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448_2001 AT

448. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin

für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211/1973, über

die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 lautet

„1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 bzw. E 1............................................................. 18,9 €“

2. § 2 Z 2 lautet

„2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c im Bundesministerium

für Finanzen, im Fahrdienst sowie im Zollstraßen- und Amtsplatzüberwachungsdienst

(einschließlich Grenzkontrolldienst), in den Zolllandesinspektoraten und

Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen, in den Bereichen Strafsachen

(Zollfahndungsdienst) der Zollämter, bei den Funkeinsatzleitstellen, bei der Bundes-

Zoll- und Zollwachschule (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal in

Verwendung als Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer, und bei der Diensthundeschule

Graßnitzberg.................................................................................................... 21,1 €“

3. § 2 Z 3 lautet

„3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c in

ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzollämtern oder in Dienstverwendung bei

anderen Zollämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienst

sowie Nachtdienste umfasst....................................................................................... 17,5 €“

4. § 2 Z 4 lautet

„4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c, die im Rahmen eines Einführungslehrganges

oder während des ersten Ausbildungsabschnittes des Grundkurses zur

Dienstprüfung für die Zollwache in theoretischer Ausbildung stehen................................. 8,8 €“

5. § 2 Z 5 lautet

„5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c, soweit sie

nicht unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen........................................................................................ 12,8 €“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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