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448_1990 AT

448. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik, BGBl.

Nr. 91/1965, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 124/1966, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 61/1972 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 21/1990 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in

solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß

auf Angaben über bestimmte oder mit hoher

Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen

werden kann, es sei denn, daß der

Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein

schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung

sind insbesondere konkrete Hinweise von

Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit

von Rückschlüssen auf Angaben, an deren

Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des

Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung

kann Ausnahmen von der Veröffentlichung

verfügen, sofern dies aus Gründen der

Staatssicherheit notwendig ist".

2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet

„Natürliche und juristische Personen sowie die

Personengesellschaften des Handelsrechtes sind

verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen

gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1990

in Kraft.

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