448. Verordnung: Trinkwasser-Pestizidverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird
verordnet
§ 1. (1) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
ist es das Ziel dieser Verordnung, ein
von Pestiziden freies Trinkwasser zu erreichen und
es auch künftig von Pestiziden freizuhalten.
(2) Pestizide im Sinne dieser Verordnung sind
1. die in § 2 Abs. 1 und in der Anlage genannten
Stoffe und
2. sonstige Stoffe, die als Wirkstoffe im Bereich
des Pflanzenschutzes (einschließlich Totalherbizide),
des Vorratsschutzes, zur Schädlingsbekämpfung
oder als Holzschutzmittel verwendet
werden.
§ 2. (1) Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr
zu bringen, das einen höheren Gehalt an Pestiziden
aufweist, als im folgenden Stufenplan angegeben ist
(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Wert
überschritten, so hat der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage
unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Monaten, die Untersuchung
einer Nachprobe zu veranlassen. Die Rechtsfolgen
der Wertüberschreitungen (Abs. 1) treten dann ein,
wenn die Nachprobe die Überschreitung bestätigt.
§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage
hat, sofern nicht bereits Untersuchungsergebnisse
gemäß Abs. 2 vorliegen, das
Trinkwasser bis spätestens
1. 1. Juli 1992 auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Pestizide
2. 1. Juli 1993 auf die in der Anlage genannten
Pestizide
untersuchen zu lassen.
(2) Untersuchungen auf Pestizide, die vor nicht
mehr als zwei Jahren vor der Kundmachung dieser
Verordnung durchgeführt wurden, gelten als
Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 4. Hat der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975)
Grund zur Annahme, daß in Wassereinzugsgebieten
verwendete Pestizide zu einer Belastung des
Trinkwassers führen, so hat er, wenn das zur
Sicherung eines einwandfreien Trinkwassers oder
zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung
geboten erscheint, abweichend vom § 3 die
unverzügliche Untersuchung auf diese Pestizide
(§ 1 Abs. 2) anzuordnen.
§ 5. Der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975)
kann von Amts wegen oder über Antrag in § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von
den Untersuchungen gemäß § 3 ausnehmen, von
denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß
sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet
werden und nicht angewendet worden sind oder zu
einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so
lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften
der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser
auszuschließen ist. Von der Untersuchung können
ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren
Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen
Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist.
§ 6. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage
hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung
der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3
genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß § 2 Abs. 1)
die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert
und unverzüglich schriftlich mitzuteilen
1. dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren
Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher
abgegeben wird,
2. dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Gebiet das Trinkwasser an
Verbraucher abgegeben wird,
3. dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975), der
hievon unverzüglich die für die Wasserspende
und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde
zu verständigen hat.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den
Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber
anzuschließen,
1. welche Maßnahmen er im Rahmen seiner
rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur
Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat oder
zu setzen beabsichtigt,
2. welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung
des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von
anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder
sonst erforderlich sind.
Er hat das Trinkwasser zumindest halbjährlich auf
jene Pestizide untersuchen zu lassen, deren Gehalte
über den in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 3 und 4
angegebenen Werten gelegen sind.
§ 7. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage
hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr
gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage
die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse
der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben
oder die Ergebnisse in anderer
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 8. Die Untersuchungsbefunde sind vom Betreiber
einer Trinkwasserversorgungsanlage 20 Jahre
aufzubewahren und unbeschadet anderer Bestimmungen
dieser Verordnung über Verlangen den
Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzulegen.