449. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1972 wird wie folgt geändert
1. Der § 6 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Das Land ist unbeschadet der Bestimmungen
des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung verpflichtet, die ihm gemäß
§ 5 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,
gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten Bundesmittel
innerhalb dieses Zeitraumes im Sinne dieses
Bundesgesetzes zu verwenden."
2. Der § 11 Abs. 1 erster Satz und ein eingefügter
zweiter Satz haben zu lauten
„Das Darlehen hat 45 v. H. der Gesamtbaukosten,
in den Jahren 1974, 1975 und 1976
mindestens 45 v. H. und höchstens 70 v. , H.
der Gesamtbaukosten zu betragen. Die von der
Landesregierung in einem Kalenderjahr zugesicherten
Darlehen sind für alle geförderten Baulichkeiten
in dem gleichen Hundertsatz zu gewähren."
3. Der § 15 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von
mindestens 20 Jahren, die zur Finanzierung des
Bauvorhabens erforderlich sind und deren jährlicher
Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H. über
der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden
Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt der Zusicherung
unmittelbar vorangegangenen zur
Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit
einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren, können
Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese
Zuschüsse sind vom ursprünglichen Darlehen zu
bemessen und mit 50 v. H. der Annuität zu
berechnen. Die Annuitätenzuschüsse dürfen höchstens
für jenen Teil des Hypothekardarlehens
gewährt werden, der 45 v. H. der Gesamtbaukosten
nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1). Diese
Annuitätenzuschüsse verringern sich nach Ablauf
der ersten 5 Jahre jeweils jährlich um je 10 v. H.
des ursprünglichen Zuschusses, gerechnet von der
Zahlung der ersten schuldscheinmäßigen Annuität
an."
4. Der erste Halbsatz des § 16 hat zu lauten
„Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder
nachrangige, auf inländische Währung lautende
Hypothekardarlehen übernommen werden, wenn
deren Laufzeit 30 Jahre nicht überschreitet und
deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als
2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung
bestehenden Nominalverzinsung der im Zeitpunkt
der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen
zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe
mit einer Laufzeit von mindestens zehn
Jahren;"
5. Die Z. 1 des dritten Absatzes des § 32 hat
zu lauten
„1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge
(Fremdmittel), die im Schuldschein (den
Schuldscheinen) vereinbarte Laufzeit und die vereinbarten
Zinsen bis zu einer Höhe von jährlich
2½ v. H. über der Nominalverzinsung der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die sonstigen
Darlehensbeträge unmittelbar vorangegangenen
zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen
Anleihe mit einer Laufzeit von mindestens zehn
Jahren;"
6. Dem § 39 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Hinsichtlich der Bestimmungen, deren
Vollziehung nach Abs. 1 Z. 8 der Landesregierung
obliegt, ist der Bundesminister für Bauten
und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG und —
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,
11 Abs. 8 und 15 Abs. 8 — mit der Erlassung
von Durchführungsverordnungen betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Auf die nach dem 1. Jänner 1974 auf Grund
der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 232/1972 erteilten schriftlichen Zusicherungen
gemäß § 11 Abs. 1 finden die Bestimmungen des
Art. I Z. 2 (§ 11 Abs. 1 erster und zweiter Satz)
Anwendung. Voraussetzung für eine Änderung
der schriftlichen Zusicherung ist ein Begehren
des Darlehensnehmers.
Artikel III.
Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich
der im Art. I Z. 1 bis 4 vorgesehenen
Bestimmungen der Bundesminister für Bauten
und Technik, mit der Vollziehung der im Art. I
Z. 5 vorgesehenen Bestimmung der Bundesminister
für Justiz betraut.