448. Verordnung: Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/
1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem
Wirkungsbereich des Arbeitsinspektionsdienstes
abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
vier Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion und
2. soweit sie für den Arbeitsinspektionsdienst
von Bedeutung sind
a) das Arbeitnehmerschutzgesetz und die
sonstigen Rechtsvorschriften, die den
technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz
betreffen;
b) sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem
Gebiete der Elektrotechnik und der
feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen
Stoffe, soweit diese
Vorschriften bei einfachen technischen
Betriebsverhältnissen in Betracht kommen;
c) die Grundzüge der Arbeitshygiene und
der Arbeitsphysiologie;
d) die Vorschriften auf dem Gebiete des
Verwendungsschutzes ;
e) die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes
und der Arbeitsverfassung;
f) die Bestimmungen der Gewerbeordnung,
des Berufsausbildungsgesetzes und des
Sozialversicherungsrechtes.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des
gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und ein Mitglied der
Prüfungskommission müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat
sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein Beamter
des höheren Arbeitsinspektionsdienstes und ein
Beamter des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes
sein. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung muß rechtskundig
sein. Der im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführte
Gegenstand ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenates
zu prüfen.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die Vorschrift
über die „Fachprüfung für den Arbeitsinspektionsdienst"
(kundgemacht in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung, V. Jahrgang, Nr. 6, 1949), die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, außer Kraft.