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448_1986 AT

448. Verordnung: Fotografen-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Fotografen-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Fotografen ausgenommen

Pressefotografen (§ 94 Z 17 GewO 1973) ist die

Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Auswählen der Apparate und Geräte für eine

gestellte Aufgabe; Anwenden des geeigneten

Objektivs und Filters bei der Aufnahme,

2. Auswählen und Anwenden der erforderlichen

Beleuchtungsgeräte,

3. Auswählen des entsprechenden Aufnahmematerials,

4. Aufnehmen von Einzel- und Laufbildern,

Herstellen von Videoaufnahmen,

5. Herstellen der erforderlichen chemischen

Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),

6. Entwickeln,

7. Nachbehandeln von Negativen,

8. Kopieren,

9. Vergrößern,

10. Entzerren,

11. Retuschieren,

12. Tonen,

13. Anfertigen von Diapositiven,

14. Einsetzen von Vignetten,

15. Anwenden der Filtertechnik,

16. Anwenden der Maskier- und Montagetechnik,

17. Reproduzieren verschiedener Vorlagen,

18. Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus,

19. Fertigen und Präsentieren des Bildes.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender

Prüfungsstücke dienen

a) Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat

6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm,

Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm

x 40 cm) und Portraitaufnahme in Farbe

(Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x

12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis

30 cm x 40 cm),

b) Sachaufnahme in Schwarzweiß oder in

Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis

9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x

30 cm bis 30 cm x 40 cm),

c) Architekturaufnahme (Innen- oder

Außenarchitektur) in Schwarzweiß oder

in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis

9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x

30 cm bis 30 cm x 40 cm),

d) Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format

6 cm X 6 cm bis 9 cm X 12 cm),

e) Laufbild- oder Videoaufnahme,

f) Reproduktion (Umsetzung einer Vorlage

auf Schwarzweiß, Negativformat 9 cm x

12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis

30 cm X 40 cm);

sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

(4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur

Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für

die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten

Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien

gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung

zur Verfügung gestellt werden, daß er für die Ausführung

der Meisterarbeiten aber auch eigene Aufnahmegeräte,

Ausarbeitungsgeräte und Materialien

zur Meisterprüfung mitbringen darf.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

in diesem Gegenstand muß vom Prüfling

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 5) zu erstrecken. Sie

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat

1. jeweils mindestens eine Aufgabe aus den

Bereichen

a) Prozentrechnungen,

b) Maßrechnungen und

c) Brennweitenberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

zu umfassen.

Sachkunde

§ 5. Im Gegenstand Sachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Grundlagen der Optik

a) Optische Grundgesetze,

b) Lichtemission und Lichtquellen,

c) Polarisation,

d) Farbenlehre,

e) Grundlagen der geometrischen Optik;

2. Gerätekunde

a) Aufbau und Strahlengang von Linsensystemen,

b) Allgemeine Kenndaten von optischen

Systemen,

c) Einrichtungen in der Dunkelkammer für

Schwarzweiß- und Farbfotografie,

d) Aufnahmegeräte, Laborgeräte und Nachbearbeitungsgeräte;

3. Geschichte der Fotografie;

4. Materialkunde

Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und

Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen;

5. Fachliche Sondervorschriften

a) Behandlung von Giftstoffen,

b) Beseitigung von Sonderabfall,

c) Arbeitnehmerschutzvorschriften,

d) Grundzüge des Urheberrechtes;

6. Grundlagen der chemischen und physikalischen

Prozesse in der Fotografie.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

(2) Die Fotografen-Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 355/1986 tritt mit Ablauf des 31. August

1986 außer Kraft.

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