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448_2002 AT

448. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht

und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-

Verordnung 2002 – FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden

eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten,

haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar

Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts

(PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung

entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist nach näherer Regelung in der Übersicht

(§ 7) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen

die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer

darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon,

wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation

ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen

trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentifikation

durch einen Dritten gestellt wurde.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers

ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.“

4. In § 8 Z 1 entfällt der Satzteil „ , ausgenommen für Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten

verzichtet wurde“.

5. § 12 lautet

„§ 12. § 1 Abs. 3 und 4, die §§ 2, 4, 5 Abs. 2 sowie die §§ 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.“

6. § 15 lautet

„§ 15. § 1 Abs. 3, 4 und 5, die §§ 2, 4, 5 Abs. 2 sowie die §§ 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.“

7. Art. 4 lautet

„Artikel 4

§ 16. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an

die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind

Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige

oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.

§ 17. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und

Erledigungen,

2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen und Erledigungen.

§ 18. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieses Artikels erfolgt

persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG). Liegen bei einem

Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988,

so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist

vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen

Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

§ 19. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.“

8. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 angefügt

„Artikel 5

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen

in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung – FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998,

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.

2. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte

Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.

3. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds

erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt

als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.

4. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 4 (in der Fassung der Verordnung,

BGBl. II Nr. 448/2002) und 5 treten mit 20. Jänner 2003 in Kraft.“

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