Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
449_1980 AT

449. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978 und 519/

1978 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Anwendung: §§ 13, 71, 71 a bis p,

72, 76 Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie 77; ferner die

Albschnitte 6, 7 und 8."

2. § 7 Abs. 2 hat zu entfallen.

3. Die Überschrift zu § 16 hat zu lauten

„Sonderzahlungen"

4. § 45 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Obereinigungskommission hat eine

Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages

dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zurückzustellen; eine

Ausfertigung ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung unter Bekanntgabe der Kundmachung

vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung

ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben."

5. § 45 Abs. 5 lit. a hat zu lauten

„a) Dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft in Wien,"

6. § 71 samt Überschrift hat zu lauten

„Vorsorge für den Schutz der

Dienstnehmer

§ 71. (1) In jedem Betrieb muß entsprechende

Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei

Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und den

damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt

im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt

alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich

bedingten Unfällen und Erkrankungen der

Dienstnehmer dienen oder sich sonst aus den

durch die Berufsausübung bedingten hygienischen

Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und

Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten

auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge

entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet

sein sowie unterhalten und geführt

werden.

(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik

und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene

und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie

entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge

und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen

und dadurch ein unter Berücksichtigung aller

Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen

Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

erreicht werden."

7. Nach § 71 sind die §§ 71 a bis 71 p mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume

und Arbeitsstellen

§ 71 a. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt

von Menschen geeignet sein und unter

Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der

Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des

Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer entsprechen.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume

anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend

gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder

es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden,

daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen

des Schutzes der Dienstnehmer entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen

innerhalb des Betriebes, an denen sich

die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit

aufhalten.

Ausgänge und Verkehrswege

§ 71 b. (1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich

der Stiegen müssen so angelegt und

beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr

ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen

und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege

derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse

von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume

und -gebäude von den Dienstnehmern

rasch und sicher verlassen werden können;

nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung

Sorge zu tragen.

(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im

Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

§ 71 c. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel müssen

dem Stand der Technik entsprechend derart

ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und

auch so aufgestellt und verwendet werden, daß

ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel müssen hinsichtlich

ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik,

insoweit diese auch dem Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen,

entsprechen. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen

sind jedoch zulässig, sofern zumindest

der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen

und Mitteln und bei deren Verwendung

ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,

als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist vorzusehen,

welche Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel,

deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

von wesentlicher Bedeutung ist, in bestimmten

Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand in besonderer Weise durch hiefür in

fachlicher Hinsicht geeignete Personen nachweislich

zu prüfen sind (Wiederkehrende Prüfungen).

Darüber hinaus ist vorzusehen, daß jene Einrichtungen

und Betriebsmittel, bei denen dies auf

Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, auch vor

ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren

Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen

in besonderer Weise nachweislich zu prüfen

sind (Abnahmeprüfungen) und Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen

sowie Betriebsmittel nur verwendet werden dürfen,

wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt

wurden.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

Arbeitsplätze, Lagerungen

§ 71 d. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt

werden, daß ein möglichst wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend

sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen

und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur

Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise

im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen

wird oder bei denen sich aus anderen

Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die das

Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer

gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen

getroffen werden, durch die solche Einwirkungen

möglichst vermieden werden. In Betrieben, in

denen solche Stoffe gelagert oder verwendet werden,

dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt

werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die

Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes

aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von

Behältnissen ist darauf besonders zu achten.

Soweit eine Kennzeichnung nach anderen

Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen

des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine

weitere Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn

es der Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Dienstnehmer erfordert, ist in der

Ausführungsgesetzgebung die Verwendung bestimmter

Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter

Arbeitsverfahren zu untersagen, sofern

der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen

oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem

angemessenen Aufwand erreicht werden kann;

desgleichen ist zu bestimmen, welche Stoffe zu

verwenden oder welche Arbeitsverfahren anzuwenden

sind, bei denen diese Einwirkungen nicht

oder nur in einem geringeren Ausmaß auftreten.

Weiters ist in der Ausführungsgesetzgebung zu

bestimmen, daß der Dienstgeber vor der Verwendung

bestimmter Arbeitsstoffe oder der Anwendung

bestimmter Arbeitsverfahren sich mit der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen

zu setzen hat, wenn er aus der Zusammensetzung

und der Art der Anwendung

von Arbeitsstoffen annehmen kann, daß Gefahr

für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer besteht.

(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung sind

Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für

die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer

verbunden sind, zu bezeichnen und festzulegen,

welche körperlichen und geistigen Voraussetzungen

sowie welche vom Standpunkt des

Schutzes der Dienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse

und Berufserfahrungen für eine sichere

Durchführung dieser Arbeiten vorliegen müssen;

soweit Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse

und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen

sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender

Unterweisung beigezogen werden. Weiters

ist in der Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,

für welche Arbeiten der angeführten Art

Verhaltensanweisungen zu erteilen sind und wann

eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene

und in fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht

gegeben sein muß.

(4) Zu Arbeiten nach Abs. 3, bei denen es mit

Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen

Gefahren für die damit Beschäftigten oder für

andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung

ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse

für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten

vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen

wenden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse

erbringen. In der Ausführungsgesetzgebung

sind die Arbeiten, für die das Vorliegen

der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis

nachzuweisen ist, zu bezeichnen und die Anforderungen

in bezug auf diese Fachkenntnisse

sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen

berechtigt sind, festzulegen.

(5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme auf

die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen

entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu

gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen

und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht

zu nehmen.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die

Schutzmaßnahmen zu bezeichnen, die bei Lagerungen

gefährlicher Arbeitsstoffe durchzuführen

sind, damit Gefahren für die Dienstnehmer möglichst

vermieden werden.

Verkehr in den Betrieben

§ 71 e. (1) In der Ausführungsgesetzgebung ist

zu bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen

sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit

entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein

möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für

Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den

sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind

die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften

soweit sinngemäß anzuwenden,

als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen.

Die Ausführungsgesetzgebung kann Abweichungen

von den genannten Bestimmungen

zulassen, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende

betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich

ist. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen

Anforderungen des § 71 c Abs. 1.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener

Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen

werden, die die hiefür notwendige

Eignung und Ausbildung nachweisen.

Gesundheitliche Eignung der

Dienstnehmer

§ 71 f. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei

Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,

die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen

vermögen, dürfen solche Dienstnehmer

nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand

eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt.

Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge

der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß

Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken,

für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen

physischen Belastungen unter erschwerenden

Bedingungen verbunden ist und für ähnliche

Tätigkeiten. Soweit nach der Art der Einwirkung

oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung

prophylaktische Bedeutung zukommt,

dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeiten erst

herangezogen bzw. weiterverwendet werden,

nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung

festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand

eine derartige Tätigkeit zuläßt.

(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen

nach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen.

Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt,

bei denen infolge der Art der Einwirkung die

Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

erkranken, hat der Dienstsgeber gegenüber

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen

Untersuchungen. Der Kostenersatz wird

höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen

geleistet.

(3) In der Ausführungsgesetzgebung sind die

Art der Einwirkungen oder Belastungen, bei

denen ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1

durchzuführen sind, Art und Umfang dieser

Untersuchungen und die Zeitabstände zwischen

diesen sowie jene Ärzte oder Einrichtungen festzulegen,

die für die Durchführung dieser Untersuchungen

in Betracht kommen. Auch ist die

Möglichkeit der Vorschreibung von Untersuchungen

für den Einzelfall bei anderen Einwirkungen

oder Belastungen vorzusehen. Eine Weiterbeschäftigung

unter solchen Einwirkungen oder Belastungen

ist nur soweit gestattet, als die Land-

und Forstwirtschaftsinspektion dagegen keinen

Einwand erhebt. Wird von dieser jedoch ein

Einspruch erhoben, dann hat der Dienstgeber

den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen

Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern

dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann

und der Dienstnehmer damit einverstanden ist.

Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen

Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der

Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum

Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen

Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen,

sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

dagegen nicht wegen einer

akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit

des Dienstnehmers ausgesprochen hat.

(4) Personen, die an einem körperlichen oder

geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß

sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer

außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder

andere gefährden könnten, dürfen zu solchen

Arbeiten nicht herangezogen werden.

