449. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Seychellen,
Im vorliegenden Abkommen in der Folge die
Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,
sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende
Partei" die Österreichische Bundesregierung
auf der einen Seite und die Regierung
der Republik Seychellen auf der anderen
Seite;
b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für
beide Vertragschließende Parteien in Kraft
getreten sind;
c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und im Falle der
Regierung der Republik Seychellen den
jeweils für Zivilluftfahrt zuständigen Minister
oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung
der gegenwärtig von den genannten
Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich
befugt ist;
d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3
des vorliegenden Abkommens namhaft
gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
angrenzenden Küstengewässer, welche der
Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinie" jede im
Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der
öffentlichen Beförderung von Fluggästen,
Post oder Fracht;
g) bezeichnet der Ausdruck „internationale
Fluglinie" eine Fluglinie, die den Luftraum
von mehr als einem Staat durchquert;
h) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"
jede Unternehmung des Luftverkehrs,
welche eine internationale Fluglinie
proponiert oder betreibt;
i) bezeichnet der Ausdruck „nicht-gewerbliche
Landung" eine Landung zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen
von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem
auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
auf einer Flugstrecke oder einem
Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke
der Errichtung eines planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten
Flugstrecken die in dem vorliegenden Abkommen
angeführten Rechte. In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten
Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken"
genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von
jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen außer den in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch
das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
festgelegten Punkten Landungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das
Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und
Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen
Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem
Weg ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der
Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden
Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung
eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden
Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden
Partei den Nachweis zu erbringen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von die-
ser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Konvention üblicher-
und billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewandt werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen
Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragschließenden Partei, die es
namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen
liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß
ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 dieses
Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels
5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie
getroffen worden ist.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden
Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder die von ihr für
die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten
Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die maßgebliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei
Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden
Partei liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte
gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,
es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung
oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall
beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig
(60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden
Vertragschließenden Parteien darum ersucht
hat.
Artikel 5
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Parteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im
Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken zwischen
ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die
Frequenzen ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die
einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne
einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen
Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht
zu vereinbaren.
3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden
Partei zu berücksichtigen, um den auf allen
oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen
Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
4. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Parteien betrieben werden, haben
in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu
stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung
eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener
Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise
voraussehbare Beförderungsnachfrage von
Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, von
oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, zu decken.
5. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den
Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Parteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In Sonderfällen kann diese
zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden verringert werden.
6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obgenannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien bemühen,
das Problem zu lösen.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende
Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede
Vertragschließende Partei behält sich jedoch das
Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig
erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich
an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei
der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben und Steuern
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren
und Steuern mit Ausnahme der für erbrachte
Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien an Bord
genommen wurden und die zur Verwendung
an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke
der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien zum Zwecke
der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei auf
einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben
werden, selbst wenn diese Vorräte während
des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, in dem sie an Bord
genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen
Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges
einer der Vertragschließenden Parteien
befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung
der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen
werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung im Einklang
mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht
der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr unterliegen nur in
dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei
der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
2. Das Kapital in Form der im internationalen
Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit
dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden
beweglichen Vermögens unterliegt nur in
dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei
der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
3. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden
Parteien, gelten die Bestimmungen
dieser Sondervereinbarung.
Artikel 9
Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren
Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr
durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden
Parteien, die nicht den für diesen
Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen,
unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle,
ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-
und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr
sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen
Abgaben befreit.
Artikel 10
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhebenden Tarife sind
unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika
der Beförderung wie Geschwindigkeit und
Bequemlichkeit in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf einen dieser Tarife nicht einigen
oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif
nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden
oder geben die Luftfahrtbehörden der einen
Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden Partei während
der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses
Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen
bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen
von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif
nicht einverstanden sind, so werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien sich
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die
Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines
Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die
Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine
Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 11
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden
Partei in ihrem Hoheitsgebiet im
Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,
Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer
Währung zum vorherrschenden Wechselkurs
frei zu überweisen. Überweisungen sind
unverzüglich durchzuführen, spätestens innerhalb
von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so
werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen
dieser Vereinbarung vorgenommen.
Artikel 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragschließenden Partei ist dem
von jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem
Maße Gelegenheit zu geben, seine eigenen Vertreter
gemeinsam mit dem für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
notwendigen technischen und kaufmännischen Personal
einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten
und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
Artikel 13
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei werden den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische
Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung
der auf den vereinbarten Fluglinien von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden
Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität
notwendig sein können. Diese Unterlagen
haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung
des auf den vereinbarten Fluglinien von die-
sem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens
und seiner Herkunft und Zielpunkte
erforderlich sind.
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und seines
Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um
Beratung mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche
zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet
werden kann) hat innerhalb eines Zeitraums von
sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende
Parteien eine Verlängerung dieses
Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte
Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden
Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen
Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den
entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden
sich die Vertragschließenden Parteien zunächst
bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden
Parteien einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,
wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemacht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten
bestellt werden soll. Jede Vertragschließende
Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem
Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden
Partei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis
erhält, einen Schiedsrichter namhaft zu machen;
der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes
von weiteren sechzig Tagen zu ernennen.
Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es
verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten
Zeitraums zu bestellen oder der dritte
Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes
ernannt wird, kann der Präsident des Rates
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von
jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht
werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen
oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der
dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger
eines Drittstaates sein und den Vorsitz
des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels
getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei,
eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, kann die andere Vertragschließende
Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte,
die sie der säumigen Vertragschließenden
Partei auf Grund des vorliegenden Abkommens
gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
Artikel 16
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das
Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die beiden Vertragschließenden Parteien einander
in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse für sein
Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 16. September 1985 in Victoria
in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erich Binder m. p.
Für die Regierung der Republik Seychellen
James Ferrari m. p.
Anhang
A. Das von der Regierung der Republik Seychellen
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen
zu betreiben
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ohne Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart
werden.
Der in Artikel 18 vorgesehene Notenwechsel fand am 16. September 1985 statt. Das Abkommen tritt
daher am 1. November 1985 in Kraft.