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448_1976 AT

448. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 12. März 1975, BGBl.

Nr. 175, über die Festsetzung einer pauschalierten

Aufwandsentschädigung wird wie folgt

geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde S 8,50. Für Bruchteile einer Stunde

gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in

Kraft.

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