Unterweisung der Dienstnehmer

§ 71 g. (1) Durch die Ausführungsgesetzgebung

ist festzulegen, in welcher Weise die Dienstnehmer

vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit

im Betrieb auf die in diesem bestehenden

Gefahren für Leben und Gesundheit aufmerksam

zu machen und über die zur Abwendung dieser

Gefahren bestehenden oder anzuwendenden

Schutzmaßnahmen zu unterweisen sind.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,

in welcher Weise die Dienstnehmer vor

der erstmaligen Verwendung an Betriebseinrichtungen

oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen

Heranziehung zu Arbeiten nach § 71 d

Abs. 2 oder 3 über die Arbeitsweise und ihr

Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden

Schutzmaßnahmen zu unterweisen

sind.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters

zu bestimmen, welchen fachlichen Qualifikationen

die die Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2

durchführenden Personen entsprechen müssen

und in welchen Zeiträumen diese Unterweisungen

zu wiederholen bzw. unter welchen Voraussetzungen

solche Unterweisungen nicht erforderlich

sind. Jedoch ist festzulegen, daß ein solches

Erfordernis jedenfalls bei Änderungen im Betrieb

gegeben ist, die eine neue Gefährdung für Leben

oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorrufen

können und daß die Unterweisung weiters nach

Unfällen zu wiederholen ist, soweit dies zur Verhütung

von weiteren Unfällen nützlich erscheint;

dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu

einem Unfall geführt hätten und von denen der

Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige

Person Kenntnis erhalten hat.

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 71 h. (1) Den Dienstnehmern ist die für

ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür

geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber

kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für

sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender

anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender

Schutz des Lebens oder der Gesundheit

nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung

ist auch dann kostenlos zur Verfügung

zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen

nicht durchführbar sind.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind die

Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßer

Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von

wesentlicher Bedeutung ist, zu bezeichnen und

die Zeitabstände festzulegen, in denen diese nachweislich

von einer fachkundigen Person auf diesen

Zustand zu prüfen sind.

(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen

der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen

und vor allem so beschaffen sein, daß

durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt

wird.

Brandschutzmaßnahmen

§ 71 i. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat

vorzuschreiben, welche Vorkehrungen unter Berücksichtigung

der Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der

Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des

Umfanges und der Lage des Betriebes zu treffen

sind, um das Entstehen eines Brandes und im

Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst

zu vermeiden.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen

den anerkannten Regeln der Technik, insoweit

diese auch dem Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen.

Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte

muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen

ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut

sein.

(3) In der Ausführungsgesetzgebung ist auszusprechen,

welche Mittel, Geräte und Anlagen nach

Abs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich

von geeigneten fachkundigen Personen auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und

in welchen Zeitabständen im erforderlichen Umfang

Einsatzübungen durchzuführen sind.

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 71 j. (1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen Erste

Hilfe geleistet werden können. Die hiefür not-

wendigen Mittel und Einrichtungen sind unter

Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge

und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der

Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der

Zahl der Dienstnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,

welche Anzahl von Personen mit Rücksicht

auf die Größe oder die entlegene Lage des

Betriebes bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung

in Erster Hilfe zu erhalten hat.

Trinkwasser, Waschgelegenheiten,

Aborte, Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 71 k. (1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher

Hinsicht einwandfreies Trinkwasser,

eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen

Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem

Wasser sowie entsprechend ausgestattete

Abortanlagen in ausreichender Zahl und

in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine

Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben

sein.

(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung

und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen

-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete

Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm

für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten

Gegenstände und jener Sachen, die von

ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit

zur Arbeitsstätte mitgenommen werden,

eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung

zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen

zu berücksichtigen sind. Der

Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden

durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht

verursachten Schaden.

(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- und

Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung

männlicher und weiblicher Dienstnehmer

ist hinsichtlich der Einrichtung und Benützung

der Sanitäranlagen und Umkleideräume auf die

Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu

nehmen.

(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb des

Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet

wird, ist den Regelungen der Abs. 1 bis 3

tunlichst Rechnung zu tragen.

(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen

im Betrieb müssen den Dienstnehmern

zumindest entsprechende freie Plätze mit einer

ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und

Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie

Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter

Speisen zur Verfügung stehen. In größeren Betrieben

müssen für den Aufenthalt während der

Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete

Räume zur Verfügung stehen.

