448. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik, BGBl.
Nr. 91/1965, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 124/1966, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 61/1972 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 21/1990 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind in
solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß
auf Angaben über bestimmte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen
werden kann, es sei denn, daß der
Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein
schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung
sind insbesondere konkrete Hinweise von
Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit
von Rückschlüssen auf Angaben, an deren
Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des
Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung
kann Ausnahmen von der Veröffentlichung
verfügen, sofern dies aus Gründen der
Staatssicherheit notwendig ist".
2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet
„Natürliche und juristische Personen sowie die
Personengesellschaften des Handelsrechtes sind
verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen
gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1990
in Kraft.