwendig sein können. Diese Unterlagen

haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung

des auf den vereinbarten Fluglinien von die-

sem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens

und seiner Herkunft und Zielpunkte

erforderlich sind.

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens und seines

Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um

Beratung mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche

zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet

werden kann) hat innerhalb eines Zeitraums von

sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende

Parteien eine Verlängerung dieses

Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte

Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden

Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen

Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den

entsprechenden Behörden der Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens werden

sich die Vertragschließenden Parteien zunächst

bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden

Parteien einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,

wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemacht und der dritte

Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten

bestellt werden soll. Jede Vertragschließende

Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem

Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden

Partei auf schiedsgerichtliche

Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis

erhält, einen Schiedsrichter namhaft zu machen;

der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes

von weiteren sechzig Tagen zu ernennen.

Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es

verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten

Zeitraums zu bestellen oder der dritte

Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes

ernannt wird, kann der Präsident des Rates

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von

jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht

werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen

oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der

dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger

eines Drittstaates sein und den Vorsitz

des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels

getroffene Entscheidung zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei,

eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, kann die andere Vertragschließende

Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte,

die sie der säumigen Vertragschließenden

Partei auf Grund des vorliegenden Abkommens

gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.

Artikel 16

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;

eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das

Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung bei der anderen

Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende

Partei erfolgt, gilt die Kündigung als

vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 17

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die beiden Vertragschließenden Parteien einander

in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben

haben, daß die Erfordernisse für sein

Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen

Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 16. September 1985 in Victoria

in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erich Binder m. p.

Für die Regierung der Republik Seychellen

James Ferrari m. p.

Anhang

A. Das von der Regierung der Republik Seychellen

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen

zu betreiben

B. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen

zu betreiben

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ohne Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart

werden.

Der in Artikel 18 vorgesehene Notenwechsel fand am 16. September 1985 statt. Das Abkommen tritt

daher am 1. November 1985 in Kraft.

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