Wohnräume und Unterkünfte

§ 71 1. (1) Der Ausführungsgesetzgebung bleibt

vorbehalten, zu bestimmen, welchen maßgebenden

Erfordernissen Räume entsprechen müssen,

die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch

nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung

gestellt werden, soweit sie den Schutz des

Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit betreffen.

Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck

entsprechend eingerichtet und

mindestens mit, den hygienischen Anforderungen

entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten

mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden

Abortanlagen versehen sein.

(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt

werden, die so entlegen sind, daß sie in

deren Umgebung keine Räume erhalten können,

die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind,

müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete

Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte

sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit

ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen

den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für

andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß.

Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck

gemäß eingerichtet und ausgestattet sein.

Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie

für das Trocknen nasser Kleidung müssen im

Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur

Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet

werden können; § 71 j gilt sinngemäß.

(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören

nicht zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.

Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

§ 71 m. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume

und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung

und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände

für den Schutz der Dienstnehmer sind in

sicherem Zustand zu erhalten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege

im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit

der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse

Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen,

daß Betriebsgebäude und -räumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume

und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung

und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände

für den Schutz der Dienstnehmer unbeschadet

besonderer Prüfungen nach den §§ 71 c

Abs. 2, 71 h Abs. 2 und 71 i Abs. 3 in regelmäßigen

Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend

durch geeignete, fachkundige Personen

nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

zu prüfen sind. Desgleichen ist festzulegen, daß

eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung

nach den angeführten Bestimmungen zusätzlich

dann vorzuschreiben ist, wenn begründete

Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten

Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel

oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand

befinden.

(4) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,

Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und

Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie

der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen

oder Gegenstände für den Schutz der

Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.

Pflichten der Dienstgeber

§ 71 n. (1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten

dafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet

ist und so unterhalten sowie geführt

wird, daß die notwendige Vorsorge für den

Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Dienstnehmer nach den in Betracht

kommenden Vorschriften sowie den von der

Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

gegeben ist. Darüber hinaus hat sich der

Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

soweit als möglich vermieden wird.

(2) Von den Vorschriften und den von der

Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

abweichende Anordnungen in Fällen unmittelbar

drohender oder eingetretener Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

sind soweit zulässig, als dies im Interesse

des Schutzes derselben geboten erscheint, um die

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1

angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen

widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer

nicht dulden, es sei denn, es handelt sich

um eine Anordnung im Sinne des Abs. 2.

(4) Der Dienstgeher hat das Interesse der

Dienstnehmer an allen Fragen, die im Rahmen

des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit

sowie den durch Alter und Geschlecht

der Dienstnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit

betreffen, entsprechend zu fördern und auch

sein Verhalten darnach einzurichten.

(5) Werden dem Dienstgeber nach § 71 o Abs. 2

Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen

Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen

der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen

oder Gegenständen für den Schutz

der Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat

er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter

welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden

darf.

(6) Werden dem Dienstgeber Ereignisse zur

Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall

geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung

aus § 71 g Abs. 3 auch jene Maßnahmen

zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches

Ereignis verhindert werden kann.

Pflichten der Dienstnehmer

§ 71 o. (1) Jeder Dienstnehmer hat die zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

nach den in Betracht kommenden Vorschriften

und behördlichen Anordnungen gebotenen

Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich

dementsprechend zu verhalten bzw. die ihm im

Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu

befolgen. Darüber hinaus haben sich die Dienstnehmer

so zu verhalten, daß eine Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit soweit als möglich

vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen,

Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet

oder (beigestellt werden, den Erfordernissen des

Schutzzweckes entsprechend zu benützen und

pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies

auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen

von ihnen verlangt werden kann,

vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln

sowie Gegenständen der Schutzausrüstung

und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen

für ihren Schutz zu vergewissern, ob

diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die

der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte

Mängel und auffallende Erscheinungen

an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen

sind sogleich dem Dienstgeber oder der

von diesem hiefür bestimmten Stelle und der

Betriebsvertretung zu melden.

(3) Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfall

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol,

Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand

versetzen, in dem sie sich selbst oder andere

im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken

von Fahrzeugen oder bei land- und forstwirtschaftlichen

Sprengarbeiten.

