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448. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches

Betriebsinformationssystem (LFBIS)

einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich

der automationunterstützten Datenverarbeitung

bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen

nach Art. 15 a B-VG zum Zwecke

der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an

andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die

Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß

solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen

auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung

des Datenverkehrs im Sinne dieses

Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist

dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger

an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gebunden werden.

(3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu

erlassenden Verordnung können dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt aus den im

Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die

Verarbeitung und Übermittlung von Daten des

LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten

mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang

stehen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und

forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden

Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten

und benützen, als dies zur Erfüllung der ihm

auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bildet. Dabei sind auch die Belange der

umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten

Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.

§ 3. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die im Zuge von Erhebungen, die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, durch Verordnung angeordnet

wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln,

soweit dies in dieser Verordnung angeordnet

wurde.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen

von im Abs. 1 genannten Daten dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu

übermitteln.

§ 4. (1) Durch die Aufnahme von Daten, die

gemäß den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden,

in das LFBIS wird § 2 Abs. 1 Z 19 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, nicht

berührt.

(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung

benützt werden.

§ 5. Die Abgäbenbehörden des Bundes

haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende

Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche

Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zu übermitteln

1. Name und Anschrift des Eigentümers der

wirtschaftlichen Einheit,

2. Stichtag der Feststellung,

3. Lage des Grundbesitzes,

4. Zurechnung des Steuergegenstandes,

5. Einheitswert,

6. Fläche und Hektarsatz je Unterart des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens,

7. Zuschläge und Abschläge gemäß § 40 des

Bewertungsgesetzes 1955.

§ 6. Der Milchwirtschaftsfonds hat die

Einzelrichtmengen und die von den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben von den einzelnen

Milcherzeugern übernommenen Mengen im Sinne

des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu übermitteln.

§ 7. (1) Daten, die für Förderungsmaßnahmen

des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das

LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn

dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert

wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen

nicht verletzt werden.

(2) Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln

mitwirken, sind zu verpflichten, die im

Abs. 1 genannten, von ihnen ermittelten Daten

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

§ 8. (1) Daten, die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der

Gesetze oder bei der Verwaltung des Bundesvermögens

ermittelt hat oder die an ihn entsprechend

den Bestimmungen der §§ 7 oder

18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden

sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen

werden, wenn dadurch der Aussagewert

des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige

Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(2) § 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl.

Nr. 299, bleibt unberührt.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS — ausgenommen

die ihm gemäß § 5 übermittelten

Daten — übermitteln

1. an den Bundesminister für Landesverteidigung,

an den Landeshauptmann, die Landesregierung,

das Österreichische Statistische

Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den

Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und

Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds,

die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die

Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die

Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung,

die Landwirtschaftskammern und

die Landarbeiterkammern, soweit dies zur

Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen

und Körperschaften gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bildet;

2. an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln

einschließlich der Beratung mitwirken,

soweit dies zur Behandlung des einzelnen

Förderungsfalles eine wesentliche

Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen

auf Grund dieser Bestimmung erlangte

Daten an Dritte nur dann übermitteln,

wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat, oder,

soweit die Übermittlung zur Durchführung

der Förderung eine wesentliche Voraussetzung

bildet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8

genannten Daten der Landesregierung und der

Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit

dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten,

a) wenn eine vom Bund geförderte Leistung

auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde

oder der Landwirtschaftskammer gefördert

worden ist oder der Landeshauptmann

oder die Landwirtschaftskammer bei der

Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln

mitgewirkt hat, der Landesregierung

und der Landwirtschaftskammer,

b) wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung

einer Förderung aus Bundesmitteln

mitgewirkt hat, der Landesregierung und

der Landarbeiterkammer

zu übermitteln.

(4) Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nachträglich

berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind

dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.

(5) Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4

und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung

an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt,

nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen

Ermächtigung an Dritte übermitteln.

(6) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende

gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung

von Daten werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Die im § 3 genannten

Daten unterliegen — ausgenommen für Zwecke

der Bundesmineralölsteuervergütung — der Verschwiegenheit

auch gegenüber Abgabenbehörden.

(7) Die gemäß § 5 dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten

darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nicht an Dritte übermitteln.

(8) § 7 Abs. 2 DSG bleibt — unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 5, Abs. 6 zweiter Satz

und Abs. 7 — unberührt.

§ 10. (1) In das LFBIS sind erstmals alle Daten

aufzunehmen, die im § 2 umschrieben sind und

denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.

(2) Die Bestimmungen des § 3 sind auf

Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes

1965 vor dem 1. Jänner 1980

ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als

in der die statistische Erhebung anordnenden

Verordnung von. der Ermächtigung des § 10

Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes

1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen

nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten

Zwecke benützt werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung der im

§ 3 genannten Daten an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der

technisch-organisatorischen Möglichkeiten und

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des

LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung

der Verordnung ist das Österreichische

Statistische Zentralamt anzuhören.

(4) Das Verfahren der Übermittlung an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung

von im § 5 genannten Daten sind vom

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe der technisch-organisatorischen

Möglichkeiten durch Verordnung zu

bestimmen.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung

von Geschäften, die den Datenverkehr

auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen

Beirat einzusetzen.

(2) Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle

generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes

zu geben.

(3) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende

Aufgaben

1. Beratung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft in allen Angelegenheiten des

LFBIS,

2. Begutachtung von Verordnungsentwürfen

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund des Bundesstatistikgesetzes

1965,

3. Unterstützung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft bei der Erfüllung

der Verpflichtungen gemäß § 2,

4. Unterstützung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang

mit den Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1,

§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1,

5. Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung

des Datenverkehrs im (Rahmen des

LFBIS,

6. Beratung von Angelegenheiten des LFBIS,

die von einem Beiratsmitglied zur Diskussion

gestellt werden,

7. Erlassung einer Geschäftsordnung, die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu genehmigen ist.

§ 12. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

oder ein von ihm beauftragter Beamter aus dem

Personalstand des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft; als weitere Beiratsmitglieder

sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu bestellen

1. zwei Mitglieder über Vorschlag der Länder,

2. zwei Mitglieder über Vorschlag der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

3. je ein Mitglied, das Landwirt sein muß, über

Vorschlag der Nationalratsklubs,

4. zwei Beamte aus dem Personalstand des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

5. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes,

6. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Finanzen,

7. sechs weitere Personen, von denen drei Landwirte

und drei Sachverständige auf dem Gebiet

des Datenschutzes sein müssen.

(2) Die Bestellung erfolgt für eine Funktionsdauer

von drei Jahren.

(3) Falls es im Hinblick auf die im Beirat behandelten

Themen geboten erscheint, ist ein Vertreter

des Österreichischen Statistischen Zenralamtes

den Beratungen beizuziehen. Die Beiziehung

weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn

dies von allen Beiratsmitgliedern einvernehmlich

verlangt wird.

(4) Die Mitglieder des Beirates müssen zum

Nationalrat wählbar sein. Sie erlangen ihre Stellung

mit der Bestellung durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein

unbesoldetes Ehrenamt. Beiratsmitgliedern, deren

ordentlicher Wohnsitz und Dienstort mit dem

Tagungsort nicht ident ist, gebührt der Ersatz

der Reise- und Aufenthaltskosten.

(6) Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit

im Beirat bekanntgewordenen Umstände verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder der Betroffenen geboten

ist.

(7) Das Ergebnis der Sitzungen des Beirates

ist schriftlich festzuhalten.

(8) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13. (1) Die Vollziehung des § 9 Abs. 5 richtet

sich nach § 2 DSG.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist im übrigen

1. hinsichtlich des § 5 und des § 10 Abs. 4

der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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