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448_1987 AT

448. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1987 bis 1989

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BGBlPdf 448. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1987 bis 1989

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung

auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte von Helsinki und des Schlußdokumentes

des Madrider Folgetreffens der Konferenz für

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa aus dem

Jahre 1980 zu gewährleisten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen

Kennenlernens der Leistungen des anderen

Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

für das bessere Verständnis der Menschen

beider Länder,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung

des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten

Abkommens über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses

5. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens

abzuschließen, und folgendes vereinbart

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN

UND FORSCHUNG

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und der Polnischen Akademie

der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen

diesen beiden Institutionen am 29. April 1976

abgeschlossenen Vereinbarung.

Die polnische Vertragspartei informiert die

österreichische Vertragspartei über ihre Absicht, in

Wien ein wissenschaftliches Zentrum der Polnischen

Akademie der Wissenschaften zu gründen,

was die österreichische Vertragspartei gerne zur

Kenntnis nimmt.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen

und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem

Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen

und Informationen sowie die Einladung von

Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern

zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen

Tagungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung

von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz

mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem

einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit

für die Erweiterung der wissenschaftlichen

Zusammenarbeit zu diskutieren.

Die polnische Seite schlägt vor, daß die Begegnung

1987 in Österreich und 1989 in Polen stattfindet.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung

gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen

aus verschiedenen Fachbereichen, insbesondere auf

dem Gebiet der Rechtswissenschaft, abwechselnd in

beiden Staaten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren

oder -dozenten zur Abhaltung von

Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt je 40 Personentagen ein.

Die Einladungen werden auf diplomatischem

Wege übermittelt.

Artikel 6

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen Institut für

Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen

Institut für Internationale Angelegenheiten in

Warschau.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

der entsprechenden Universitätsinstitute

auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen Staates

jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme

an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung

von Forschungen in Archiven, Bibliotheken

und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Zweck

der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur

des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte

Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige

Ansuchen der anderen Vertragspartei um

Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend

zu prüfen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und

graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich

Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten

für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium

und zur Durchführung von Forschungsarbeiten

an Universitäten und Kunsthochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 10

Jede Vertragspartei gewährt jährlich 30 Stipendienmonate

für Forschungsarbeiten, Bildung und

Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften

und zur Durchführung von Spezialpraktika

über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag

einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — nach

dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht 10

Aufenthaltstagen — umgewandelt werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Stipendien für

graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte

auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer

von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen

Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen

medizinischen Forschungsinstitutionen zu

ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall

einen Monat betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung.

Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte

und Studierende für die Gesamtdauer von

einem Monat aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf

Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial

über das Hochschulstudium und die damit

zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial

über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden

Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,

die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,

Diplome und akademischer Grade sowie die

Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten

sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens

zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin

werden gegebenenfalls auf diplomatischem

Weg vereinbart.

Artikel 15

Die Vertragsparteien begrüßen die Schenkung

von Büchern und Zeitschriften durch das Österreichische

Kulturinstitut Warschau an die Jagiellonische

Universität Krakow und drücken ihre Überzeugung

aus, daß diese Maßnahme zur Bereicherung

der Formen und Inhalte der traditionell guten

Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien

auf den Gebieten von Kultur und Wissenschaft beitragen

wird.

II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES

BILDUNGSWESEN

Artikel 16

Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur

Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für

Geschichte und Geographie systematisch fort. Es

werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in

beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen

Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts

von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf

Experten für 5 Tage) abgehalten.

Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung

der in den Protokollen von Expertentreffen

enthaltenen Empfehlungen aus.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Pädagogen

und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Tagen

aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens

vertraut zu machen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit

zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt

Krems (Abteilung Restaurierung und

Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych

Nr. 1 Krakow (Renowacja Zabytkow Architektury)

unterstützen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung

des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme

künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an

Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei

organisiert werden.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

und den Austausch von Experten zwischen

Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der

außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen

dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen

und der polnischen Gesellschaft für

Allgemeinbildung.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen

Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken

von Autoren und Komponisten des anderen

Staates in deren Spielpläne.

