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449_1978 AT

449. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des § 77 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

§ 1. Es sind aufzubewahren

a) Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der

letzten Eintragung;

b) Klassenbücher drei Jahre nach Ende des

betreffenden Schuljahres;

c) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß

§ 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2

bis 4, § 23, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 30

Abs. 3 und 4 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes

drei Jahre nach abgelegter

Prüfung;

d) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß

den §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes

sechzig Jahre nach Abschluß

der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen

jedoch nur drei Jahre nach

Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht

alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil-

und Gesamtbeurteilungen belegen;

e) Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen

aa) über den Nachweis der Beherrschung

des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände

einer Schulstufe oder einer

Schulart (Form bzw. Fachrichtung

einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß

der Prüfung,

bb) die einer Reife-, Befähigungs- oder

Abschlußprüfung entsprechen sechzig

Jahre nach Abschluß der Prüfung,

cc) über den Nachweis der Beherrschung

des Lehrstoffes eines bestimmten

Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten

Schulstufe dreißig Jahre

nach abgelegter Prüfung,

dd) über die nicht erfolgreiche Prüfung

jedoch drei Jahre nach Abschluß der

Prüfung.

Beilagen zu den in sublit. aa bis cc genannten

Prüfungen jedoch nur drei Jahre

nach Abschluß der Prüfung, sofern diese

nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die

Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie

allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

§ 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt

mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen

enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist

anzuwenden.

§ 3. Die Aufzeichnungen einer öffentlichen

Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von

jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung

bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist

zu übernehmen, in deren Schulsprengel der

Schulsprengel der aufzulassenden Schule im

überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die

Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen

werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz

zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist

zu übernehmen.

§ 4. Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen

für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie

in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen

obliegt dem zuständigen Landesschulrat.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1978 in Kraft.

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