449. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,
239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/
1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978 und 519/
1978 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979
für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie
folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)
finden die nachstehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Anwendung: §§ 13, 71, 71 a bis p,
72, 76 Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie 77; ferner die
Albschnitte 6, 7 und 8."
2. § 7 Abs. 2 hat zu entfallen.
3. Die Überschrift zu § 16 hat zu lauten
„Sonderzahlungen"
4. § 45 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Obereinigungskommission hat eine
Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages
dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zurückzustellen; eine
Ausfertigung ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung unter Bekanntgabe der Kundmachung
vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung
ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben."
5. § 45 Abs. 5 lit. a hat zu lauten
„a) Dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft in Wien,"
6. § 71 samt Überschrift hat zu lauten
„Vorsorge für den Schutz der
Dienstnehmer
§ 71. (1) In jedem Betrieb muß entsprechende
Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und den
damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt
im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt
alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich
bedingten Unfällen und Erkrankungen der
Dienstnehmer dienen oder sich sonst aus den
durch die Berufsausübung bedingten hygienischen
Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und
Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten
auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge
entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet
sein sowie unterhalten und geführt
werden.
(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik
und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene
und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie
entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge
und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen
und dadurch ein unter Berücksichtigung aller
Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen
Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erreicht werden."
7. Nach § 71 sind die §§ 71 a bis 71 p mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume
und Arbeitsstellen
§ 71 a. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt
von Menschen geeignet sein und unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer entsprechen.
(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume
anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend
gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder
es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden,
daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen
des Schutzes der Dienstnehmer entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen
innerhalb des Betriebes, an denen sich
die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit
aufhalten.
Ausgänge und Verkehrswege
§ 71 b. (1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich
der Stiegen müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr
ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen
und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege
derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse
von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume
und -gebäude von den Dienstnehmern
rasch und sicher verlassen werden können;
nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung
Sorge zu tragen.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im
Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
§ 71 c. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen
dem Stand der Technik entsprechend derart
ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und
auch so aufgestellt und verwendet werden, daß
ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel müssen hinsichtlich
ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik,
insoweit diese auch dem Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen,
entsprechen. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen
sind jedoch zulässig, sofern zumindest
der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen
und Mitteln und bei deren Verwendung
ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist vorzusehen,
welche Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel,
deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
von wesentlicher Bedeutung ist, in bestimmten
Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand in besonderer Weise durch hiefür in
fachlicher Hinsicht geeignete Personen nachweislich
zu prüfen sind (Wiederkehrende Prüfungen).
Darüber hinaus ist vorzusehen, daß jene Einrichtungen
und Betriebsmittel, bei denen dies auf
Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, auch vor
ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren
Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen
in besonderer Weise nachweislich zu prüfen
sind (Abnahmeprüfungen) und Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen
sowie Betriebsmittel nur verwendet werden dürfen,
wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt
wurden.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze, Lagerungen
§ 71 d. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt
werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend
sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen
und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur
Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise
im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen
wird oder bei denen sich aus anderen
Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die das
Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer
gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen
getroffen werden, durch die solche Einwirkungen
möglichst vermieden werden. In Betrieben, in
denen solche Stoffe gelagert oder verwendet werden,
dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt
werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die
Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes
aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von
Behältnissen ist darauf besonders zu achten.
Soweit eine Kennzeichnung nach anderen
Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen
des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine
weitere Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn
es der Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer erfordert, ist in der
Ausführungsgesetzgebung die Verwendung bestimmter
Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter
Arbeitsverfahren zu untersagen, sofern
der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen
oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem
angemessenen Aufwand erreicht werden kann;
desgleichen ist zu bestimmen, welche Stoffe zu
verwenden oder welche Arbeitsverfahren anzuwenden
sind, bei denen diese Einwirkungen nicht
oder nur in einem geringeren Ausmaß auftreten.
Weiters ist in der Ausführungsgesetzgebung zu
bestimmen, daß der Dienstgeber vor der Verwendung
bestimmter Arbeitsstoffe oder der Anwendung
bestimmter Arbeitsverfahren sich mit der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen
zu setzen hat, wenn er aus der Zusammensetzung
und der Art der Anwendung
von Arbeitsstoffen annehmen kann, daß Gefahr
für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer besteht.
