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448_1983 AT

448. Kundmachung: Verfassungswidrigkeit einiger Worte in § 137 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Kundmachung: Verfassungswidrigkeit einiger Worte in § 137 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß dem

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. Juni 1983, G 24/82-9 und G 50/82-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 10. August 1983, zu

Recht erkannt, daß die Worte „wenn diese seinen

Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er

im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig

(§ 133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten

Voraussetzungen zutreffen" in § 137 Abs. 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 560/1978, in der Fassung des Art. IX Z 4 der

ersten Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 648/1978,

verfassungswidrig waren.

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