448. Verordnung: Änderung der Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund der §§ 40 und 64 Abs. 3 des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/
1966, Nr. 306/1975 und Nr. 261/1978 wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970,
BGBl. Nr. 269, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Den Landeslehrern kommen folgende
Amtstitel zu
(2) Landeslehrern, die gemäß § 38 Abs. 7 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes zum Stellvertreter
des Leiters einer Berufsschule bestellt werden,
kommt für die Dauer dieser Bestellung der
Amtstitel ,Berufsschuldirektorstellvertreter zu."
2. § 2 hat zu entfallen.
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den dauernden Ruhestand kann besonders
verdienten Volksschuloberlehrern, Hauptschuloberlehren,
Sonderschuloberlehrern, Oberlehrern
des Polytechnischen Lehrganges und
Berufsschuloberlehrern sowie Berufsschuldirektorstellvertretern
von ihrer Dienstbehörde der
für Leiter der betreffenden Schulart bestimmte
Amtstitel verliehen werden."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1978 in Kraft.
(2) Amtstitel, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund der Landeslehrer-Amtstitelverordnung
1970, BGBl. Nr. 269, verliehen
wurden, sind bis zur Verleihung eines neuen
Amtstitels nach dieser Verordnung in der Fassung
des Artikels I weiterzuführen. § 4 der Landeslehrer-
Amtstitelverordnung 1970 in der Fassung
des Artikels I findet auch auf Lehrer Anwendung,
die den Amtstitel Volksschulhauptlehrer, Hauptschulhauptlehrer,
Sonderschulhauptlehrer, Hauptlehrer
des Polytechnischen Lehrganges bzw.
Berufsschulhauptlehrer führen.