448. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,
302/1968 und 278/1969 wird wie folgt geändert
1. Aus dem Klammerausdruck im § 1 Abs. 1
Z. 2 lit. a entfallen die Worte „Kommanditgesellschaften
auf Aktien" sowie „bergrechtliche
Gewerkschaften".
2. Im § 3 Abs. 1 ist nach Z. 9 anzufügen
„10. Kreditunternehmungen, deren genehmigter
Geschäftsgegenstand ausschließlich in der
Übernahme von Bürgschaften und sonstigen
Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder
ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen
sowie in der Durchführung allfälliger
sonstiger Zuschußaktionen des Bundes
oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere
vier Voraussetzungen zutreffen
a) Die Kreditunternehmung darf keinen Gewinn
erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner)
dürfen keine Gewinnanteile oder
sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
Kreditunternehmung erhalten.
b) Die Kreditunternehmung darf keine Person
durch Verwaltungsausgalben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
(Vorstands- oder Geschäftsführergehälter
oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
c) Bei Auflösung der Kreditunternehmung
dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur
so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen
zurückerhalten, als diese zur
Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt
der Auflösung bestehenden Verpflichtungen
aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen
nicht mehr benötigt werden; das
restliche Vermögen der Kreditunternehmung
darf sodann nur im Rahmen des
genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet
werden;
11. die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft."
3. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten
„(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger
natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei
(Freibeträge)
1. 100.000 Schilling für den Steuerpflichtigen
selbst;
2. 100.000 Schilling für die Ehefrau, wenn
beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod
eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem
überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen
Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn
der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
3. 100.000 Schilling für jedes minderjährige
Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuer-
pflichtigen gehören oder überwiegend auf seine
Kosten unterhalten und erzogen werden. Der
Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder
gewährt, die überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Weitere 100.000 Schilling sind steuerfrei,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich
gegeben sind
1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig sein;
2. Das Gesamtvermögen darf nicht mehr als
250.000 Schilling betragen. Werden Ehegatten
zusammen veranlagt (§ 11 Abs. 1), so wird der
Freibetrag auch gewährt, wenn das Gesamtvermögen
nicht mehr als 500.000 Schilling beträgt
Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter
Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
bestritten worden, so ist die Voraussetzung der
Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,
sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig ist."
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 7•5 v. T.
des steuerpflichtigen Vemögens."
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus
dem Ausland
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei
Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland
ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig
zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art
und Umfang in einer für das Inland nützlichen
Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum
die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anordnen.
Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische
Teile des Vermögens, ganz oder teilweise
aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden.
Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
muß jedoch stets voll von der Besteuerung
erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage
oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag
festgesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn
zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als
zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister
für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder
teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse
der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft
oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei
Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen
auch auf Personen angewendet werden, die unter
Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes
einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen."
6. § 20 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Personen, deren Gesamtvermögen 100.000 Schilling
nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich
bei verheirateten oder verwitweten Personen auf
200.000 Schilling;"
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind
erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 4 und 5
sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1972
liegen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 6
sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.