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448_1975 AT

448. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den

von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols zur Herstellung von zur

Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,

Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und

Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit

Gültigkeit ab 1. Oktober 1975 für 100 Liter

Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit

700 S festgesetzt.

Artikel II

Zu dem nach dem in Art. I festgesetzten Verkaufspreis

berechneten Kaufgeld kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,

die gesondert ausgewiesen wird.

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