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer

und polnischer Bühnen, insbesondere der Wiener

Staatsoper und dem Teatr Wielki Warschau.

Artikel 24

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern

die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker

des eigenen Staates an Festspielen von internationaler

Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben

im anderen Staat.

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung

von Kritikern und Experten zu Festspielen

und Wettbewerben im anderen Staat.

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten

für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen

jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien informieren einander über

in ihren Staaten stattfindende künstlerische Veranstaltungen

von internationaler Bedeutung.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf

kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser

Austausch kann sowohl durch die entsprechenden

Künstleragenturen als auch auf Grund direkter

Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien

bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und

Ensembles ihrer Staaten an den bedeutendsten

Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet

werden, wie zB Wiener Festwochen, Salzburger

Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans,

Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu

ermöglichen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles

an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der

Gegenseitigkeit.

Artikel 28

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,

„Warschauer Tage" in Wien zu veranstalten.

Einzelheiten werden gegebenenfalls auf diplomatischem

Wege festgelegt.

Artikel 29

Die Vertragsparteien unterstützen die enge

Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in

Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen

Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften

zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.

Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten

der Gesellschaften.

Artikel 30

Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch

sowie den Austausch von Informationsmaterialien,

Katalogen und Ausstellungen zwischen

den Museen und Kunstgalerien beider Staaten.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

sollen folgende Ausstellungen präsentiert

werden

1987 — Ausstellung zeitgenössischer polnischer

Malerei (Palais Palffy in Wien),

1988 — Ausstellung von Wiener Porzellan

(Nationalmuseum in Warschau).

Es wird ferner angestrebt, eine Ausstellung

moderner österreichischer Kunst in Polen zu zeigen.

Das Land Wien wäre überdies an einer Ausstellung

mit Werken polnischer Jugendstilkünstler

interessiert.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden

Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an

internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.

Artikel 32

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der wissenschaftlichen

Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken

und der archäologischen Ausgrabungen.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu

einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.

Artikel 33

Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit

zwischen den Verlagen und Buchhändlern

beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,

der Übermittlung von wertvollen literarischen

Werken, der Empfehlung der entsprechenden

Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von

literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an

internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart

a) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf

Grundlage von Entsendung und Einladung je

einen literarischen Übersetzer der österreichischen

und der polnischen Literatur für

die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die

polnische Vertragspartei erklärt sich bereit,

auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei

zusätzlich einen weiteren österreichischen

Übersetzer polnischer Literatur

für die Dauer eines Monats zu empfangen.

b) Die österreichische Vertragspartei wird im

Frühjahr 1987 in Österreich ein Symposium

im Bereich der Literatur und des Verlagswesens

organisieren, das der gegenseitigen Vorstellung

von literarischen Werken sowie allenfalls

der Herausgabe einer Anthologie polnischer

Gegenwartsliteratur gewidmet sein

wird. Die österreichische Vertragspartei lädt

zur Teilnahme an diesem Symposium 10 Personen

aus Polen, vorzugsweise Autoren, ein.

c) Im Frühjahr 1987 wird der Residenzverlag/

Salzburg seine Publikationen in der Volksrepublik

Polen präsentieren.

Einzelheiten zur Durchführung dieser Maßnahmen

werden direkt zwischen den verantwortlichen

Stellen vereinbart.

Artikel 34

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen

und Informationen zwischen der Österreichischen

Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek

Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden

Bibliotheken beider Staaten.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare

für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen

aus.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere

vor

a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen

Filmfestwochen, die im anderen

Staat veranstaltet werden;

b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen

Filmschaffenden, Filmgesellschaften

und einschlägigen Institutionen beider Staaten

im Bereich des Filmwesens;

c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit

bei Filmproduktionen auf dem Gebiet

des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit

von Koproduktionen;

d) die Veranstaltung von „Tagen des österreichischen

Films" im März 1987 in Polen

und werden die Möglichkeiten prüfen, während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

„Tage des polnischen Films" in Österreich

zu organisieren.

Artikel 36

Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch

über die Tätigkeit von Kulturhäu-

sern im Bereich der künstlerischen Erziehung und

der kulturellen Animation.

Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben

Personentagen aus.

Artikel 37

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern

die direkten Kontakte zwischen Komponisten,

Schriftstellern und bildenden Künstlern beider

Staaten.

Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit

und den Austausch von Künstlern, wie sie in den

zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen

Vereinbarungen festgelegt sind.

Artikel 38

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage

von Entsendungen und Einladungen Experten des

Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen

Lebens im anderen Staate aus.

Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat

beträgt bis zu 40 Personentage jährlich.

Artikel 39

Die Vertragsparteien sind interessiert, die in diesem

Übereinkommen umschriebenen Aktivitäten

auf kulturellem Gebiet durch die Mitwirkung der

österreichischen Bundesländer und polnischer Kulturorganisationen

zu erweitern und zu vertiefen.

IV. KULTURINSTITUTE

Artikel 40

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen

Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen

Institut in Wien in der österreichisch-polnischen

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und

Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden

die Vertragsparteien beiden Instituten weiterhin

die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung

gewähren.

V. MASSENMEDIEN

Artikel 41

Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte

und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen

und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.

Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht

genommen, während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem

anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu

Informationsaufenthalten einzuladen.

Artikel 42

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an

der Fortführung und Erweiterung der bestehenden

direkten Zusammenarbeit des Österreichischen

Rundfunks und Fernsehens ORF und des Komitees

für Rundfunk und Fernsehen „Polskie Radio i

Telewizja" in den Bereichen des Austausches von

Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien

sowie Koproduktionen.

Artikel 43

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung

österreichischer Journalisten und dem Verband der

Journalisten der Volksrepublik Polen.

VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 44

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere

zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv

und der Hauptdirektion der Staatlichen

Archive der Volksrepublik Polen, besonders im

Hinblick auf den Austausch von Informationen

über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und

Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die polnische Seite informierte über den Vorschlag

der Hauptdirektion der Staatlichen Archive

der Volksrepublik Polen, die Grundsätze für eine

Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv

in direkten Kontakten festzulegen.

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.

Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen

österreichischen Architektenorganisationen und

dem Verband Polnischer Architekten.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der

Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den

genannten Verbänden.

Artikel 46

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Sports.

Artikel 47

Die Vertragsparteien tauschen Informationen zu

Jugendfragen aus mit dem Ziel, die Möglichkeit zu

prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen

und Organisationen herzustellen.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 48

Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung

der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens

hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des Kulturlebens,

Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen

oder anderen Veranstaltungen mit internationaler

Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen

Möglichkeiten unterstützt.

Artikel 49

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,

Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen

sowie deren Besuchswünsche mindestens

drei Monate vor Antritt der Reise und die

Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher

auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 50

Die entsendende Seite gibt spätestens drei

Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen

des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine

allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine

Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse

auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 51

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene

Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden

Bedingungen

a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der

Hin- und Rückreise bis zum (ersten) Bestimmungsort

auf;

b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,

die zur Durchführung des Besuchsprogramms

notwendigen Reisekosten im

Inland und gewährt kostenlose medizinische

Versorgung (ausgenommen die Anfertigung

von Zahnersatz und die Behandlung chronischer

Erkrankungen).

Artikel 52

Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren

sowie Universitäts- und Hochschuldozenten

gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien

die folgenden Leistungen

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von 850 S für Professoren bzw. 750 S für Dozenten

sowie einen Betrag von 1000 S pro Universitäts- und

Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

und ein Taggeld von 1500 zl. plus 500 zl.

Taschengeld für Hochschulprofessoren und

-dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem

einen Betrag von 1800 zl. für jeden Vortrag.

Artikel 53

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel

7, 9, 10, 11, 12 (mit Ausnahme der Stipendien

für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und 6 dieses

Artikels) erbringen die Vertragsparteien die folgenden

Leistungen

1. Die österreichische Seite gewährt

a) ein monatliches Stipendium von 5700 S

für Studenten, von 6200 S für graduierte

Akademiker und 7200 S für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;

c) eine einmalige Zulage von 2500 S für Stipendiaten,

die ein volles Studienjahr bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete

in einem Studentenheim und den tatsächlichen

Mietkosten bis zur Höhe von

3000 S.

2. Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel

10 betragen 750 S.

3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7

a) in den Monaten Juli, August und September

ein Monatsstipendium von 7500 S;

b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühr

bis zu einem Höchstbetrag von

6000 S beim Besuch von Sprachkursen

und künstlerischen Sommerkursen;

c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen

gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.

4. Die polnische Seite gewährt

a) ein monatliches Stipendium von 15000 zl.

für Studenten, von 17000 zl. für graduierte

Akademiker, von 21250 zl. für Professoren

und Dozenten;

b) kostenlose Verpflegung in der akademischen

Mensa oder einen Pauschalzuschuß

von 4440 zl. monatlich;

c) kostenlose Unterkunft oder einen Pauschalzuschuß

von 4000 zl. monatlich;

d) 1000 zl. für Büchergeld pro Studienaufenthalt.

5. Die von der polnischen Seite gemäß Artikel

10 gewährten Tagsätze betragen 1500 zl.

und 500 zl. Taschengeld.

6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten

zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel

7

a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa

und kostenlose Unterbringung

in einem Studentenheim;

b) ein Taschengeld von 6000 zl. pro Monat.

Artikel 54

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige

Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden

Bestimmungen.

Die polnische Seite hat erneut die Frage der

finanziellen Situation der polnischen Lektoren in

Österreich vorgebracht.

Die österreichische Seite wird sich bemühen, eine

Verbesserung der finanziellen Situation der polnischen

Austauschlektoren herbeizuführen.

Artikel 55

Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen

Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 24, 32, 34, 36,

38, 41, 57 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden

Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt angemessene

Unterkunft und ein Taggeld von 300 S.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

sowie ein Taggeld von 1500 zl. und

500 zl. Taschengeld.

Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite

einen Dolmetscher zur Verfügung.

Artikel 56

Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß

Artikel 33 a erfolgt unter nachstehenden Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt einen Betrag

von 7500 S.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

oder einen Pauschalzuschuß von 4000 zl.

sowie einen Betrag von 17000 zl.

Artikel 57

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen werden,

wie folgt getragen

1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen

für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in

Originalsprache) zur Verfügung und trägt die

Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung,

vom letzten Ausstellungsort zurück

sowie die gesamten Kosten für die Versicherung

der Exponate.

2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten

im Inland, die Kosten für Organisation

und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)

sowie die Kosten des Aufenthaltes

(Unterbringung und Taggeld) für eine

Begleitperson (Ausstellungskommissär) im

Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro

Ausstellung zu den in Artikel 55 vorgesehenen

Bedingungen.

3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die

Kosten für die Sicherung der Exponate während

der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat

und stellt im Fall der Beschädigung oder

des Verlustes eines Exponates der entsendenden

Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die

diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches

beim Versicherer benötigt.

4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt

nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Artikel 58

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde

und bleibt bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor

Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus

bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens,

aber nicht länger als bis zum 31. Dezember

1992.

Artikel 59

Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom

H.Juni 1972 außer Kraft.

Artikel 60

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das

am 22. Dezember 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 96/1984 in Warschau unterzeichnet

wurde, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1987

in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schallenberg

Botschafter

Leiter der Kulturpolitischen Sektion im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Marian Krzak

ao. und bev. Botschafter der Volksrepublik Polen

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 58 am 1. September 1987 in Kraft.

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