449. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
15. November 1967 in der Fassung des Zweiten
Zusatzabkommens vom 30. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1979
halben die zuständigen Behörden zur Änderung
der Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober
1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 5/1969 in der Fassung der Zusatzvereinbarung
vom 2. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1974 — nachstehend als Durchführungsvereinbarung
bezeichnet — folgendes
vereinbart
Artikel 1
1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3
des Abkommens sind
in Österreich
für die Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen;
in der Schweiz
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
für die Unfallversicherung
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Luzern,
für die Familienbeihilfen
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern."
2. Artikel 3 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung
der Durchführung des Abkommens außer
den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben
alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere
die Leistung von Amtshilfe und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe (Amts- und Rechtshilfe)
sowie die Festlegung von Formblättern."
3. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„In den Fällen des Artikels 12 des Abkommens
hat der Antragsteller dem zuständigen
Träger die erforderlichen Angaben über im
anderen Vertragsstaat eingetretene Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten mitzuteilen."
4. Nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung
wird ein Kapitel 2 a mit folgendem Wortlaut
eingefügt
„Kapitel 2 a
Familienbeihilfen
Artikel 13
(1) Die zuständigen Träger werden den Beziehern
von Familienbeihilfen über deren Verlangen
Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen
ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur
Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen
im anderen Vertragsstaat erforderlich
sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten
a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen
bezogen wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen
bezogen wurden, und
c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
(2) Die schweizerische Verbindungsstelle leistet
der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen
Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen,
die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen
Vorschriften gewährt werden."
Artikel 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Zweiten Zusatzabkommen vom 30. November
1977 zum Abkommen vom 15. November
1967 zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale
Sicherheit in Kraft.
Geschehen zu Wien und Bern, am 1. Feber
1979, in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Schuh
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Wohlmann
Für das Bundesamt für Sozialversicherung
Hans Wolf
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 1. Dezember 1979 in Kraft.