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448_1979 AT

448. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

sind übereingekommen, das am 15. November

1967 geschlossene Abkommen über Soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Zusatzabkommens

vom 17. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 — im folgenden Abkommen

genannt — zu ändern und zu ergänzen, und

haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Hans Thalberg, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter,

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes

für Sozialversicherung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

1. a) Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„4. ,zuständige Behörde'

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den

Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Sozialversicherung;"

b) Artikel 1 Ziffer 5 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„5. ,Grenzgänger'

Staatsangehörige, die sich im Gebiet des

einen Vertragsstaates oder eines dritten

Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet

des anderen Vertragsstaates einer

regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;"

c) Artikel 1 Ziffer 12 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„12. ,Familienbeihilfen'

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf die Schweiz

die Kinderzulagen."

2. Im Artikel 6 des Abkommens entfallen die

Bezeichnung Absatz 1 und die Bestimmung des

Absatzes 2.

3. Artikel 11 des Abkommens entfällt.

4. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in

dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit

zu verursachen."

5. Im Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens

entfällt der Ausdruck „vorbehaltlich der Bestimmung

des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b".

6. Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens entfällt.

7. Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 sind

die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem

tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen; Zeiten

der schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung

bleiben hiebei außer Betracht."

8. Artikel 19 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und der Leistungszuständigkeit in der

österreichischen Pensionsversicherung werden

ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

berücksichtigt.

(2) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der

österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden schweizerische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

(3) Bei der Durchführung des Artikels 18 Absätze

1 und 3 sind die schweizerischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der

Versicherungszeiten heranzuziehen.

(4) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz

3 wird die Bemessungsgrundlage ausschließlich

aus den in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbenen Versicherungszeiten gebildet.

(5) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz

4 gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist

die Teilleistung nach dem Verhältnis zu

berechnen, das zwischen der Dauer der nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilleistung innerhalb der anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Bestünde hingegen allein auf

Grund der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,

so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem

dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es

sei denn, daß nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften eine Hilflosenentschädigung

gewährt wird.

(6) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im

Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in

bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden

von den schweizerischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung

in einem gleichartigen Betrieb mit einer

gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

(7) Für die Bemessung der Abfindung werden

schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.

(8) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist

entsprechend anzuwenden."

9. Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens entfällt.

10. Im Artikel 21 des Abkommens entfallen

die Bezeichnung Absatz 1 und die Bestimmung

des Absatzes 2.

11. Artikel 22 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen

Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen

nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen

Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese

Maßnahmen in Betracht kommen, nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig

waren.

(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen

Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft

erhalten Eingliederungsmaßnahmen der

schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie

in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar

bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,

ununterbrochen während mindestens eines

Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten

außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie

in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder

invalid geboren sind oder seit der Geburt

ununterbrochen gewohnt haben.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger

unter der Voraussetzung, daß sie, bevor diese

Maßnahmen in Betracht kommen, in einem

dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen.

(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates

bleiben unberührt."

12. Artikel 23 Buchstabe b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Personen, die als Grenzgänger in der

Schweiz erwerbstätig waren und in den

drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles

nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen,

für mindestens zwölf Monate Beiträge nach

den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet

haben."

13. Artikel 25 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

unselbständig erwerbstätig ist und im anderen

Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen

wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

(2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

den Anspruch auf Familienbeihilfen

von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit

oder einer Zeit der Berufsausübung

abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat

zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon abhängig, daß sich die Kinder in diesem

Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die

Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat

aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich

ständig im ersten Vertragsstaat auf.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

vorübergehend entsendet, so finden weiterhin

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber)

seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für

den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so

werden Familienbeihilfen ausschließlich nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt,

in dem sich das Kind ständig aufhält.

(6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats

nacheinander die Rechtsvorschriften

des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,

hat für den betreffenden Kalendermonat nur

Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels

sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften Familienbeihilfen

vorgesehen sind."

14. Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(3) Die zuständigen Behörden errichten zur

Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer ein-

fachen und raschen Verbindung zwischen den

beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen."

15. Artikel 35 a des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen

nicht berührt."

16. In Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen

entfallen die Worte „mit . Ausnahme

seines Artikels 11".

17. Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„2. Zu Artikel 3 des Abkommens

a) Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge

im Sinne des Abkommens vom

28. Juli 1951 und des Protokolls vom

31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge sowie für Staatenlose,

wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten. Es gilt

unter derselben Voraussetzung auch für

ihre Angehörigen und Hinterbliebenen,

soweit sie ihre Rechte von diesen

Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.

b) Als österreichische Staatsbürger im

Sinne des Abkommens gelten auch Personen,

die sich am 11. Juli 1953, am

1. Jänner 1961 oder am 27. November

1961 im Gebiet Österreichs nicht

nur vorübergehend aufgehalten haben

und an dem danach in Betracht kommenden

Tag deutscher Sprachzugehörigkeit

und entweder staatenlos oder

ungeklärter Staatsangehörigkeit sind."

