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449_1974 AT

449. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1972 wird wie folgt geändert

1. Der § 6 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Das Land ist unbeschadet der Bestimmungen

des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der jeweils

geltenden Fassung verpflichtet, die ihm gemäß

§ 5 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,

gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten Bundesmittel

innerhalb dieses Zeitraumes im Sinne dieses

Bundesgesetzes zu verwenden."

2. Der § 11 Abs. 1 erster Satz und ein eingefügter

zweiter Satz haben zu lauten

„Das Darlehen hat 45 v. H. der Gesamtbaukosten,

in den Jahren 1974, 1975 und 1976

mindestens 45 v. H. und höchstens 70 v. , H.

der Gesamtbaukosten zu betragen. Die von der

Landesregierung in einem Kalenderjahr zugesicherten

Darlehen sind für alle geförderten Baulichkeiten

in dem gleichen Hundertsatz zu gewähren."

3. Der § 15 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von

mindestens 20 Jahren, die zur Finanzierung des

Bauvorhabens erforderlich sind und deren jährlicher

Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H. über

der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden

Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt der Zusicherung

unmittelbar vorangegangenen zur

Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit

einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren, können

Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese

Zuschüsse sind vom ursprünglichen Darlehen zu

bemessen und mit 50 v. H. der Annuität zu

berechnen. Die Annuitätenzuschüsse dürfen höchstens

für jenen Teil des Hypothekardarlehens

gewährt werden, der 45 v. H. der Gesamtbaukosten

nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1). Diese

Annuitätenzuschüsse verringern sich nach Ablauf

der ersten 5 Jahre jeweils jährlich um je 10 v. H.

des ursprünglichen Zuschusses, gerechnet von der

Zahlung der ersten schuldscheinmäßigen Annuität

an."

4. Der erste Halbsatz des § 16 hat zu lauten

„Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder

nachrangige, auf inländische Währung lautende

Hypothekardarlehen übernommen werden, wenn

deren Laufzeit 30 Jahre nicht überschreitet und

deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als

2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung

bestehenden Nominalverzinsung der im Zeitpunkt

der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen

zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe

mit einer Laufzeit von mindestens zehn

Jahren;"

5. Die Z. 1 des dritten Absatzes des § 32 hat

zu lauten

„1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge

(Fremdmittel), die im Schuldschein (den

Schuldscheinen) vereinbarte Laufzeit und die vereinbarten

Zinsen bis zu einer Höhe von jährlich

2½ v. H. über der Nominalverzinsung der im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die sonstigen

Darlehensbeträge unmittelbar vorangegangenen

zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen

Anleihe mit einer Laufzeit von mindestens zehn

Jahren;"

6. Dem § 39 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Hinsichtlich der Bestimmungen, deren

Vollziehung nach Abs. 1 Z. 8 der Landesregierung

obliegt, ist der Bundesminister für Bauten

und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG und —

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,

11 Abs. 8 und 15 Abs. 8 — mit der Erlassung

von Durchführungsverordnungen betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Auf die nach dem 1. Jänner 1974 auf Grund

der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 232/1972 erteilten schriftlichen Zusicherungen

gemäß § 11 Abs. 1 finden die Bestimmungen des

Art. I Z. 2 (§ 11 Abs. 1 erster und zweiter Satz)

Anwendung. Voraussetzung für eine Änderung

der schriftlichen Zusicherung ist ein Begehren

des Darlehensnehmers.

Artikel III.

Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich

der im Art. I Z. 1 bis 4 vorgesehenen

Bestimmungen der Bundesminister für Bauten

und Technik, mit der Vollziehung der im Art. I

Z. 5 vorgesehenen Bestimmung der Bundesminister

für Justiz betraut.

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