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448_1991 AT

448. Verordnung: Trinkwasser-Pestizidverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Trinkwasser-Pestizidverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch

die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird

verordnet

§ 1. (1) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes

ist es das Ziel dieser Verordnung, ein

von Pestiziden freies Trinkwasser zu erreichen und

es auch künftig von Pestiziden freizuhalten.

(2) Pestizide im Sinne dieser Verordnung sind

1. die in § 2 Abs. 1 und in der Anlage genannten

Stoffe und

2. sonstige Stoffe, die als Wirkstoffe im Bereich

des Pflanzenschutzes (einschließlich Totalherbizide),

des Vorratsschutzes, zur Schädlingsbekämpfung

oder als Holzschutzmittel verwendet

werden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr

zu bringen, das einen höheren Gehalt an Pestiziden

aufweist, als im folgenden Stufenplan angegeben ist

(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Wert

überschritten, so hat der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage

unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb von zwei Monaten, die Untersuchung

einer Nachprobe zu veranlassen. Die Rechtsfolgen

der Wertüberschreitungen (Abs. 1) treten dann ein,

wenn die Nachprobe die Überschreitung bestätigt.

§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage

hat, sofern nicht bereits Untersuchungsergebnisse

gemäß Abs. 2 vorliegen, das

Trinkwasser bis spätestens

1. 1. Juli 1992 auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Pestizide

2. 1. Juli 1993 auf die in der Anlage genannten

Pestizide

untersuchen zu lassen.

(2) Untersuchungen auf Pestizide, die vor nicht

mehr als zwei Jahren vor der Kundmachung dieser

Verordnung durchgeführt wurden, gelten als

Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 4. Hat der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975)

Grund zur Annahme, daß in Wassereinzugsgebieten

verwendete Pestizide zu einer Belastung des

Trinkwassers führen, so hat er, wenn das zur

Sicherung eines einwandfreien Trinkwassers oder

zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung

geboten erscheint, abweichend vom § 3 die

unverzügliche Untersuchung auf diese Pestizide

(§ 1 Abs. 2) anzuordnen.

§ 5. Der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975)

kann von Amts wegen oder über Antrag in § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von

den Untersuchungen gemäß § 3 ausnehmen, von

denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß

sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet

werden und nicht angewendet worden sind oder zu

einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so

lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften

der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser

auszuschließen ist. Von der Untersuchung können

ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren

Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen

Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist.

§ 6. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage

hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung

der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3

genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß § 2 Abs. 1)

die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert

und unverzüglich schriftlich mitzuteilen

1. dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren

Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher

abgegeben wird,

2. dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Gebiet das Trinkwasser an

Verbraucher abgegeben wird,

3. dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975), der

hievon unverzüglich die für die Wasserspende

und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde

zu verständigen hat.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den

Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber

anzuschließen,

1. welche Maßnahmen er im Rahmen seiner

rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur

Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat oder

zu setzen beabsichtigt,

2. welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung

des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von

anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder

sonst erforderlich sind.

Er hat das Trinkwasser zumindest halbjährlich auf

jene Pestizide untersuchen zu lassen, deren Gehalte

über den in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 3 und 4

angegebenen Werten gelegen sind.

§ 7. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage

hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr

gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage

die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse

der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben

oder die Ergebnisse in anderer

geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 8. Die Untersuchungsbefunde sind vom Betreiber

einer Trinkwasserversorgungsanlage 20 Jahre

aufzubewahren und unbeschadet anderer Bestimmungen

dieser Verordnung über Verlangen den

Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzulegen.

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