448. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches
Betriebsinformationssystem (LFBIS)
einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich
der automationunterstützten Datenverarbeitung
bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen
nach Art. 15 a B-VG zum Zwecke
der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an
andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß
solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen
auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung
des Datenverkehrs im Sinne dieses
Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist
dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger
an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gebunden werden.
(3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu
erlassenden Verordnung können dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt aus den im
Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die
Verarbeitung und Übermittlung von Daten des
LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten
mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang
stehen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und
forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden
Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten
und benützen, als dies zur Erfüllung der ihm
auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet. Dabei sind auch die Belange der
umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten
Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.
§ 3. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die im Zuge von Erhebungen, die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, durch Verordnung angeordnet
wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln,
soweit dies in dieser Verordnung angeordnet
wurde.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen
von im Abs. 1 genannten Daten dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu
übermitteln.
§ 4. (1) Durch die Aufnahme von Daten, die
gemäß den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden,
in das LFBIS wird § 2 Abs. 1 Z 19 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, nicht
berührt.
(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung
benützt werden.
§ 5. Die Abgäbenbehörden des Bundes
haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende
Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche
Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zu übermitteln
1. Name und Anschrift des Eigentümers der
wirtschaftlichen Einheit,
2. Stichtag der Feststellung,
3. Lage des Grundbesitzes,
4. Zurechnung des Steuergegenstandes,
5. Einheitswert,
6. Fläche und Hektarsatz je Unterart des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens,
7. Zuschläge und Abschläge gemäß § 40 des
Bewertungsgesetzes 1955.
§ 6. Der Milchwirtschaftsfonds hat die
Einzelrichtmengen und die von den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben von den einzelnen
Milcherzeugern übernommenen Mengen im Sinne
des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/
1968, an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu übermitteln.
§ 7. (1) Daten, die für Förderungsmaßnahmen
des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das
LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn
dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert
wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht verletzt werden.
(2) Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln
mitwirken, sind zu verpflichten, die im
Abs. 1 genannten, von ihnen ermittelten Daten
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln.
§ 8. (1) Daten, die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der
Gesetze oder bei der Verwaltung des Bundesvermögens
ermittelt hat oder die an ihn entsprechend
den Bestimmungen der §§ 7 oder
18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden
sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen
werden, wenn dadurch der Aussagewert
des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(2) § 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl.
Nr. 299, bleibt unberührt.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS — ausgenommen
die ihm gemäß § 5 übermittelten
Daten — übermitteln
1. an den Bundesminister für Landesverteidigung,
an den Landeshauptmann, die Landesregierung,
das Österreichische Statistische
Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den
Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und
Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds,
die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die
Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die
Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Landwirtschaftskammern und
die Landarbeiterkammern, soweit dies zur
Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen
und Körperschaften gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet;
2. an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln
einschließlich der Beratung mitwirken,
soweit dies zur Behandlung des einzelnen
Förderungsfalles eine wesentliche
Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen
auf Grund dieser Bestimmung erlangte
Daten an Dritte nur dann übermitteln,
wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat, oder,
soweit die Übermittlung zur Durchführung
der Förderung eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8
genannten Daten der Landesregierung und der
Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit
dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten,
a) wenn eine vom Bund geförderte Leistung
auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde
oder der Landwirtschaftskammer gefördert
worden ist oder der Landeshauptmann
oder die Landwirtschaftskammer bei der
Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln
mitgewirkt hat, der Landesregierung
und der Landwirtschaftskammer,
b) wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung
einer Förderung aus Bundesmitteln
mitgewirkt hat, der Landesregierung und
der Landarbeiterkammer
zu übermitteln.
(4) Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nachträglich
berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind
dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.
(5) Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4
und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung
an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt,
nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen
Ermächtigung an Dritte übermitteln.
(6) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende
gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung
von Daten werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Die im § 3 genannten
Daten unterliegen — ausgenommen für Zwecke
der Bundesmineralölsteuervergütung — der Verschwiegenheit
auch gegenüber Abgabenbehörden.
(7) Die gemäß § 5 dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten
darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nicht an Dritte übermitteln.
(8) § 7 Abs. 2 DSG bleibt — unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 5, Abs. 6 zweiter Satz
und Abs. 7 — unberührt.
§ 10. (1) In das LFBIS sind erstmals alle Daten
aufzunehmen, die im § 2 umschrieben sind und
denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.
(2) Die Bestimmungen des § 3 sind auf
Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes
1965 vor dem 1. Jänner 1980
ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als
in der die statistische Erhebung anordnenden
Verordnung von. der Ermächtigung des § 10
Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes
1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen
nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten
Zwecke benützt werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung der im
§ 3 genannten Daten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der
technisch-organisatorischen Möglichkeiten und
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des
LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung
der Verordnung ist das Österreichische
Statistische Zentralamt anzuhören.
(4) Das Verfahren der Übermittlung an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
von im § 5 genannten Daten sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe der technisch-organisatorischen
Möglichkeiten durch Verordnung zu
bestimmen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung
von Geschäften, die den Datenverkehr
auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen
Beirat einzusetzen.
(2) Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle
generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes
zu geben.
(3) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende
Aufgaben
1. Beratung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft in allen Angelegenheiten des
LFBIS,
2. Begutachtung von Verordnungsentwürfen
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund des Bundesstatistikgesetzes
1965,
3. Unterstützung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft bei der Erfüllung
der Verpflichtungen gemäß § 2,
4. Unterstützung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang
mit den Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1,
5. Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung
des Datenverkehrs im (Rahmen des
LFBIS,
6. Beratung von Angelegenheiten des LFBIS,
die von einem Beiratsmitglied zur Diskussion
gestellt werden,
7. Erlassung einer Geschäftsordnung, die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu genehmigen ist.
§ 12. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
oder ein von ihm beauftragter Beamter aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft; als weitere Beiratsmitglieder
sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu bestellen
1. zwei Mitglieder über Vorschlag der Länder,
2. zwei Mitglieder über Vorschlag der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
3. je ein Mitglied, das Landwirt sein muß, über
Vorschlag der Nationalratsklubs,
4. zwei Beamte aus dem Personalstand des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
5. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes,
6. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Finanzen,
7. sechs weitere Personen, von denen drei Landwirte
und drei Sachverständige auf dem Gebiet
des Datenschutzes sein müssen.
(2) Die Bestellung erfolgt für eine Funktionsdauer
von drei Jahren.
(3) Falls es im Hinblick auf die im Beirat behandelten
Themen geboten erscheint, ist ein Vertreter
des Österreichischen Statistischen Zenralamtes
den Beratungen beizuziehen. Die Beiziehung
weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn
dies von allen Beiratsmitgliedern einvernehmlich
verlangt wird.
(4) Die Mitglieder des Beirates müssen zum
Nationalrat wählbar sein. Sie erlangen ihre Stellung
mit der Bestellung durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
(5) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein
unbesoldetes Ehrenamt. Beiratsmitgliedern, deren
ordentlicher Wohnsitz und Dienstort mit dem
Tagungsort nicht ident ist, gebührt der Ersatz
der Reise- und Aufenthaltskosten.
(6) Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit
im Beirat bekanntgewordenen Umstände verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder der Betroffenen geboten
ist.
(7) Das Ergebnis der Sitzungen des Beirates
ist schriftlich festzuhalten.
(8) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13. (1) Die Vollziehung des § 9 Abs. 5 richtet
sich nach § 2 DSG.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist im übrigen
1. hinsichtlich des § 5 und des § 10 Abs. 4
der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.