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449. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967 und BGBl. Nr. 19/1969,

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung

der im Inland in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,

ihrer mittätigen Angehörigen und der

Bezieher einer Pension (Rente) aus der Pensionsversicherung

der Bauern."

2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 hat zu lauten

„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder

sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten

Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in

diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag dieses

Betriebes bestreiten;

3. die Bezieher einer Pension (Rente) aus der

Pensionsversicherung der Bauern, wenn und

solange sie sich im Inland aufhalten."

b) § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im

Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn

der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte

Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes den Betrag von 12.000 S übersteigt.

Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb, dessen Einheitswert

den Betrag von 12.000 S nicht übersteigt

oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert

des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungs-

gesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die

Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,

vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des

Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt

bestreiten. § 17 Abs. 2 und 10 ist entsprechend

anzuwenden."

3. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten

Personen, soweit im Abs. 2 nicht

anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der

Pensionist (Rentner) den Pensions(Renten)bescheid

erhält, wenn jedoch die Pension (Rente)

erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der

Pension (Rente);".

b) § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,

und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so

ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig

oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung

für die vorläufige Krankenversicherung

zu beantragen. Die Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern hat nach pflichtgemäßem Ermessen

zu prüfen, ob die Zuerkennung einer Pension

(Rente) wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat

sie eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß

die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag

beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die

Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung

ist sowohl dem Antragsteller als auch der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zuzustellen. Die

Entscheidung des Versicherungsträgers über die

vorläufige Krankenversicherung kann durch ein

Rechtsmittel nicht angefochten werden."

c) § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Krankenversicherung der Pensionisten

(Rentner) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates,

für den letztmalig eine Pension (Rente)

im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung

(Abs. 2) endet spätestens mit der

Zustellung des abweisenden Pensions(Renten)bescheides."

4. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen

haben für sich selbst und für die in § 2

Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem

Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die

Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine

Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten

Personen binnen einem Monat nach dem Ende

der Pflichtversicherung abzumelden. Der Versicherungsträger

hat das Einlangen der Meldung

auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen,

wenn der Vordruck für die Meldebestätigung

vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt

und freigemacht vorgelegt wird."

b) § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern hat alle für den Beginn und das Ende

der Krankenversicherung des Pensionisten (Rentners)

maßgebenden Umstände sowie jede für

diese Versicherung bedeutsame Änderung dem

Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben."

5. a) § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Einreihung nach Abs. 1 lit. a sind in

den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte

zugrunde zu legen

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-

(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die

Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten Fläche

verminderter Einheitswert;

c) bei Zupachtungen einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des

anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten

Fläche erhöhter Einheitswert;

d) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert".

b) § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

c) § 17 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,

mit Ausnahme der Bezieher einer

Waisenzuschußrente (Obergangswaisenrente),

haben einen Beitrag in der Höhe von 3 v. H. von

jeder zur Auszahlung gelangenden Rente (Rentensonderzahlung)

einschließlich der Zuschüsse zu

leisten. Der Beitrag beträgt mindestens 7 S. Der

Beitrag ist von der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

einzubehalten und an

den Versicherungsträger bis zum Ende des Auszahlungsmonates

abzuführen."

d) § 17 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Änderungen des Einheitswertes werden

für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 2 lit. b

und c mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Änderung folgt. Sonstige

Änderungen des Einheitswertes werden mit dem

ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das

der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde

erster Instanz folgt."

6. § 17 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,

mit Ausnahme der Bezieher einer Waisenpension

(Waisenzuschußrente), haben einen Beitrag

zu leisten. Der Beitrag beträgt

a) 3 v. H. von jeder zur Auszahlung gelangenden

Rente (Rentensonderzahlung),

b) 6 v. H. von jeder zur Auszahlung gelangenden

Pension (Pensionssonderzahlung).

Der Beitrag beträgt mindestens 7 S. Der Beitrag

ist von der Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern einzubehalten und an den Versicherungsträger

bis zum Ende des Auszahlungsmonates

abzuführen. Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern für diese Versicherten

einen Beitrag zur Krankenversicherung in der

Höhe von 2 v. H. von jeder zur Auszahlung

gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)

beziehungsweise Rente (Rentensonderzahlung)

zu entrichten. Zur Pension (Rente) sowie zur

Pensions(Renten)sonderzahlung zählen auch die

Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulage. Die

Österreichische Bauernkrankenkasse ist berechtigt,

die Verrechnung und Abfuhr der für sie

bestimmten Beiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern zu überprüfen und bei

dieser während der Geschäftsstunden in alle

bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen

durch Beauftragte Einsicht zu nehmen."

7. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ab dem Jahre 1968 leistet der Bund zur

Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz

für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe

der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten

Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe

sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet

rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen."

8. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ab dem Jahre 1968 leistet der Bund zur

Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz

für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe

der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten

Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe

sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet

rückgefordert wurden, und Beiträge der

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern zur

Krankenversicherung gemäß § 17 Abs. 6 nicht zu

berücksichtigen."

9. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der

Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat,

in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich

15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15.

endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die

Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die

Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat.

Endet die Pflichtversicherung am 15. oder

vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen

Kalendermonat."

10. § 47 hat zu lauten

„Sonderregelung für Pensionisten

(Rentner)

§ 47. Ist der Pensionist beziehungsweise Rentner

(§ 2 Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des

Pensionisten beziehungsweise Rentners (§ 46) in

einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt

der Allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen

seiner gesamten Betreuung Krankenbehandlung

erhält, untergebracht, so besteht während der

Dauer dieser Unterbringung für seine Person

kein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung.

Dies gilt nicht für den Anspruch

auf Sterbegeld."

11. a) § 67 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beim Tode des Versicherten oder eines

Angehörigen (§ 46) wird Sterbegeld gewährt. Es

beträgt beim Tode des Versicherten (§ 2 Abs. 1

Z. 1 und 2) und beim Tode des als Angehöriger

geltenden Ehegatten (§ 46 Abs. 2 Z. 1) das Fünfzehnfache,

beim Tod eines sonstigen Angehörigen

das Zehnfache des letzten vor Eintritt des

Versicherungsfalles fällig gewordenen Monatsbeitrages."

b) § 67 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beim Tod eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Versicherten

und beim Tod eines seiner Angehörigen

(§ 46) beträgt das Sterbegeld das Einfache der

monatlichen Pension (Rente) einschließlich einer

allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Zuschüsse

und ohne Berücksichtigung von Kürzungs-

und Ruhensbestimmungen."

c) § 67 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen des

Abs. 1 und 2 mindestens im Ausmaß des jeweiligen

Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte

aus eigener Pensionsversicherung

(§ 85 Abs. 4 lit. a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes),

es darf 2700 S nicht übersteigen."

d) Im § 67 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung

4 bis 6. Im Abs. 5 (neu) ist die Zitierung

„Abs. 3" durch die Zitierung „Abs. 4" zu

ersetzen.

12. § 73 hat zu lauten

„Ersatzansprüche im Verhältnis

zwischen der Österreichischen

Bauernkrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt

der

Bauern

§ 73. Gewährt die Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern ein Heilverfahren, dessen Durchführung

sie nicht gemäß § 97 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

der Österreichischen

Bauernkrankenkasse überträgt, so hat dieser Versicherungsträger

der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern die ausgewiesenen tatsächlichen

Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,

soweit die im Rahmen des Heilverfahrens gewährten

Leistungen nicht über das hinausgehen,

wozu die Österreichische Bauernkrankenkasse

verpflichtet ist."

13. § 74 hat zu lauten

„Geltendmachung der Ersatzansprüche

§ 74. Die Ersatzansprüche der Versicherungsträger

nach den §§ 70 bis 73 sind bei sonstigem

Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten,

sonstige Ersatzansprüche binnen sechs Jahren von

dem Tag an geltend zu machen, an dem der Versicherungsträger

die letzte Leistung erbracht hat."

14. § 134 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag

des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,

ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche

der Fürsorgeträger, nach diesem oder

einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden

entschieden worden sind, ein Gutachten zu

beschließen."

15. § 141 hat zu lauten

„Wirkung der Bescheide des Versicherungsträgers

in anderen Versicherungen

§ .141. Hat der Versicherungsträger einen Bescheid

in einer Angelegenheit erlassen, welche die

Pensionsversicherung der Bauern betrifft, so hat

die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern im

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über

diese Bescheide Parteistellung."

16. Der Abschnitt VII des Sechsten Teiles hat

zu lauten

„ABSCHNITT VII

Vergütung der Kosten der Mitwirkung

an der Durchführung der Pensionsversicherung

der Bauern

§ 177. Die Österreichische Bauernkrankenkasse

erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihr aus der

Mitwirkung an der Durchführung der Pensionsversicherung

der Bauern erwachsen, eine Vergütung,

deren Höhe das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung

der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern und

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

festsetzt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts

anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1971 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen

des Art. I Z. 13;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen

des Art. I Z. 7;

c) mit 1. Jänner 1970 die Bestimmungen des

Art. I Z. 5 lit. c;

d) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 2 lit. a sowie die Bestimmungen des

Art. I Z. 2 lit. b, Z. 4 lit. a und Z. 5 lit. a,

b und d.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 14

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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