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448_1996 AT

448. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung

der Republik Österreich wird genehmigt und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in dänischer,

englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer,

norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im

Bundesministerium für Justiz zu erfolgen.

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN DEM BESTREBEN, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu

verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer

Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren

einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen

Vergleichen sicherzustellen,

IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich

durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften

geschlossenen Beitrittsübereinkommen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens

auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit

in Europa verstärken wird,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen –

HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der

Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche

Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf

1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von

natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

3. die soziale Sicherheit;

4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

TITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

1. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten

dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer

maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten

eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden

– in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil – Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638

der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire – Gerechtelijk Wetboek);

– in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje);

– in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;

– in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (Κa159δικαζ, Πολιτικης ∆ικονοµιας);

– in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);

– in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden

Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland

begründet wird;

– in Island: Artikel 77 der Zivilprozeßordnung (lög um meðferð einkamála í héraði);

– in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura

civile);

– in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);

– in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek

van Burgerlijke Rechtsvordering);

– in Norwegen: § 32 der Zivilprozeßordnung (tvistemålsloven);

– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;

– in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65a Buchstabe c

der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung

(Código de Processo de Trabalho);

– in der Schweiz: der Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/foro del luogo del sequestro

gemäß Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht/loi fédérale sur le

droit international privé/legge federale sul diritto internazionale privato;

– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/

rättegångsbalken);

– in Schweden: Kapitel 10 Artikel 3 Satz 1 der Prozeßordnung (Rättegångsbalken);

– im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch

a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen

vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich

des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen

Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat,

kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat

auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten

Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

2. ABSCHNITT

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen

Vertragsstaat verklagt werden,

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor

dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn

ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand

des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich

seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und

demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer

eingestellt hat;

2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte

seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer

Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand

zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es

sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt

ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden,

vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

4. wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands

handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei

dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche

Ansprüche erkennen kann;

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder

einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer „trustee“ oder Begünstigter eines „trust“ in Anspruch

genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder

schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats,

in dessen Hoheitsgebiet der „trust“ seinen Sitz hat;

7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für

Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer

Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese

Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit

geleistet worden ist;

diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung

oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten

hatte.

Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt

werden,

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der

Beklagten seinen Wohnsitz hat;

2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor

dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese

Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die

Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und

die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben

Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche

Sache belegen ist.

Artikel 6a

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren

wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet

dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch

über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

3. ABSCHNITT

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4

und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 8

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt

werden

1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer

seinen Wohnsitz hat, oder

3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der

federführende Versicherer verklagt wird.

Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in

einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten

aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses

Staates hätte.

Artikel 9

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der

Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt

werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben

Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des

Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des

angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9

anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer

oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten

des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht

darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu

erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 12

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt,

andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat

haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen,

daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche

Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,

4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem

Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche

Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat

betrifft, oder

5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12a

aufgeführten Risiken deckt.

Artikel 12a

Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden

1. sämtliche Schäden

a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren,

die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich

oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden

an deren Reisegepäck,

a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß

Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in

dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung

solcher Risiken untersagt sind,

b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1

Buchstabe b verursacht werden;

3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen,

Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in

Zusammenhang steht.

4. ABSCHNITT

Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen

oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt

sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt,

das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher

Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches

Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen

vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz,

besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung,

so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem

Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten

des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat,

oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des

Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei

dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten

Gerichte anzurufen, oder

3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat

haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine

solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

5. ABSCHNITT

Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 16

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig

1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht

von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem

die unbewegliche Sache belegen ist;

b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden

privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte

des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich

bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine noch die

andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen

ist;

2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder

juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des

Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;

3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand

haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und

Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand

haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder

Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen

Übereinkommens als vorgenommen gilt;

5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die

Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden

soll oder durchgeführt worden ist.

6. ABSCHNITT

Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 17

(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene

Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende

Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich

zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden

sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien

kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig

allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden,

es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für

unzuständig erklärt.

(2) Ist in schriftlich niedergelegten „trust“-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen

Begründer, „trustee“ oder Begünstigten eines „trust“ ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats

entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich

um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des „trust“ handelt.