(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung sind
Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für
die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer
verbunden sind, zu bezeichnen und festzulegen,
welche körperlichen und geistigen Voraussetzungen
sowie welche vom Standpunkt des
Schutzes der Dienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse
und Berufserfahrungen für eine sichere
Durchführung dieser Arbeiten vorliegen müssen;
soweit Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse
und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen
sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender
Unterweisung beigezogen werden. Weiters
ist in der Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,
für welche Arbeiten der angeführten Art
Verhaltensanweisungen zu erteilen sind und wann
eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene
und in fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht
gegeben sein muß.
(4) Zu Arbeiten nach Abs. 3, bei denen es mit
Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen
Gefahren für die damit Beschäftigten oder für
andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung
ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten
vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen
wenden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse
erbringen. In der Ausführungsgesetzgebung
sind die Arbeiten, für die das Vorliegen
der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
nachzuweisen ist, zu bezeichnen und die Anforderungen
in bezug auf diese Fachkenntnisse
sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen
berechtigt sind, festzulegen.
(5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme auf
die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu
gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen
und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht
zu nehmen.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die
Schutzmaßnahmen zu bezeichnen, die bei Lagerungen
gefährlicher Arbeitsstoffe durchzuführen
sind, damit Gefahren für die Dienstnehmer möglichst
vermieden werden.
Verkehr in den Betrieben
§ 71 e. (1) In der Ausführungsgesetzgebung ist
zu bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen
sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit
entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein
möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für
Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den
sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind
die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften
soweit sinngemäß anzuwenden,
als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen.
Die Ausführungsgesetzgebung kann Abweichungen
von den genannten Bestimmungen
zulassen, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende
betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich
ist. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen
Anforderungen des § 71 c Abs. 1.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener
Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen
werden, die die hiefür notwendige
Eignung und Ausbildung nachweisen.
Gesundheitliche Eignung der
Dienstnehmer
§ 71 f. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei
Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,
die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen
vermögen, dürfen solche Dienstnehmer
nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand
eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt.
Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge
der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß
Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken,
für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen
physischen Belastungen unter erschwerenden
Bedingungen verbunden ist und für ähnliche
Tätigkeiten. Soweit nach der Art der Einwirkung
oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung
prophylaktische Bedeutung zukommt,
dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeiten erst
herangezogen bzw. weiterverwendet werden,
nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung
festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand
eine derartige Tätigkeit zuläßt.
(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
nach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen.
Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt,
bei denen infolge der Art der Einwirkung die
Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
erkranken, hat der Dienstsgeber gegenüber
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen
Untersuchungen. Der Kostenersatz wird
höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen
geleistet.
(3) In der Ausführungsgesetzgebung sind die
Art der Einwirkungen oder Belastungen, bei
denen ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1
durchzuführen sind, Art und Umfang dieser
Untersuchungen und die Zeitabstände zwischen
diesen sowie jene Ärzte oder Einrichtungen festzulegen,
die für die Durchführung dieser Untersuchungen
in Betracht kommen. Auch ist die
Möglichkeit der Vorschreibung von Untersuchungen
für den Einzelfall bei anderen Einwirkungen
oder Belastungen vorzusehen. Eine Weiterbeschäftigung
unter solchen Einwirkungen oder Belastungen
ist nur soweit gestattet, als die Land-
und Forstwirtschaftsinspektion dagegen keinen
Einwand erhebt. Wird von dieser jedoch ein
Einspruch erhoben, dann hat der Dienstgeber
den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen
Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern
dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann
und der Dienstnehmer damit einverstanden ist.
Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen
Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der
Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen
Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen,
sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
dagegen nicht wegen einer
akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit
des Dienstnehmers ausgesprochen hat.
(4) Personen, die an einem körperlichen oder
geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß
sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer
außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder
andere gefährden könnten, dürfen zu solchen
Arbeiten nicht herangezogen werden.
Unterweisung der Dienstnehmer
§ 71 g. (1) Durch die Ausführungsgesetzgebung
ist festzulegen, in welcher Weise die Dienstnehmer
vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
im Betrieb auf die in diesem bestehenden
Gefahren für Leben und Gesundheit aufmerksam
zu machen und über die zur Abwendung dieser
Gefahren bestehenden oder anzuwendenden
Schutzmaßnahmen zu unterweisen sind.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,
in welcher Weise die Dienstnehmer vor
der erstmaligen Verwendung an Betriebseinrichtungen
oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen
Heranziehung zu Arbeiten nach § 71 d
Abs. 2 oder 3 über die Arbeitsweise und ihr
Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden
Schutzmaßnahmen zu unterweisen
sind.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters
zu bestimmen, welchen fachlichen Qualifikationen
die die Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2
durchführenden Personen entsprechen müssen
und in welchen Zeiträumen diese Unterweisungen
zu wiederholen bzw. unter welchen Voraussetzungen
solche Unterweisungen nicht erforderlich
sind. Jedoch ist festzulegen, daß ein solches
Erfordernis jedenfalls bei Änderungen im Betrieb
gegeben ist, die eine neue Gefährdung für Leben
oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorrufen
können und daß die Unterweisung weiters nach
Unfällen zu wiederholen ist, soweit dies zur Verhütung
von weiteren Unfällen nützlich erscheint;
dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu
einem Unfall geführt hätten und von denen der
Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige
Person Kenntnis erhalten hat.
Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 71 h. (1) Den Dienstnehmern ist die für
ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür
geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber
kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für
sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender
anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender
Schutz des Lebens oder der Gesundheit
nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung
ist auch dann kostenlos zur Verfügung
zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen
nicht durchführbar sind.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind die
Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßer
Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von
wesentlicher Bedeutung ist, zu bezeichnen und
die Zeitabstände festzulegen, in denen diese nachweislich
von einer fachkundigen Person auf diesen
Zustand zu prüfen sind.
(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen
der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen
und vor allem so beschaffen sein, daß
durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt
wird.
Brandschutzmaßnahmen
§ 71 i. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat
vorzuschreiben, welche Vorkehrungen unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des
Umfanges und der Lage des Betriebes zu treffen
sind, um das Entstehen eines Brandes und im
Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst
zu vermeiden.
(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen
den anerkannten Regeln der Technik, insoweit
diese auch dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen.
Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte
muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut
sein.
(3) In der Ausführungsgesetzgebung ist auszusprechen,
welche Mittel, Geräte und Anlagen nach
Abs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich
von geeigneten fachkundigen Personen auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und
in welchen Zeitabständen im erforderlichen Umfang
Einsatzübungen durchzuführen sind.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 71 j. (1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen Erste
Hilfe geleistet werden können. Die hiefür not-
wendigen Mittel und Einrichtungen sind unter
Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der
Zahl der Dienstnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,
welche Anzahl von Personen mit Rücksicht
auf die Größe oder die entlegene Lage des
Betriebes bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung
in Erster Hilfe zu erhalten hat.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten,
Aborte, Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 71 k. (1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher
Hinsicht einwandfreies Trinkwasser,
eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen
Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem
Wasser sowie entsprechend ausgestattete
Abortanlagen in ausreichender Zahl und
in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine
Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben
sein.
(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen
-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete
Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm
für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten
Gegenstände und jener Sachen, die von
ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit
zur Arbeitsstätte mitgenommen werden,
eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung
zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen
zu berücksichtigen sind. Der
Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden
durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht
verursachten Schaden.
(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- und
Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung
männlicher und weiblicher Dienstnehmer
ist hinsichtlich der Einrichtung und Benützung
der Sanitäranlagen und Umkleideräume auf die
Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu
nehmen.
(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb des
Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet
wird, ist den Regelungen der Abs. 1 bis 3
tunlichst Rechnung zu tragen.
