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448_1984 AT

448. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Bundesgesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, wiederverlautbart.

Artikel II

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

ist durch § 1 Z 1 des Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 145/1947, neu erlassen

worden.

Artikel III

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/

1924;

2. Strafgesetznovelle vom Jahre 1926, BGBl.

Nr. 192;

3. Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936;

4. Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 145/1947;

5. II. Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 160;

6. Strafgesetznovelle 1963, BGBl. Nr. 175;

7. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 11/1969, mit dem das Bundesgesetz

vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb

abgeändert wird;

8. Bundesgesetz vom 17. Feber 1971, BGBl.

Nr. 74, mit dem das Bundesgesetz gegen den

unlauteren Wettbewerb abgeändert wird;

9. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl.

Nr. 422/1974;

10. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, BGBl.

Nr. 88, mit dem das Bundesgesetz gegen den

unlauteren Wettbewerb geändert wird;

11. UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120;

12. Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.

Nr. 135.

Artikel IV

Der gegenstandslos gewordene § 42 wird als

nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

(1) Im § 5 Abs. 1 und 2 wird im Hinblick auf

Art. II des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 422/1974, der Ausdruck „Übertretung" durch

„gerichtlich strafbare Handlung" ersetzt.

(2) Im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-

Novelle 1983 erfolgte Aufhebung der §§ 22

und 23 entfällt die Überschrift zu diesen. Paragraphen.

(3) Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „politische

Bezirksbehörde" durch „Bezirksverwaltungsbehörde"

ersetzt.

(4) Im Hinblick auf Art. IV dieser Kundmachung

entfallen in der Überschrift zu den §§ 42 und

43 die Worte „Wirksamkeitsbeginn und".

Artikel VI

(1) In den §§ 1, 5 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1,

9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13, 16 Abs. 1,

in der Überschrift zu den §§ 18 und 19, in den

§§ 21 Abs. 1, 24, 25 Abs. 1, in der Überschrift vor

§ 27, in den §§ 27 Abs. 1 und 2, 28, 30 Abs. 1,31

Abs. 2, 34 Abs. 1, 36 Abs. 2, 40 (Beistrichsetzung),

41 und 43 Abs. 1 werden verschiedene überholte

terminologische Wendungen und sprachliche

Unstimmigkeiten richtiggestellt.

(2) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmung der", „findet Anwendung",

„wird bestraft" u. dgl. werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

(3) Gliederungsbezeichnungen, Überschriften,

Zahlen und Abkürzungen werden der heutigen

Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Das Bundesgesetz vom 26. September 1923

gegen den unlauteren Wettbewerb wird mit dem

Titel „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

1984 — UWG" wiederverlautbart.

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