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448_1982 AT

448. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

IN ITALIEN

Rom, am 29. Oktober 1980

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai

1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979, der in Durchführung von Artikel 10 des

Übereinkommens vom 14. März 1952 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 zwischen

der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern die gegenseitige

Anerkennung akademischer Titel und Grade

behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner

Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt

wurde, werden ohne Zusatzprüfung

gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage

nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die italienische Regierung bereit sein,

die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich

im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß

die vorliegende Note und die Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,

an dem die beiden Staaten einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Heinz Laube

S.E.

Herrn Emilio Colombo

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Beilage

LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE

(Übersetzung)

DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Rom, am 29. Oktober 1980

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

29. Oktober 1980 zu bestätigen, die folgenden

Inhalt hat

„Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai

1978, der in Durchführung von Artikel 10 des

Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen

der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern die gegenseitige

Anerkennung akademischer Titel und

Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag

meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt

wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig

anerkannt, sofern in der Beilage nichts

Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die italienische Regierung bereit sein,

die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich

im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß

die vorliegende Note und die Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,

an dem die beiden Staaten einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichsten Hochachtung."

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich,

Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung

der Italienischen Republik mit dem darin enthaltenen

Vorschlag einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern.

Emilio Colombo

S.E.

Herrn Heinz Laube

Botschafter der Republik Österreich

Rom

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am 18. September

1982 in Kraft.

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