449. Verordnung: Änderung der Zollwache-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 42 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/
1967, 243/1970, 167/1972 und 317/1973 wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung vom 8. Mai 1973, BGBl.
Nr. 285, über die Ausbildung und die Prüfungen
für den Zollwachdienst (Zollwache-Ausbildungs-
und Prüfungsordnung) wird wie folgt
geändert
Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte
zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z. 1 bis 3
und Abschnitt II Z. 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
geforderten Voraussetzungen
mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf
des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen
Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht."