448_1975
AT
448. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 448. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den
von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols zur Herstellung von zur
Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,
Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und
Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit
Gültigkeit ab 1. Oktober 1975 für 100 Liter
Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit
700 S festgesetzt.
Artikel II
Zu dem nach dem in Art. I festgesetzten Verkaufspreis
berechneten Kaufgeld kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,
die gesondert ausgewiesen wird.