(3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in „trust“-Bedingungen haben

keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die

Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

(4) Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält

diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

(5) Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche

Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.

Artikel 18

Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens

zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt.

Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen,

oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

7. ABSCHNITT

Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19

Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen

einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des

Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 20

Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der

vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das

Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der

Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten

möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so recht-

zeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen

getroffen worden sind.

An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November

1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-

oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen

zu übermitteln war.

8. ABSCHNITT

Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 21

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen

denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts

wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene

Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 22

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben,

so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten

Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären,

wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das

zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung

gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu

vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 23

Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt

angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

9. ABSCHNITT

Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung

gerichtet sind

Artikel 24

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher,

die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt

werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf

Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

TITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 25

Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats

erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß

oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

1. ABSCHNITT

Anerkennung

Artikel 26

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt,

ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites,

so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt

dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung

von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,

1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird,

widersprechen würde;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren

einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so

rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien

in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4. wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer

natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des

Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts

des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung

nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen

Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;

5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat

zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen

ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in

dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Artikel 28

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts

des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.

Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels

54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt.

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der

Prüfung, ob eine der in den vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen

Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit

angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze

1 und 2, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen

Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.

Artikel 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 30

Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen

Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung

ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich

ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Voll-

streckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen

eingestellt ist.

2. ABSCHNITT

Vollstreckung

Artikel 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden

in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar

erklärt worden sind.

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in

Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in

dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Artikel 32

(1) Der Antrag ist zu richten

– in Belgien an das „tribunal de première instance“ oder an die „rechtbank van eerste aanleg“;

– in Dänemark an das „byret“;

– in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;

– in Griechenland an das „";

– in Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia“;

– in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de grande instance“;

– in Irland an den „High Court“;

– in Island an das „héraðsdómari“;

– in Italien an die „corte d’appello“;

– in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d’arrondissement“;

– in den Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank“;

– in Norwegen an das „herredsrett“ oder das „byrett“ als „namsrett“;

– in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht;

– in Portugal an das „Tribunal Judicial de Círculo“;

– in der Schweiz

a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge

de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell’opposizione im Rahmen des

Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs/loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla

esecuzione e sul fallimento;

b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen

kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d’exequatur compétent/giudice cantonale

competente a pronunciare l’exequatur;

– in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexekutor“;

– in Schweden an das „Svea hovrätt“;

– im Vereinigten Königreich

a) in England und Wales an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen

an den „Magistrates’ Court“ über den „Secretary of State“;

b) in Schottland an den „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den

„Sheriff Court“ über den „Secretary of State“;

c) in Nordirland an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an

den „Magistrates’ Court“ über den „Secretary of State“.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen

Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die

Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 33

Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.

Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das

Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten

zu benennen.

Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner

in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 35

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Artikel 36

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb

eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung

über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf

zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder

in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter

Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37

(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind,

eingelegt

– in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;

– in Dänemark bei dem „landsret“;

– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

– in Griechenland bei dem „εϕετειο“;

– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;

– in Frankreich bei der „cour d’appel“;

– in Irland bei dem „High Court“;

– in Island bei dem „héraðsdómari“;

– in Italien bei der „corte d’appello“;

– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

– in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;

– in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;

– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;

– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;

– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;

– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;

– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;

– im Vereinigten Königreich

a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen

bei dem „Magistrates’ Court“;

b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei

dem „Sheriff Court“;

c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen

bei dem „Magistrates’ Court“.

(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die

Kassationsbeschwerde;

– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;

– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;

– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur“;

– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“

oder dem „Hoyesterett“;

– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens

die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;

– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant

le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;

– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;

– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 38

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das

Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf

eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann

das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt

jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt,

abhängig machen.

Artikel 39

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf

nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über

Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche

Maßnahmen zu veranlassen.