(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen
im Betrieb müssen den Dienstnehmern
zumindest entsprechende freie Plätze mit einer
ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und
Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie
Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter
Speisen zur Verfügung stehen. In größeren Betrieben
müssen für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete
Räume zur Verfügung stehen.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 71 1. (1) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt
vorbehalten, zu bestimmen, welchen maßgebenden
Erfordernissen Räume entsprechen müssen,
die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch
nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung
gestellt werden, soweit sie den Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit betreffen.
Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck
entsprechend eingerichtet und
mindestens mit, den hygienischen Anforderungen
entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten
mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden
Abortanlagen versehen sein.
(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt
werden, die so entlegen sind, daß sie in
deren Umgebung keine Räume erhalten können,
die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind,
müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte
sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit
ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen
den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für
andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß.
Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck
gemäß eingerichtet und ausgestattet sein.
Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie
für das Trocknen nasser Kleidung müssen im
Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur
Verfügung stehen.
(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet
werden können; § 71 j gilt sinngemäß.
(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören
nicht zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.
Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
§ 71 m. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume
und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Dienstnehmer sind in
sicherem Zustand zu erhalten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege
im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit
der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse
Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen,
daß Betriebsgebäude und -räumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume
und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Dienstnehmer unbeschadet
besonderer Prüfungen nach den §§ 71 c
Abs. 2, 71 h Abs. 2 und 71 i Abs. 3 in regelmäßigen
Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend
durch geeignete, fachkundige Personen
nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen sind. Desgleichen ist festzulegen, daß
eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung
nach den angeführten Bestimmungen zusätzlich
dann vorzuschreiben ist, wenn begründete
Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten
Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel
oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand
befinden.
(4) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,
Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und
Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie
der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen
oder Gegenstände für den Schutz der
Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.
Pflichten der Dienstgeber
§ 71 n. (1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten
dafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet
ist und so unterhalten sowie geführt
wird, daß die notwendige Vorsorge für den
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Dienstnehmer nach den in Betracht
kommenden Vorschriften sowie den von der
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
gegeben ist. Darüber hinaus hat sich der
Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
soweit als möglich vermieden wird.
(2) Von den Vorschriften und den von der
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
abweichende Anordnungen in Fällen unmittelbar
drohender oder eingetretener Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
sind soweit zulässig, als dies im Interesse
des Schutzes derselben geboten erscheint, um die
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1
angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen
widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer
nicht dulden, es sei denn, es handelt sich
um eine Anordnung im Sinne des Abs. 2.
(4) Der Dienstgeher hat das Interesse der
Dienstnehmer an allen Fragen, die im Rahmen
des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit
sowie den durch Alter und Geschlecht
der Dienstnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit
betreffen, entsprechend zu fördern und auch
sein Verhalten darnach einzurichten.
(5) Werden dem Dienstgeber nach § 71 o Abs. 2
Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen
der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen
oder Gegenständen für den Schutz
der Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat
er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden
darf.
(6) Werden dem Dienstgeber Ereignisse zur
Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung
aus § 71 g Abs. 3 auch jene Maßnahmen
zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches
Ereignis verhindert werden kann.
Pflichten der Dienstnehmer
§ 71 o. (1) Jeder Dienstnehmer hat die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
nach den in Betracht kommenden Vorschriften
und behördlichen Anordnungen gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich
dementsprechend zu verhalten bzw. die ihm im
Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu
befolgen. Darüber hinaus haben sich die Dienstnehmer
so zu verhalten, daß eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit soweit als möglich
vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen,
Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet
oder (beigestellt werden, den Erfordernissen des
Schutzzweckes entsprechend zu benützen und
pfleglich zu behandeln.
(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies
auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen
von ihnen verlangt werden kann,
vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln
sowie Gegenständen der Schutzausrüstung
und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen
für ihren Schutz zu vergewissern, ob
diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die
der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte
Mängel und auffallende Erscheinungen
an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen
sind sogleich dem Dienstgeber oder der
von diesem hiefür bestimmten Stelle und der
Betriebsvertretung zu melden.
