448. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin
für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211/1973, über
die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 1 lautet
„1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 bzw. E 1............................................................. 18,9 €“
2. § 2 Z 2 lautet
„2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c im Bundesministerium
für Finanzen, im Fahrdienst sowie im Zollstraßen- und Amtsplatzüberwachungsdienst
(einschließlich Grenzkontrolldienst), in den Zolllandesinspektoraten und
Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen, in den Bereichen Strafsachen
(Zollfahndungsdienst) der Zollämter, bei den Funkeinsatzleitstellen, bei der Bundes-
Zoll- und Zollwachschule (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal in
Verwendung als Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer, und bei der Diensthundeschule
Graßnitzberg.................................................................................................... 21,1 €“
3. § 2 Z 3 lautet
„3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c in
ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzollämtern oder in Dienstverwendung bei
anderen Zollämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienst
sowie Nachtdienste umfasst....................................................................................... 17,5 €“
4. § 2 Z 4 lautet
„4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c, die im Rahmen eines Einführungslehrganges
oder während des ersten Ausbildungsabschnittes des Grundkurses zur
Dienstprüfung für die Zollwache in theoretischer Ausbildung stehen................................. 8,8 €“
5. § 2 Z 5 lautet
„5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c, soweit sie
nicht unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen........................................................................................ 12,8 €“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.