Artikel 40

(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen

– in Belgien bei der „cour d’appel“ oder dem „hof van beroep“;

– in Dänemark bei dem „landsret“;

– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

– in Griechenland bei dem „εϕετειο“;

– in Spanien bei der „Audiencia Provencial“;

– in Frankreich bei der „cour d’appel“;

– in Irland bei dem „High Court“;

– in Island bei dem „héraðsdómari“;

– in Italien bei der „corte d’appello“;

– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

– in den Niederlanden bei dem „gerechtshof“;

– in Norwegen bei dem „lagmansrett“;

– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;

– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;

– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;

– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;

– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;

– im Vereinigten Königreich

a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen

bei dem „Magistrates’ Court“;

b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei

dem „Sheriff Court“;

c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen

bei dem „Magistrates’ Court“.

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das

Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen

Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

Artikel 41

Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden

nur statt

– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die

Kassationsbeschwerde;

– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;

– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;

– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur“;

– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg“

oder dem ,,Hoyesterett“;

– in Österreich: der Revisionsrekurs;

– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant

le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;

– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;

– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 42

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche

erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden,

so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands

der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat

nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats

endgültig festgesetzt ist.

Artikel 44

Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und

Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich

der Prozeßkostenhilfe und der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die

das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt,

die in Dänemark oder in Island in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch

auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen oder des isländischen

Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige

oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- oder Gebührenbefreiung erfüllt.

Artikel 45

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung

vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen

Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es

auch sei, nicht auferlegt werden.

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 46

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung

betreiben will, hat vorzulegen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt;

2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte

Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder

ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Artikel 47

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen

1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats

vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;

2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe

im Ursprungsstaat erhält.

Artikel 48

Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt,

so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder

sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine

weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von

einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49

Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde

über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen

Förmlichkeit.

TITEL IV

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE

Artikel 50

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in

einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt.

Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen

Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.

Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in

dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in

dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen

wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 52

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen

sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht,

wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das

Recht dieses Staates an.

Artikel 53

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens

dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich

befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage

anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.

TITEL VI

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 54

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden

anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat

und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend

gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat

und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden

nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß

das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels

II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat

und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses

Übereinkommens eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften

Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland

oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.

Artikel 54a

Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für

Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden die Zuständigkeit in Seerechtssachen

in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden

Nummern 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen

Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete

Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen in Kraft

tritt.

1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten

eines der oben genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das

Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser

Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates

zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden

können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,

a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;

c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen

worden ist oder hätte vollzogen werden können;

d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein

Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder

durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung

von Vorschriften zugefügt hat;

e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder

f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht

an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.

2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere

Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer

jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung

bezieht, wegen einer der in Nummer 5, Buchstaben o, p oder q aufgeführten Ansprüche

und Rechte mit Arrest belegt werden.

3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person

oder denselben Personen zustehen.

4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt

und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger

dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch

kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest

belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner

Schuldner einer Seeforderung ist.

5. „Seeforderung“ bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der

folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden

a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;

b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb

eines Schiffes zurückgehen;

c) Bergung und Hilfeleistung;

d) nach Maßgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder

Mietverträge über ein Schiff;

e) nach Maßgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene

Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;

f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;

g) große Haverei;

h) Bodmerei;

i) Schleppdienste;

j) Lotsendienste;

k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem

Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;

l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;

m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;

n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des

Schiffes oder seines Eigentümers;

o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff;

p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den

Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes;

q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.

6. In Dänemark ist als „Arrest“ für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen

der „forbud“ anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein „forbud“ nach

den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (lov om rettens pleje) zulässig ist.

7. In Island ist als „Arrest“ für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der

„lögbann“ anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein „lögbann“ nach Kapitel

III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann)

zulässig ist.

TITEL VII

VERHÄLTNIS ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN UND ZU ANDEREN ABKOMMEN

Artikel 54b

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten

Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls

über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen,

mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen

und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unbe-

rührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als „Brüsseler

Übereinkommen“ bezeichnet.