18. a) In Ziffer 3 Buchstabe b des Schlußprotokolls

zum Abkommen wird der Ausdruck „finden

auf Schweizerbürger keine Anwendung" durch

den Ausdruck „bleiben unberührt" ersetzt.

b) Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhält folgende Fassung

„c) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten

in einem Drittstaat oder bei

Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen bleiben unberührt."

c) In Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls

zum Abkommen entfällt der Ausdruck „der

Staatsangehörigen".

d) Ziffer 3 Buchstabe f des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhält folgende Fassung

„f) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsbürger mit den Schweizerbürgern gilt

nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften

über die Fürsorgeleistungen für im

Ausland wohnhafte Schweizerbürger."

19. Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„4. Zu Artikel 5 des Abkommens

a) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird bei

Aufenthalt des Pensionsberechtigten in

der Schweiz nicht gewährt.

b) Die schweizerischen Rechtsvorschriften

hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung

aus der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

bleiben unberührt."

20. Ziffer 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„5. Zu Artikel 6 des Abkommens

Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer

im Sinne des internationalen Abkommens

über die Soziale Sicherheit der

Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung

auf Rheinschiffen von Unternehmen mit

Sitz in der Schweiz beschäftigt werden,

gelten bezüglich der schweizerischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

soweit sie nicht Wohnsitz in der

Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt;

sie sind für den Anspruch auf

Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung

den Grenzgängern gleichgestellt."

21. Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen

entfällt.

22. Nach Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird eine Ziffer 8 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„8 a. Zu Artikel 22 des Abkommens

a) In Ergänzung des Absatzes 2 zweiter

Satz werden Kinder, die in Österreich

invalid geboren sind und deren Mutter

sich dort vor der Geburt insgesamt

während höchstens zwei Monaten aufgehalten

hat, den in der Schweiz invalid

geborenen Kindern gleichgestellt. Die

schweizerische Invalidenversicherung

übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens

des Kindes auch die während

der ersten drei Monate nach der Ge-

burt in Österreich entstandenen Kosten

bis zu dem Umfange, in dem sie solche

Leistungen in der Schweiz hätte gewähren

müssen.

b) Ein Aufenthalt des Kindes in Österreich

von höchstens drei Monaten

unterbricht die Wohndauer nach Absatz

2 zweiter Satz nicht."

23. a) Ziffer 9 Buchstabe a/aa des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhält folgende Fassung

„aa) die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung

beziehen;"

b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhält folgende Fassung

„b) Österreichische Staatsbürger, die ihre Beschäftigung

oder Tätigkeit in der Schweiz

infolge Unfall oder Krankheit aufgeben

müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen

der schweizerischen Invalidenversicherung

erhalten oder in der Schweiz

verbleiben, für die Begründung eines ordentlichen

Rentenanspruchs als in der

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

versichert und unterliegen der

Beitragspflicht als Nichterwerbstätige."

c) Der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird ein Buchstabe c mit folgendem

Wortlaut angefügt

„c) Frauen österreichischer Staatsbürgerschaft,

die die sonstigen Voraussetzungen nach den

schweizerischen Rechtsvorschriften für die

Begründung des Anspruchs auf ordentliche

Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für

diesen Anspruch als versichert, wenn sie sich

unmittelbar vor dem Tod in Österreich

gewöhnlich aufgehalten haben."

24. Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„11. Zu Artikel 25 des Abkommens

a) Eine unselbständige Erwerbstätigkeit

begründet nur dann Anspruch auf Familienbeihilfen,

wenn sie nicht gegen

bestehende Gesetze verstößt.

b) Ein Anspruch auf die österreichische

Familienbeihilfe besteht nur, wenn die

Beschäftigung mindestens einen Monat

dauert.

c) Absatz 6 schließt die Gewährung von

Familienbeihilfen nach den schweizerischen

Rechtsvorschriften für kürzere

Zeiträume als einen Monat nicht aus."

Artikel 2

Das Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 zum

Abkommen vom 15. November 1967 zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit erhält

die Bezeichnung „Erstes Zusatzabkommen

zum Abkommen vom 15. November 1967

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale

Sicherheit".

Artikel 3

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie

möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, am

ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des

Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

(3) Artikel 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend mit

dem 1. Jänner 1976 in Kraft.

(4) In der österreichischen Pensionsversicherung

und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung gilt Artikel

35 Absätze 4 und 9 des Abkommens entsprechend.

In den Fällen des Artikels 35 Absatz

4 Buchstabe a des Abkommens verbleibt es

in der österreichischen Pensionsversicherung bei

der festgestellten Leistungszuständigkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzabkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 30. November

1977 in zwei Urschriften.

Für die Republik

Österreich

Hans Thalberg m. p.

Für die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Hans Wolf m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Oktober 1979 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem

Art. 3 Abs. 2 am 1. Dezember 1979 in Kraft.

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