449. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
§ 1. Es sind aufzubewahren
a) Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der
letzten Eintragung;
b) Klassenbücher drei Jahre nach Ende des
betreffenden Schuljahres;
c) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß
§ 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2
bis 4, § 23, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 30
Abs. 3 und 4 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes
drei Jahre nach abgelegter
Prüfung;
d) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß
den §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes
sechzig Jahre nach Abschluß
der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen
jedoch nur drei Jahre nach
Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht
alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil-
und Gesamtbeurteilungen belegen;
e) Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen
aa) über den Nachweis der Beherrschung
des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände
einer Schulstufe oder einer
Schulart (Form bzw. Fachrichtung
einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß
der Prüfung,
bb) die einer Reife-, Befähigungs- oder
Abschlußprüfung entsprechen sechzig
Jahre nach Abschluß der Prüfung,
cc) über den Nachweis der Beherrschung
des Lehrstoffes eines bestimmten
Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten
Schulstufe dreißig Jahre
nach abgelegter Prüfung,
dd) über die nicht erfolgreiche Prüfung
jedoch drei Jahre nach Abschluß der
Prüfung.
Beilagen zu den in sublit. aa bis cc genannten
Prüfungen jedoch nur drei Jahre
nach Abschluß der Prüfung, sofern diese
nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die
Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie
allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.
§ 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt
mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen
enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist
anzuwenden.
§ 3. Die Aufzeichnungen einer öffentlichen
Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von
jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung
bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu übernehmen, in deren Schulsprengel der
Schulsprengel der aufzulassenden Schule im
überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die
Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen
werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz
zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu übernehmen.
§ 4. Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen
für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie
in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen
obliegt dem zuständigen Landesschulrat.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1978 in Kraft.