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449_1979 AT

449. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

15. November 1967 in der Fassung des Zweiten

Zusatzabkommens vom 30. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1979

halben die zuständigen Behörden zur Änderung

der Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober

1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 5/1969 in der Fassung der Zusatzvereinbarung

vom 2. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1974 — nachstehend als Durchführungsvereinbarung

bezeichnet — folgendes

vereinbart

Artikel 1

1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3

des Abkommens sind

in Österreich

für die Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen;

in der Schweiz

für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,

für die Unfallversicherung

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,

Luzern,

für die Familienbeihilfen

das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern."

2. Artikel 3 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung

der Durchführung des Abkommens außer

den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben

alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere

die Leistung von Amtshilfe und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe (Amts- und Rechtshilfe)

sowie die Festlegung von Formblättern."

3. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„In den Fällen des Artikels 12 des Abkommens

hat der Antragsteller dem zuständigen

Träger die erforderlichen Angaben über im

anderen Vertragsstaat eingetretene Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten mitzuteilen."

4. Nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung

wird ein Kapitel 2 a mit folgendem Wortlaut

eingefügt

„Kapitel 2 a

Familienbeihilfen

Artikel 13

(1) Die zuständigen Träger werden den Beziehern

von Familienbeihilfen über deren Verlangen

Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen

ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur

Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen

im anderen Vertragsstaat erforderlich

sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen

bezogen wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen

bezogen wurden, und

c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.

(2) Die schweizerische Verbindungsstelle leistet

der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen

Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen,

die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen

Vorschriften gewährt werden."

Artikel 2

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Zweiten Zusatzabkommen vom 30. November

1977 zum Abkommen vom 15. November

1967 zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale

Sicherheit in Kraft.

Geschehen zu Wien und Bern, am 1. Feber

1979, in zwei Urschriften.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Schuh

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Wohlmann

Für das Bundesamt für Sozialversicherung

Hans Wolf

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 1. Dezember 1979 in Kraft.

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