(2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt

a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder

wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind;

b) bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel 21 und

22, wenn Verfahren in einem den Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem

den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden;

c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der

ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt

werden, wenn sich der der Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen

unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung

gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften

angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung anderweitig nach dem

Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Artikel 55

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels

56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen

– das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete französisch-schweizerische Abkommen über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;

– den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten spanisch-schweizerischen Vertrag über

die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

– das am 2. November 1929 in Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

– das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark,

Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen;

– das am 3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

– das am 15. Jänner 1936 in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen

Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960;

– das am 29. April 1959 in Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen

Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960;

– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen

und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961;

– den am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über

die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1962 idF BGBl. Nr. 84/1968;

– das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische Abkommen über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-

chen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll zur Abänderung dieses Vertrags

Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962, BGBl. Nr. 453/1971 und BGBl. Nr. 90/1978;

– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und

öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 und BGBl. Nr. 399/1986;

– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden

auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967;

– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen

über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen

Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975;

– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974 idF BGBl. Nr. 472/1989;

– den am 17. Juni 1977 in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen Vertrag über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-

und Handelssachen;

– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark,

Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivilsachen;

– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen

über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983;

– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren

öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985;

– das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete norwegisch-österreichische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1985; und

– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988.

Artikel 56

Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete,

auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor

Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Artikel 57

(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören

oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung

oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei

eines Übereinkommens nach Absatz 1 ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen

stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht

Artikel 20 an.

(3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine

Zuständigkeit auf ein in Absatz 1 bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen

Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt.

(4) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt

werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens

ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird,

ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift

des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.

(5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in Absatz 1 bezeichneten

Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden

Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt

werden.

Artikel 58

Gegenstandslos.

Artikel 59

Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im

Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen

der Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die

Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände

ergehen können.

Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung

nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit

auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme

von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,

1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens

festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die

Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder

2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens

ist.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein

a) die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt

wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation

sind;

b) die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der

Europäischen Freihandelsassoziation werden;

c) die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.

Artikel 61

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften

oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

(3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an

dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied

der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats

in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 62

(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten

a) die in Artikel 60 Buchstabe b bezeichneten Staaten,

b) andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes Ersuchen eines Vertragsstaates hin

zum Beitritt eingeladen worden sind. Der Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum Beitritt

nur ein, wenn ihm nach Übermittlung des Inhalts der Mitteilungen, die der betreffende Staat

nach Artikel 63 zu machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten sowie aller

in Artikel 60 Buchstaben a und b bezeichneten Vertragsstaaten vorliegt.

(2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden

zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen

Bundesrat einberufen.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt.

(4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch

nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die

Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.

Artikel 63

Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der

Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und

gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.

Artikel 64

(1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, gerechnet von

seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen

später ratifizieren oder ihm später beitreten.

(2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich das Übereinkommen

stillschweigend um jeweils ein Jahr.

(3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder Vertragsstaat das Übereinkommen

jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen.

(4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs

Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat.

Artikel 65

Diesem Übereinkommen sind beigefügt

– ein Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen;

– ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens;

– ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57.

Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 66

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft

der Schweizerische Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine

Revisionskonferenz ein.

Artikel 67

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von

Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;

c) die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen;

d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.

Artikel 68

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,

griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es

wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den Regierungen der Staaten, die auf der

diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen

gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

PROTOKOLL NR. 1 ÜBER BESTIMMTE ZUSTÄNDIGKEITS-, VERFAHRENS- UND VOLLSTRECKUNGSFRAGEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN HABEN NACHSTEHENDE BESTIMMUNGEN VEREINBART,

DIE DEM ÜBEREINKOMMEN BEIGEFÜGT WERDEN

Artikel I

Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats

auf Grund des Artikels 5 Nummer 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend

machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts

wegen für unzuständig.

Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in

Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.

Artikel Ia

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

zu erklären, daß eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der

Schweiz nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn

a) die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer

1 des Übereinkommens stützt;

b) der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte;

im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der

Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der

Schweiz liegen; und

c) der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz

Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung

verzichtet hat.

(2) Dieser Vorbehalt ist nicht anzuwenden, soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder

Vollstreckung beantragt wird, eine Änderung von Artikel 59 der Schweizerischen Bundesverfassung

stattgefunden hat. Der Schweizerische Bundesrat teilt solche Änderungen den Unterzeichnerstaaten und

den beitretenden Staaten mit.

(3) Dieser Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 unwirksam. Er kann jederzeit zurückgezogen

werden.

Artikel Ib

Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in

anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die

Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich

dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche

Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.

Artikel II

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem

Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsange-

hörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu

befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt,

so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen

ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt

noch vollstreckt zu werden.

Artikel III

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine

nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Artikel IV

Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und

einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen,

werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.

Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung,

die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke

auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar

den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person

befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson

des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des ersuchten Staates,

die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen,

die das Recht des ersuchten Staates vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der

gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.

Artikel V

Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene

Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der

Schweiz nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat

hat, kann vor Gericht geladen werden

– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für

die Streitverkündung gelten,

– in Spanien nach Artikel 1482 des Zivilgesetzbuches,

– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündung gilt,

– in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozeßordnungen über

die Streitverkündung (litis denuntiatio).

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 6 Nummer 2 und des

Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in

der Schweiz nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen

Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten

anerkannt.

Artikel Va

In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht“ auch dänische, isländische und norwegische Verwaltungsbehörden.

In Zivil- und Handelssachen umfaßt der Begriff „Gericht“ auch das finnische „ulosotonhaltija/

överexekutor“.

Artikel Vb

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in

Griechenland, in Irland, in Island, in Norwegen, in Portugal oder in Schweden eingetragenen Seeschiffes

über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaats

zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der

Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht

unterrichtet worden ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter,

nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit

auf Grund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb

der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

Artikel Vc

Gegenstandslos.

Artikel Vd

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München

unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines

jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich

zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben,

das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember

1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen

Markt ist.

Artikel VI

Die Vertragsstaaten teilen dem Schweizerischen Bundesrat den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften

mit, durch welche ihre in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften oder die in Titel III

2. Abschnitt angeführten Gerichtsstände geändert werden.

PROTOKOLL NR. 2 ÜBER DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

GESTÜTZT auf Artikel 65 dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler

Übereinkommen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll

vom 3. Juni 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler

Übereinkommens übertragen wurde,

IN VOLLER KENNTNIS der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler

Übereinkommens,

IN DER ERWÄGUNG, daß bei den Verhandlungen, die zum Abschluß dieses Übereinkommens

geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen

ausgegangen worden ist,

IN DEM BESTREBEN, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende

Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen

des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen

des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen

übernommen worden sind, andererseits, zu gelangen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Gerichte jedes Vertragsstaates tragen bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen

von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt

worden sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die

in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des

Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt

– die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher

Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders

wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens

oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;

– die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschließlich

der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

– die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die

zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller

beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt.

(2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden

Staat bestellt werden.

(3) Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates)

und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 4

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des

Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar

insbesondere über

– die Entwicklung der auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und

– die Anwendung von Artikel 57 dieses Übereinkommens.

(2) Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses

Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.

PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 57

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete

die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen

regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind oder

künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel 57 Absatz 1 bezeichneten

Übereinkommen.

2. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe der

Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsstaaten

unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich

eine Änderung entsprechend Artikel 66 ins Auge.

ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN

DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

SIND, ZUM PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 57

DES ÜBEREINKOMMENS

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

eingegangenen Verpflichtungen,

IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht

zu beeinträchtigen,

daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher

Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Arti-

kel 57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN

DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

SIND

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens

über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN,

daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung

des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der

Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN

DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION

SIND

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN

FREIHANDELSASSOZIATION,

daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens

den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der

Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu

denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in

das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-,

Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des

Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben

Nach Artikel 32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das

Kreisgericht“ zu richten. Nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich

bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht“ einzulegen (als Eingangsgericht).

Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle

1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht“ zuständig. Rechtsbehelfe gegen

Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht“ einzulegen (als Eingangsgericht).

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island,

Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden,

Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben

Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht

anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach

Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz

in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik

belegen ist.

Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936,

auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der

neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.

Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem

anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken,

wenn

a) die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1

des Übereinkommens stützt;

b) der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte;

im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der

Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der

Schweiz liegen; und

c) der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz

Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung

verzichtet hat.

Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren

Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich

verantwortlich ist.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat

Finnland am 24. August 1993 nachstehende Erklärung abgegeben

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/

överexecutor“ zu richten.

Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens

ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über

das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an

das „yleinen alioikeus/allmän underrätt“ zu richten.

Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung

des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt“ geändert.

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