448. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
sind übereingekommen, das am 15. November
1967 geschlossene Abkommen über Soziale
Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 17. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 — im folgenden Abkommen
genannt — zu ändern und zu ergänzen, und
haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Hans Thalberg, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter,
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes
für Sozialversicherung.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
1. a) Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„4. ,zuständige Behörde'
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen den
Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung;"
b) Artikel 1 Ziffer 5 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„5. ,Grenzgänger'
Staatsangehörige, die sich im Gebiet des
einen Vertragsstaates oder eines dritten
Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet
des anderen Vertragsstaates einer
regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;"
c) Artikel 1 Ziffer 12 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„12. ,Familienbeihilfen'
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf die Schweiz
die Kinderzulagen."
2. Im Artikel 6 des Abkommens entfallen die
Bezeichnung Absatz 1 und die Bestimmung des
Absatzes 2.
3. Artikel 11 des Abkommens entfällt.
4. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in
dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit
zu verursachen."
5. Im Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens
entfällt der Ausdruck „vorbehaltlich der Bestimmung
des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b".
6. Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens entfällt.
7. Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 sind
die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen; Zeiten
der schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung
bleiben hiebei außer Betracht."
8. Artikel 19 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und der Leistungszuständigkeit in der
österreichischen Pensionsversicherung werden
ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
berücksichtigt.
(2) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der
österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden schweizerische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
(3) Bei der Durchführung des Artikels 18 Absätze
1 und 3 sind die schweizerischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der
Versicherungszeiten heranzuziehen.
(4) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz
3 wird die Bemessungsgrundlage ausschließlich
aus den in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
(5) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz
4 gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist
die Teilleistung nach dem Verhältnis zu
berechnen, das zwischen der Dauer der nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilleistung innerhalb der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
Bestünde hingegen allein auf
Grund der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,
so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem
dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es
sei denn, daß nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften eine Hilflosenentschädigung
gewährt wird.
(6) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im
Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in
bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden
von den schweizerischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung
in einem gleichartigen Betrieb mit einer
gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
(7) Für die Bemessung der Abfindung werden
schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
(8) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist
entsprechend anzuwenden."
9. Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens entfällt.
10. Im Artikel 21 des Abkommens entfallen
die Bezeichnung Absatz 1 und die Bestimmung
des Absatzes 2.
11. Artikel 22 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen
Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen
nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen
Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese
Maßnahmen in Betracht kommen, nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig
waren.
(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen
Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft
erhalten Eingliederungsmaßnahmen der
schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie
in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar
bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,
ununterbrochen während mindestens eines
Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten
außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie
in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder
invalid geboren sind oder seit der Geburt
ununterbrochen gewohnt haben.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger
unter der Voraussetzung, daß sie, bevor diese
Maßnahmen in Betracht kommen, in einem
dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates
bleiben unberührt."
12. Artikel 23 Buchstabe b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Personen, die als Grenzgänger in der
Schweiz erwerbstätig waren und in den
drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles
nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen,
für mindestens zwölf Monate Beiträge nach
den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet
haben."
13. Artikel 25 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
unselbständig erwerbstätig ist und im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen
wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
den Anspruch auf Familienbeihilfen
von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit
oder einer Zeit der Berufsausübung
abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat
zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon abhängig, daß sich die Kinder in diesem
Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die
Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat
aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich
ständig im ersten Vertragsstaat auf.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
vorübergehend entsendet, so finden weiterhin
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber)
seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so
werden Familienbeihilfen ausschließlich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt,
in dem sich das Kind ständig aufhält.
(6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats
nacheinander die Rechtsvorschriften
des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,
hat für den betreffenden Kalendermonat nur
Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels
sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften Familienbeihilfen
vorgesehen sind."
14. Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(3) Die zuständigen Behörden errichten zur
Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer ein-
fachen und raschen Verbindung zwischen den
beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen."
15. Artikel 35 a des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen
nicht berührt."
16. In Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen
entfallen die Worte „mit . Ausnahme
seines Artikels 11".
17. Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„2. Zu Artikel 3 des Abkommens
a) Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge
im Sinne des Abkommens vom
28. Juli 1951 und des Protokolls vom
31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge sowie für Staatenlose,
wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten. Es gilt
unter derselben Voraussetzung auch für
ihre Angehörigen und Hinterbliebenen,
soweit sie ihre Rechte von diesen
Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
b) Als österreichische Staatsbürger im
Sinne des Abkommens gelten auch Personen,
die sich am 11. Juli 1953, am
1. Jänner 1961 oder am 27. November
1961 im Gebiet Österreichs nicht
nur vorübergehend aufgehalten haben
und an dem danach in Betracht kommenden
Tag deutscher Sprachzugehörigkeit
und entweder staatenlos oder
ungeklärter Staatsangehörigkeit sind."
18. a) In Ziffer 3 Buchstabe b des Schlußprotokolls
zum Abkommen wird der Ausdruck „finden
auf Schweizerbürger keine Anwendung" durch
den Ausdruck „bleiben unberührt" ersetzt.
b) Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhält folgende Fassung
„c) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten
in einem Drittstaat oder bei
Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen bleiben unberührt."
c) In Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls
zum Abkommen entfällt der Ausdruck „der
Staatsangehörigen".
d) Ziffer 3 Buchstabe f des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhält folgende Fassung
„f) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsbürger mit den Schweizerbürgern gilt
nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften
über die Fürsorgeleistungen für im
Ausland wohnhafte Schweizerbürger."
19. Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„4. Zu Artikel 5 des Abkommens
a) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird bei
Aufenthalt des Pensionsberechtigten in
der Schweiz nicht gewährt.
b) Die schweizerischen Rechtsvorschriften
hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
bleiben unberührt."
20. Ziffer 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„5. Zu Artikel 6 des Abkommens
Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer
im Sinne des internationalen Abkommens
über die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung
auf Rheinschiffen von Unternehmen mit
Sitz in der Schweiz beschäftigt werden,
gelten bezüglich der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
soweit sie nicht Wohnsitz in der
Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt;
sie sind für den Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
den Grenzgängern gleichgestellt."
21. Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen
entfällt.
22. Nach Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird eine Ziffer 8 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„8 a. Zu Artikel 22 des Abkommens
a) In Ergänzung des Absatzes 2 zweiter
Satz werden Kinder, die in Österreich
invalid geboren sind und deren Mutter
sich dort vor der Geburt insgesamt
während höchstens zwei Monaten aufgehalten
hat, den in der Schweiz invalid
geborenen Kindern gleichgestellt. Die
schweizerische Invalidenversicherung
übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens
des Kindes auch die während
der ersten drei Monate nach der Ge-
burt in Österreich entstandenen Kosten
bis zu dem Umfange, in dem sie solche
Leistungen in der Schweiz hätte gewähren
müssen.
b) Ein Aufenthalt des Kindes in Österreich
von höchstens drei Monaten
unterbricht die Wohndauer nach Absatz
2 zweiter Satz nicht."
23. a) Ziffer 9 Buchstabe a/aa des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhält folgende Fassung
„aa) die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung
beziehen;"
b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhält folgende Fassung
„b) Österreichische Staatsbürger, die ihre Beschäftigung
oder Tätigkeit in der Schweiz
infolge Unfall oder Krankheit aufgeben
müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen
der schweizerischen Invalidenversicherung
erhalten oder in der Schweiz
verbleiben, für die Begründung eines ordentlichen
Rentenanspruchs als in der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
versichert und unterliegen der
Beitragspflicht als Nichterwerbstätige."
c) Der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird ein Buchstabe c mit folgendem
Wortlaut angefügt
„c) Frauen österreichischer Staatsbürgerschaft,
die die sonstigen Voraussetzungen nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften für die
Begründung des Anspruchs auf ordentliche
Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für
diesen Anspruch als versichert, wenn sie sich
unmittelbar vor dem Tod in Österreich
gewöhnlich aufgehalten haben."
24. Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„11. Zu Artikel 25 des Abkommens
a) Eine unselbständige Erwerbstätigkeit
begründet nur dann Anspruch auf Familienbeihilfen,
wenn sie nicht gegen
bestehende Gesetze verstößt.
b) Ein Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe besteht nur, wenn die
Beschäftigung mindestens einen Monat
dauert.
c) Absatz 6 schließt die Gewährung von
Familienbeihilfen nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften für kürzere
Zeiträume als einen Monat nicht aus."
Artikel 2
Das Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 zum
Abkommen vom 15. November 1967 zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit erhält
die Bezeichnung „Erstes Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 15. November 1967
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale
Sicherheit".
Artikel 3
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie
möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, am
ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des
Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
(3) Artikel 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend mit
dem 1. Jänner 1976 in Kraft.
(4) In der österreichischen Pensionsversicherung
und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung gilt Artikel
35 Absätze 4 und 9 des Abkommens entsprechend.
In den Fällen des Artikels 35 Absatz
4 Buchstabe a des Abkommens verbleibt es
in der österreichischen Pensionsversicherung bei
der festgestellten Leistungszuständigkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzabkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern, am 30. November
1977 in zwei Urschriften.
Für die Republik
Österreich
Hans Thalberg m. p.
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Hans Wolf m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Oktober 1979 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem
Art. 3 Abs. 2 am 1. Dezember 1979 in Kraft.