449. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967 und BGBl. Nr. 19/1969,
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung
der im Inland in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,
ihrer mittätigen Angehörigen und der
Bezieher einer Pension (Rente) aus der Pensionsversicherung
der Bauern."
2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 hat zu lauten
„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder
sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten
Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in
diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag dieses
Betriebes bestreiten;
3. die Bezieher einer Pension (Rente) aus der
Pensionsversicherung der Bauern, wenn und
solange sie sich im Inland aufhalten."
b) § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im
Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn
der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.
Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte
Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes den Betrag von 12.000 S übersteigt.
Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb, dessen Einheitswert
den Betrag von 12.000 S nicht übersteigt
oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert
des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungs-
gesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die
Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,
vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des
Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt
bestreiten. § 17 Abs. 2 und 10 ist entsprechend
anzuwenden."
3. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten
Personen, soweit im Abs. 2 nicht
anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der
Pensionist (Rentner) den Pensions(Renten)bescheid
erhält, wenn jedoch die Pension (Rente)
erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der
Pension (Rente);".
b) § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,
und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so
ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig
oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung
für die vorläufige Krankenversicherung
zu beantragen. Die Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern hat nach pflichtgemäßem Ermessen
zu prüfen, ob die Zuerkennung einer Pension
(Rente) wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat
sie eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß
die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag
beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die
Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung
ist sowohl dem Antragsteller als auch der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zuzustellen. Die
Entscheidung des Versicherungsträgers über die
vorläufige Krankenversicherung kann durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden."
c) § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Krankenversicherung der Pensionisten
(Rentner) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates,
für den letztmalig eine Pension (Rente)
im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung
(Abs. 2) endet spätestens mit der
Zustellung des abweisenden Pensions(Renten)bescheides."
4. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen
haben für sich selbst und für die in § 2
Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem
Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die
Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine
Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten
Personen binnen einem Monat nach dem Ende
der Pflichtversicherung abzumelden. Der Versicherungsträger
hat das Einlangen der Meldung
auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen,
wenn der Vordruck für die Meldebestätigung
vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt
und freigemacht vorgelegt wird."
b) § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern hat alle für den Beginn und das Ende
der Krankenversicherung des Pensionisten (Rentners)
maßgebenden Umstände sowie jede für
diese Versicherung bedeutsame Änderung dem
Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben."
5. a) § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Einreihung nach Abs. 1 lit. a sind in
den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte
zugrunde zu legen
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-
(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die
Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten Fläche
verminderter Einheitswert;
c) bei Zupachtungen einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des
anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten
Fläche erhöhter Einheitswert;
d) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert".
b) § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
c) § 17 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,
mit Ausnahme der Bezieher einer
Waisenzuschußrente (Obergangswaisenrente),
haben einen Beitrag in der Höhe von 3 v. H. von
jeder zur Auszahlung gelangenden Rente (Rentensonderzahlung)
einschließlich der Zuschüsse zu
leisten. Der Beitrag beträgt mindestens 7 S. Der
Beitrag ist von der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
einzubehalten und an
den Versicherungsträger bis zum Ende des Auszahlungsmonates
abzuführen."
d) § 17 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Änderungen des Einheitswertes werden
für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 2 lit. b
und c mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Änderung folgt. Sonstige
Änderungen des Einheitswertes werden mit dem
ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das
der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde
erster Instanz folgt."
6. § 17 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,
mit Ausnahme der Bezieher einer Waisenpension
(Waisenzuschußrente), haben einen Beitrag
zu leisten. Der Beitrag beträgt
a) 3 v. H. von jeder zur Auszahlung gelangenden
Rente (Rentensonderzahlung),
b) 6 v. H. von jeder zur Auszahlung gelangenden
Pension (Pensionssonderzahlung).
Der Beitrag beträgt mindestens 7 S. Der Beitrag
ist von der Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern einzubehalten und an den Versicherungsträger
bis zum Ende des Auszahlungsmonates
abzuführen. Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern für diese Versicherten
einen Beitrag zur Krankenversicherung in der
Höhe von 2 v. H. von jeder zur Auszahlung
gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)
beziehungsweise Rente (Rentensonderzahlung)
zu entrichten. Zur Pension (Rente) sowie zur
Pensions(Renten)sonderzahlung zählen auch die
Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulage. Die
Österreichische Bauernkrankenkasse ist berechtigt,
die Verrechnung und Abfuhr der für sie
bestimmten Beiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern zu überprüfen und bei
dieser während der Geschäftsstunden in alle
bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen
durch Beauftragte Einsicht zu nehmen."
7. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ab dem Jahre 1968 leistet der Bund zur
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten
Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe
sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet
rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen."
8. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ab dem Jahre 1968 leistet der Bund zur
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten
Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe
sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet
rückgefordert wurden, und Beiträge der
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern zur
Krankenversicherung gemäß § 17 Abs. 6 nicht zu
berücksichtigen."
9. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der
Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat,
in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich
15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15.
endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die
Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die
Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat.
Endet die Pflichtversicherung am 15. oder
vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen
Kalendermonat."
10. § 47 hat zu lauten
„Sonderregelung für Pensionisten
(Rentner)
§ 47. Ist der Pensionist beziehungsweise Rentner
(§ 2 Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des
Pensionisten beziehungsweise Rentners (§ 46) in
einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt
der Allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen
seiner gesamten Betreuung Krankenbehandlung
erhält, untergebracht, so besteht während der
Dauer dieser Unterbringung für seine Person
kein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung.
Dies gilt nicht für den Anspruch
auf Sterbegeld."
11. a) § 67 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beim Tode des Versicherten oder eines
Angehörigen (§ 46) wird Sterbegeld gewährt. Es
beträgt beim Tode des Versicherten (§ 2 Abs. 1
Z. 1 und 2) und beim Tode des als Angehöriger
geltenden Ehegatten (§ 46 Abs. 2 Z. 1) das Fünfzehnfache,
beim Tod eines sonstigen Angehörigen
das Zehnfache des letzten vor Eintritt des
Versicherungsfalles fällig gewordenen Monatsbeitrages."
b) § 67 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beim Tod eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Versicherten
und beim Tod eines seiner Angehörigen
(§ 46) beträgt das Sterbegeld das Einfache der
monatlichen Pension (Rente) einschließlich einer
allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Zuschüsse
und ohne Berücksichtigung von Kürzungs-
und Ruhensbestimmungen."
c) § 67 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen des
Abs. 1 und 2 mindestens im Ausmaß des jeweiligen
Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte
aus eigener Pensionsversicherung
(§ 85 Abs. 4 lit. a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes),
es darf 2700 S nicht übersteigen."
d) Im § 67 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung
4 bis 6. Im Abs. 5 (neu) ist die Zitierung
„Abs. 3" durch die Zitierung „Abs. 4" zu
ersetzen.
12. § 73 hat zu lauten
„Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen der Österreichischen
Bauernkrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt
der
Bauern
§ 73. Gewährt die Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern ein Heilverfahren, dessen Durchführung
sie nicht gemäß § 97 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
der Österreichischen
Bauernkrankenkasse überträgt, so hat dieser Versicherungsträger
der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,
soweit die im Rahmen des Heilverfahrens gewährten
Leistungen nicht über das hinausgehen,
wozu die Österreichische Bauernkrankenkasse
verpflichtet ist."
13. § 74 hat zu lauten
„Geltendmachung der Ersatzansprüche
§ 74. Die Ersatzansprüche der Versicherungsträger
nach den §§ 70 bis 73 sind bei sonstigem
Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten,
sonstige Ersatzansprüche binnen sechs Jahren von
dem Tag an geltend zu machen, an dem der Versicherungsträger
die letzte Leistung erbracht hat."
14. § 134 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag
des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,
ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche
der Fürsorgeträger, nach diesem oder
einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden
entschieden worden sind, ein Gutachten zu
beschließen."
15. § 141 hat zu lauten
„Wirkung der Bescheide des Versicherungsträgers
in anderen Versicherungen
§ .141. Hat der Versicherungsträger einen Bescheid
in einer Angelegenheit erlassen, welche die
Pensionsversicherung der Bauern betrifft, so hat
die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern im
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über
diese Bescheide Parteistellung."
16. Der Abschnitt VII des Sechsten Teiles hat
zu lauten
„ABSCHNITT VII
Vergütung der Kosten der Mitwirkung
an der Durchführung der Pensionsversicherung
der Bauern
§ 177. Die Österreichische Bauernkrankenkasse
erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihr aus der
Mitwirkung an der Durchführung der Pensionsversicherung
der Bauern erwachsen, eine Vergütung,
deren Höhe das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung
der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
festsetzt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts
anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1971 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen
des Art. I Z. 13;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen
des Art. I Z. 7;
c) mit 1. Jänner 1970 die Bestimmungen des
Art. I Z. 5 lit. c;
d) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 2 lit. a sowie die Bestimmungen des
Art. I Z. 2 lit. b, Z. 4 lit. a und Z. 5 lit. a,
b und d.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 14
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.