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449_1968 AT

449. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Landwirtschaftsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Landwirtschaftsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Landwirtschaftsgesetz,

BGBl. Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 79/1963 und BGBl. Nr. 308/

1966 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Dezember 1970 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Im § 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes

treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1969"

die Worte „31. Dezember 1970".

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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