(3) Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfall
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand
versetzen, in dem sie sich selbst oder andere
im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken
von Fahrzeugen oder bei land- und forstwirtschaftlichen
Sprengarbeiten.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 71 p. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd
mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden,
muß eine der Zahl der Dienstnehmer angemessene
Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
tätig sein.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom
Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu
bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der
Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Be-
trieb zu unterstützen und insbesondere auf das
Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen
und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung
der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und
diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber
oder der sonst von diesem hiefür bestimmten
Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen
haben die Dienstnehmer zur
Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes
anzuregen und dem Dienstgeber oder der von diesem
hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge
für Verbesserungen mitzuteilen.
(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung ist festzustellen,
welche für eine erfolgreiche Tätigkeit
notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfüllen
haben. Weiters ist die Zusammenarbeit
der Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat
sowie die Möglichkeit einer nebenberuflichen
Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson
festzulegen, wobei ihr die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung
des Entgelts zu gewähren ist. Durch die Tätigkeit
der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung
des Dienstgebers auf Grund dieses
Gesetzes nicht berührt.
(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist
vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates
eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung
der Sicherheitsvertrauensperson deren
Aufgaben durchzuführen hat.
(5) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,
auf welche Zahl von dauernd beschäftigten
Dienstnehmern weitere Sicherheitsvertrauenspersonen
zu entfallen haben. Weiters ist die
Dauer ihrer Funktionsperiode zu bestimmen, die
jedoch mindestens drei Jahre zu betragen hat."
8. § 72 hat zu lauten
„§ 72. (1) Maschinen und Geräte, die auf Grund
der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete
des Maschinenschutzes nur mit bestimmten
Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen
zum Schutz von Leben und Gesundheit
ihrer Benützer in den inländischen Verkehr
gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen
Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen
und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind Ausnahmebestimmungen
für Maschinen und Geräte
festzulegen, die in einem Betrieb bereits vor dem
Inkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Abs. 1
verwendet wurden und diesen Vorschriften nicht
entsprechen."
9. In den §§ 82 Abs. 1 erster Satz und 83 Z 2
ist das Wort „Arbeitsordnung" durch das Wort
„Betriebsvereinbarung" zu ersetzen.
10. Im § 211 Abs. 1 tritt anstelle der Zitierung
„§ 72 Abs. 3" die Zitierung „§§ 71 a bis p."
11. Art. III hat zu lauten
„Artikel III
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung
und Satzungserklärung von Kollektivverträgen,
ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen
als Schlichtungsstellen und im
Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
erforderlichen Eingaben und deren
Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen
und Vergleiche sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 98) sowie
Dienstscheine (§ 7) von den Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit."
12. Der Art. IV erhält folgende Fassung
„Artikel IV
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Ersatz der Kosten von bestimmten
ärztlichen Untersuchungen
(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen
Untersuchungen, die gemäß § 71 f Abs. 2
zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen,
wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils
geltenden Honorarsätzen geleistet wird.
(2) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
kann mit den für die Durchführung dieser
Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten
oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der
Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß
§ 71 f Abs. 2 zweiter Satz vereinbaren."
13. Dem Art. IV wird folgender Art. V angefügt
„Artikel V
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist mit
Ausnahme der Bestimmungen, die unmittelbar
anwendbares Bumdesrecht darstellen, der Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich des
§ 205 jedoch der Bundesminster für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften der
§§ 2 und 22 b Abs. 2 sowie des Art. IV ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Vorschriften des
§ 20 Abs. 3 erster Satz, des § 98 a, der §§ 180
Abs. 3 erster Satzteil und 181 Abs. 2 hinsichtlich
der Legitimation des Betriebsrates zur Anfechtung
von Kündigungen und Entlassungen, des
§ 185 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und des
§ 206 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(4) Mit der Vollziehung der Vorschriften des
Art. III ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
Inkrafttreten und Vollziehung
Artikel II
Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs Monaten
nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu
erlassen.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 12 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung, mit der Vollziehung des Art. I Z 11
der Bundesminister für Finanzen betraut. Die
Vollziehung des Art. I Z 13 bestimmt sich nach
Art. V Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes idF des
Artikels I Z 13 dieses Bundesgesetzes.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 aus diesem Bundesgesetz
zustehenden Rechte ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.