448. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
IN ITALIEN
Rom, am 29. Oktober 1980
Exzellenz!
Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai
1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979, der in Durchführung von Artikel 10 des
Übereinkommens vom 14. März 1952 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 zwischen
der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern die gegenseitige
Anerkennung akademischer Titel und Grade
behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner
Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt
wurde, werden ohne Zusatzprüfung
gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage
nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
Sollte die italienische Regierung bereit sein,
die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich
im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß
die vorliegende Note und die Antwort Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,
an dem die beiden Staaten einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Heinz Laube
S.E.
Herrn Emilio Colombo
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Beilage
LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE
(Übersetzung)
DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Rom, am 29. Oktober 1980
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
29. Oktober 1980 zu bestätigen, die folgenden
Inhalt hat
„Exzellenz!
Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai
1978, der in Durchführung von Artikel 10 des
Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen
der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern die gegenseitige
Anerkennung akademischer Titel und
Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag
meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt
wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig
anerkannt, sofern in der Beilage nichts
Gegenteiliges vorgesehen ist.
Sollte die italienische Regierung bereit sein,
die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich
im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß
die vorliegende Note und die Antwort Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,
an dem die beiden Staaten einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichsten Hochachtung."
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich,
Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung
der Italienischen Republik mit dem darin enthaltenen
Vorschlag einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern.
Emilio Colombo
S.E.
Herrn Heinz Laube
Botschafter der Republik Österreich
Rom
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am 18. September
1982 in Kraft.