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 71 p. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd

mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden,

muß eine der Zahl der Dienstnehmer angemessene

Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen

tätig sein.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom

Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu

bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der

Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Be-

trieb zu unterstützen und insbesondere auf das

Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen

und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung

der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und

diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber

oder der sonst von diesem hiefür bestimmten

Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen

haben die Dienstnehmer zur

Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes

anzuregen und dem Dienstgeber oder der von diesem

hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge

für Verbesserungen mitzuteilen.

(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung ist festzustellen,

welche für eine erfolgreiche Tätigkeit

notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen

Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfüllen

haben. Weiters ist die Zusammenarbeit

der Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat

sowie die Möglichkeit einer nebenberuflichen

Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson

festzulegen, wobei ihr die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung

des Entgelts zu gewähren ist. Durch die Tätigkeit

der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung

des Dienstgebers auf Grund dieses

Gesetzes nicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist

vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates

eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung

der Sicherheitsvertrauensperson deren

Aufgaben durchzuführen hat.

(5) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen,

auf welche Zahl von dauernd beschäftigten

Dienstnehmern weitere Sicherheitsvertrauenspersonen

zu entfallen haben. Weiters ist die

Dauer ihrer Funktionsperiode zu bestimmen, die

jedoch mindestens drei Jahre zu betragen hat."

8. § 72 hat zu lauten

„§ 72. (1) Maschinen und Geräte, die auf Grund

der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete

des Maschinenschutzes nur mit bestimmten

Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen

zum Schutz von Leben und Gesundheit

ihrer Benützer in den inländischen Verkehr

gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen

Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen

und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind Ausnahmebestimmungen

für Maschinen und Geräte

festzulegen, die in einem Betrieb bereits vor dem

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Abs. 1

verwendet wurden und diesen Vorschriften nicht

entsprechen."

9. In den §§ 82 Abs. 1 erster Satz und 83 Z 2

ist das Wort „Arbeitsordnung" durch das Wort

„Betriebsvereinbarung" zu ersetzen.

10. Im § 211 Abs. 1 tritt anstelle der Zitierung

„§ 72 Abs. 3" die Zitierung „§§ 71 a bis p."

11. Art. III hat zu lauten

„Artikel III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung

und Satzungserklärung von Kollektivverträgen,

ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen

als Schlichtungsstellen und im

Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

erforderlichen Eingaben und deren

Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen

und Vergleiche sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 98) sowie

Dienstscheine (§ 7) von den Stempel- und Rechtsgebühren

des Bundes befreit."

12. Der Art. IV erhält folgende Fassung

„Artikel IV

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Ersatz der Kosten von bestimmten

ärztlichen Untersuchungen

(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung

hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen

Untersuchungen, die gemäß § 71 f Abs. 2

zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen,

wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils

geltenden Honorarsätzen geleistet wird.

(2) Der zuständige Träger der Unfallversicherung

kann mit den für die Durchführung dieser

Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten

oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der

Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß

§ 71 f Abs. 2 zweiter Satz vereinbaren."

13. Dem Art. IV wird folgender Art. V angefügt

„Artikel V

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist mit

Ausnahme der Bestimmungen, die unmittelbar

anwendbares Bumdesrecht darstellen, der Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich des

§ 205 jedoch der Bundesminster für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften der

§§ 2 und 22 b Abs. 2 sowie des Art. IV ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Vorschriften des

§ 20 Abs. 3 erster Satz, des § 98 a, der §§ 180

Abs. 3 erster Satzteil und 181 Abs. 2 hinsichtlich

der Legitimation des Betriebsrates zur Anfechtung

von Kündigungen und Entlassungen, des

§ 185 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und des

§ 206 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(4) Mit der Vollziehung der Vorschriften des

Art. III ist der Bundesminister für Finanzen betraut."

Inkrafttreten und Vollziehung

Artikel II

Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs Monaten

nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu

erlassen.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 12 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung, mit der Vollziehung des Art. I Z 11

der Bundesminister für Finanzen betraut. Die

Vollziehung des Art. I Z 13 bestimmt sich nach

Art. V Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes idF des

Artikels I Z 13 dieses Bundesgesetzes.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 aus diesem Bundesgesetz

zustehenden Rechte ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →