448. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Vermögensteuergesetzes 1954 und der Bundesabgabenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Bei Personen, deren Zuzug der Förderung
von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Abs. 1 bis 3 zulässig."
2. Im § 126 erhalten die Z 3, 4 und 5 die Bezeichnung Z 4, 5 und 6; als Z 3 wird eingefügt
„3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,".
Artikel II Vermögensteuergesetz 1954
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen Vermögensteilen beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Abs. 1 bis 3 zulässig."
2. § 26 lautet
„§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 10 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut."
Artikel III
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBl. Nr. 660/1989, sowie durch Art. XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, und die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 457/1991, wird wie folgt geändert
§ 14 lautet
„§ 14. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger."