448. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1987 bis 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung
auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte von Helsinki und des Schlußdokumentes
des Madrider Folgetreffens der Konferenz für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa aus dem
Jahre 1980 zu gewährleisten,
im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen
Kennenlernens der Leistungen des anderen
Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
für das bessere Verständnis der Menschen
beider Länder,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung
des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten
Abkommens über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses
5. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens
abzuschließen, und folgendes vereinbart
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN
UND FORSCHUNG
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und der Polnischen Akademie
der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen
diesen beiden Institutionen am 29. April 1976
abgeschlossenen Vereinbarung.
Die polnische Vertragspartei informiert die
österreichische Vertragspartei über ihre Absicht, in
Wien ein wissenschaftliches Zentrum der Polnischen
Akademie der Wissenschaften zu gründen,
was die österreichische Vertragspartei gerne zur
Kenntnis nimmt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen
und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem
Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen
und Informationen sowie die Einladung von
Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern
zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen
Tagungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung
von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz
mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem
einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit
für die Erweiterung der wissenschaftlichen
Zusammenarbeit zu diskutieren.
Die polnische Seite schlägt vor, daß die Begegnung
1987 in Österreich und 1989 in Polen stattfindet.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung
gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen
aus verschiedenen Fachbereichen, insbesondere auf
dem Gebiet der Rechtswissenschaft, abwechselnd in
beiden Staaten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren
oder -dozenten zur Abhaltung von
Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt je 40 Personentagen ein.
Die Einladungen werden auf diplomatischem
Wege übermittelt.
Artikel 6
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen Institut für
Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen
Institut für Internationale Angelegenheiten in
Warschau.
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
der entsprechenden Universitätsinstitute
auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen Staates
jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme
an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung
von Forschungen in Archiven, Bibliotheken
und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Zweck
der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur
des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte
Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige
Ansuchen der anderen Vertragspartei um
Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend
zu prüfen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und
graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich
Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten
für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium
und zur Durchführung von Forschungsarbeiten
an Universitäten und Kunsthochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 10
Jede Vertragspartei gewährt jährlich 30 Stipendienmonate
für Forschungsarbeiten, Bildung und
Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und zur Durchführung von Spezialpraktika
über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag
einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — nach
dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht 10
Aufenthaltstagen — umgewandelt werden.
Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Stipendien für
graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte
auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer
von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen
Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen
medizinischen Forschungsinstitutionen zu
ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall
einen Monat betragen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung.
Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte
und Studierende für die Gesamtdauer von
einem Monat aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf
Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial
über das Hochschulstudium und die damit
zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial
über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden
Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,
die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,
Diplome und akademischer Grade sowie die
Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten
sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens
zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin
werden gegebenenfalls auf diplomatischem
Weg vereinbart.
Artikel 15
Die Vertragsparteien begrüßen die Schenkung
von Büchern und Zeitschriften durch das Österreichische
Kulturinstitut Warschau an die Jagiellonische
Universität Krakow und drücken ihre Überzeugung
aus, daß diese Maßnahme zur Bereicherung
der Formen und Inhalte der traditionell guten
Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien
auf den Gebieten von Kultur und Wissenschaft beitragen
wird.
II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES
BILDUNGSWESEN
Artikel 16
Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur
Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für
Geschichte und Geographie systematisch fort. Es
werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in
beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen
Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts
von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf
Experten für 5 Tage) abgehalten.
Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung
der in den Protokollen von Expertentreffen
enthaltenen Empfehlungen aus.
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Pädagogen
und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Tagen
aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens
vertraut zu machen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit
zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt
Krems (Abteilung Restaurierung und
Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych
Nr. 1 Krakow (Renowacja Zabytkow Architektury)
unterstützen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung
des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme
künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an
Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei
organisiert werden.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
und den Austausch von Experten zwischen
Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der
außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen
dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen
und der polnischen Gesellschaft für
Allgemeinbildung.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen
Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken
von Autoren und Komponisten des anderen
Staates in deren Spielpläne.
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer
und polnischer Bühnen, insbesondere der Wiener
Staatsoper und dem Teatr Wielki Warschau.
Artikel 24
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern
die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker
des eigenen Staates an Festspielen von internationaler
Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben
im anderen Staat.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung
von Kritikern und Experten zu Festspielen
und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten
für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen
jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien informieren einander über
in ihren Staaten stattfindende künstlerische Veranstaltungen
von internationaler Bedeutung.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf
kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser
Austausch kann sowohl durch die entsprechenden
Künstleragenturen als auch auf Grund direkter
Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden die Vertragsparteien
bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und
Ensembles ihrer Staaten an den bedeutendsten
Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet
werden, wie zB Wiener Festwochen, Salzburger
Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans,
Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu
ermöglichen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles
an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der
Gegenseitigkeit.
Artikel 28
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,
„Warschauer Tage" in Wien zu veranstalten.
Einzelheiten werden gegebenenfalls auf diplomatischem
Wege festgelegt.
Artikel 29
Die Vertragsparteien unterstützen die enge
Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in
Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen
Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften
zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.
Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten
der Gesellschaften.
Artikel 30
Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch
sowie den Austausch von Informationsmaterialien,
Katalogen und Ausstellungen zwischen
den Museen und Kunstgalerien beider Staaten.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
sollen folgende Ausstellungen präsentiert
werden
1987 — Ausstellung zeitgenössischer polnischer
Malerei (Palais Palffy in Wien),
1988 — Ausstellung von Wiener Porzellan
(Nationalmuseum in Warschau).
Es wird ferner angestrebt, eine Ausstellung
moderner österreichischer Kunst in Polen zu zeigen.
Das Land Wien wäre überdies an einer Ausstellung
mit Werken polnischer Jugendstilkünstler
interessiert.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden
Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an
internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.
Artikel 32
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der wissenschaftlichen
Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken
und der archäologischen Ausgrabungen.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu
einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.
Artikel 33
Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit
zwischen den Verlagen und Buchhändlern
beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,
der Übermittlung von wertvollen literarischen
Werken, der Empfehlung der entsprechenden
Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von
literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an
internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart
a) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf
Grundlage von Entsendung und Einladung je
einen literarischen Übersetzer der österreichischen
und der polnischen Literatur für
die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die
polnische Vertragspartei erklärt sich bereit,
auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei
zusätzlich einen weiteren österreichischen
Übersetzer polnischer Literatur
für die Dauer eines Monats zu empfangen.
b) Die österreichische Vertragspartei wird im
Frühjahr 1987 in Österreich ein Symposium
im Bereich der Literatur und des Verlagswesens
organisieren, das der gegenseitigen Vorstellung
von literarischen Werken sowie allenfalls
der Herausgabe einer Anthologie polnischer
Gegenwartsliteratur gewidmet sein
wird. Die österreichische Vertragspartei lädt
zur Teilnahme an diesem Symposium 10 Personen
aus Polen, vorzugsweise Autoren, ein.
c) Im Frühjahr 1987 wird der Residenzverlag/
Salzburg seine Publikationen in der Volksrepublik
Polen präsentieren.
Einzelheiten zur Durchführung dieser Maßnahmen
werden direkt zwischen den verantwortlichen
Stellen vereinbart.
Artikel 34
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen
und Informationen zwischen der Österreichischen
Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek
Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden
Bibliotheken beider Staaten.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare
für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen
aus.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere
vor
a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen
Filmfestwochen, die im anderen
Staat veranstaltet werden;
b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen
Filmschaffenden, Filmgesellschaften
und einschlägigen Institutionen beider Staaten
im Bereich des Filmwesens;
c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit
bei Filmproduktionen auf dem Gebiet
des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit
von Koproduktionen;
d) die Veranstaltung von „Tagen des österreichischen
Films" im März 1987 in Polen
und werden die Möglichkeiten prüfen, während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
„Tage des polnischen Films" in Österreich
zu organisieren.
Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch
über die Tätigkeit von Kulturhäu-
sern im Bereich der künstlerischen Erziehung und
der kulturellen Animation.
Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben
Personentagen aus.
Artikel 37
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern
die direkten Kontakte zwischen Komponisten,
Schriftstellern und bildenden Künstlern beider
Staaten.
Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit
und den Austausch von Künstlern, wie sie in den
zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen
Vereinbarungen festgelegt sind.
Artikel 38
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage
von Entsendungen und Einladungen Experten des
Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen
Lebens im anderen Staate aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat
beträgt bis zu 40 Personentage jährlich.
Artikel 39
Die Vertragsparteien sind interessiert, die in diesem
Übereinkommen umschriebenen Aktivitäten
auf kulturellem Gebiet durch die Mitwirkung der
österreichischen Bundesländer und polnischer Kulturorganisationen
zu erweitern und zu vertiefen.
IV. KULTURINSTITUTE
Artikel 40
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen
Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen
Institut in Wien in der österreichisch-polnischen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden
die Vertragsparteien beiden Instituten weiterhin
die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung
gewähren.
V. MASSENMEDIEN
Artikel 41
Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte
und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen
und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.
Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht
genommen, während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem
anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu
Informationsaufenthalten einzuladen.
Artikel 42
Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an
der Fortführung und Erweiterung der bestehenden
direkten Zusammenarbeit des Österreichischen
Rundfunks und Fernsehens ORF und des Komitees
für Rundfunk und Fernsehen „Polskie Radio i
Telewizja" in den Bereichen des Austausches von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien
sowie Koproduktionen.
Artikel 43
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung
österreichischer Journalisten und dem Verband der
Journalisten der Volksrepublik Polen.
VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 44
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere
zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv
und der Hauptdirektion der Staatlichen
Archive der Volksrepublik Polen, besonders im
Hinblick auf den Austausch von Informationen
über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und
Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die polnische Seite informierte über den Vorschlag
der Hauptdirektion der Staatlichen Archive
der Volksrepublik Polen, die Grundsätze für eine
Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv
in direkten Kontakten festzulegen.
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.
Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen
österreichischen Architektenorganisationen und
dem Verband Polnischer Architekten.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der
Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den
genannten Verbänden.
Artikel 46
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Sports.
Artikel 47
Die Vertragsparteien tauschen Informationen zu
Jugendfragen aus mit dem Ziel, die Möglichkeit zu
prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen
und Organisationen herzustellen.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 48
Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung
der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens
hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des Kulturlebens,
Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen
oder anderen Veranstaltungen mit internationaler
Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten unterstützt.
Artikel 49
Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,
Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen
sowie deren Besuchswünsche mindestens
drei Monate vor Antritt der Reise und die
Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher
auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 50
Die entsendende Seite gibt spätestens drei
Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen
des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine
allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine
Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse
auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 51
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene
Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden
Bedingungen
a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der
Hin- und Rückreise bis zum (ersten) Bestimmungsort
auf;
b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,
die zur Durchführung des Besuchsprogramms
notwendigen Reisekosten im
Inland und gewährt kostenlose medizinische
Versorgung (ausgenommen die Anfertigung
von Zahnersatz und die Behandlung chronischer
Erkrankungen).
Artikel 52
Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren
sowie Universitäts- und Hochschuldozenten
gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien
die folgenden Leistungen
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von 850 S für Professoren bzw. 750 S für Dozenten
sowie einen Betrag von 1000 S pro Universitäts- und
Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
und ein Taggeld von 1500 zl. plus 500 zl.
Taschengeld für Hochschulprofessoren und
-dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem
einen Betrag von 1800 zl. für jeden Vortrag.
Artikel 53
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel
7, 9, 10, 11, 12 (mit Ausnahme der Stipendien
für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und 6 dieses
Artikels) erbringen die Vertragsparteien die folgenden
Leistungen
1. Die österreichische Seite gewährt
a) ein monatliches Stipendium von 5700 S
für Studenten, von 6200 S für graduierte
Akademiker und 7200 S für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von 2500 S für Stipendiaten,
die ein volles Studienjahr bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete
in einem Studentenheim und den tatsächlichen
Mietkosten bis zur Höhe von
3000 S.
2. Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel
10 betragen 750 S.
3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7
a) in den Monaten Juli, August und September
ein Monatsstipendium von 7500 S;
b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühr
bis zu einem Höchstbetrag von
6000 S beim Besuch von Sprachkursen
und künstlerischen Sommerkursen;
c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen
gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.
4. Die polnische Seite gewährt
a) ein monatliches Stipendium von 15000 zl.
für Studenten, von 17000 zl. für graduierte
Akademiker, von 21250 zl. für Professoren
und Dozenten;
b) kostenlose Verpflegung in der akademischen
Mensa oder einen Pauschalzuschuß
von 4440 zl. monatlich;
c) kostenlose Unterkunft oder einen Pauschalzuschuß
von 4000 zl. monatlich;
d) 1000 zl. für Büchergeld pro Studienaufenthalt.
5. Die von der polnischen Seite gemäß Artikel
10 gewährten Tagsätze betragen 1500 zl.
und 500 zl. Taschengeld.
6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten
zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel
7
a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa
und kostenlose Unterbringung
in einem Studentenheim;
b) ein Taschengeld von 6000 zl. pro Monat.
Artikel 54
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige
Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden
Bestimmungen.
Die polnische Seite hat erneut die Frage der
finanziellen Situation der polnischen Lektoren in
Österreich vorgebracht.
Die österreichische Seite wird sich bemühen, eine
Verbesserung der finanziellen Situation der polnischen
Austauschlektoren herbeizuführen.
Artikel 55
Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen
Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 24, 32, 34, 36,
38, 41, 57 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden
Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt angemessene
Unterkunft und ein Taggeld von 300 S.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
sowie ein Taggeld von 1500 zl. und
500 zl. Taschengeld.
Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite
einen Dolmetscher zur Verfügung.
Artikel 56
Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß
Artikel 33 a erfolgt unter nachstehenden Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt einen Betrag
von 7500 S.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
oder einen Pauschalzuschuß von 4000 zl.
sowie einen Betrag von 17000 zl.
Artikel 57
Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen werden,
wie folgt getragen
1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen
für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in
Originalsprache) zur Verfügung und trägt die
Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung,
vom letzten Ausstellungsort zurück
sowie die gesamten Kosten für die Versicherung
der Exponate.
2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten
im Inland, die Kosten für Organisation
und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)
sowie die Kosten des Aufenthaltes
(Unterbringung und Taggeld) für eine
Begleitperson (Ausstellungskommissär) im
Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro
Ausstellung zu den in Artikel 55 vorgesehenen
Bedingungen.
3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die
Kosten für die Sicherung der Exponate während
der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat
und stellt im Fall der Beschädigung oder
des Verlustes eines Exponates der entsendenden
Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die
diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches
beim Versicherer benötigt.
4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt
nur mit Zustimmung des Leihgebers.
Artikel 58
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde
und bleibt bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor
Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus
bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens,
aber nicht länger als bis zum 31. Dezember
1992.
Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom
H.Juni 1972 außer Kraft.
Artikel 60
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das
am 22. Dezember 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 96/1984 in Warschau unterzeichnet
wurde, außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1987
in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schallenberg
Botschafter
Leiter der Kulturpolitischen Sektion im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Marian Krzak
ao. und bev. Botschafter der Volksrepublik Polen
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 58 am 1. September 1987 in Kraft.