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448_1973 AT

448. Verordnung: Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/

1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem

Wirkungsbereich des Arbeitsinspektionsdienstes

abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

vier Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion und

2. soweit sie für den Arbeitsinspektionsdienst

von Bedeutung sind

a) das Arbeitnehmerschutzgesetz und die

sonstigen Rechtsvorschriften, die den

technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz

betreffen;

b) sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem

Gebiete der Elektrotechnik und der

feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen

Stoffe, soweit diese

Vorschriften bei einfachen technischen

Betriebsverhältnissen in Betracht kommen;

c) die Grundzüge der Arbeitshygiene und

der Arbeitsphysiologie;

d) die Vorschriften auf dem Gebiete des

Verwendungsschutzes ;

e) die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes

und der Arbeitsverfassung;

f) die Bestimmungen der Gewerbeordnung,

des Berufsausbildungsgesetzes und des

Sozialversicherungsrechtes.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des

gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und ein Mitglied der

Prüfungskommission müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat

sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein Beamter

des höheren Arbeitsinspektionsdienstes und ein

Beamter des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes

sein. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung muß rechtskundig

sein. Der im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführte

Gegenstand ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenates

zu prüfen.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die Vorschrift

über die „Fachprüfung für den Arbeitsinspektionsdienst"

(kundgemacht in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung, V. Jahrgang, Nr. 6, 1949), die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, außer Kraft.

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