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448. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,

302/1968 und 278/1969 wird wie folgt geändert

1. Aus dem Klammerausdruck im § 1 Abs. 1

Z. 2 lit. a entfallen die Worte „Kommanditgesellschaften

auf Aktien" sowie „bergrechtliche

Gewerkschaften".

2. Im § 3 Abs. 1 ist nach Z. 9 anzufügen

„10. Kreditunternehmungen, deren genehmigter

Geschäftsgegenstand ausschließlich in der

Übernahme von Bürgschaften und sonstigen

Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder

ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen

sowie in der Durchführung allfälliger

sonstiger Zuschußaktionen des Bundes

oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere

vier Voraussetzungen zutreffen

a) Die Kreditunternehmung darf keinen Gewinn

erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner)

dürfen keine Gewinnanteile oder

sonstige Zuwendungen aus Mitteln der

Kreditunternehmung erhalten.

b) Die Kreditunternehmung darf keine Person

durch Verwaltungsausgalben, die dem

Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

(Vorstands- oder Geschäftsführergehälter

oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

c) Bei Auflösung der Kreditunternehmung

dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur

so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen

zurückerhalten, als diese zur

Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt

der Auflösung bestehenden Verpflichtungen

aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen

nicht mehr benötigt werden; das

restliche Vermögen der Kreditunternehmung

darf sodann nur im Rahmen des

genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet

werden;

11. die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft."

3. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten

„(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger

natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

(Freibeträge)

1. 100.000 Schilling für den Steuerpflichtigen

selbst;

2. 100.000 Schilling für die Ehefrau, wenn

beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig

sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft

leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod

eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem

überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen

Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn

der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;

3. 100.000 Schilling für jedes minderjährige

Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuer-

pflichtigen gehören oder überwiegend auf seine

Kosten unterhalten und erzogen werden. Der

Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder

gewährt, die überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt

entsprechend.

(2) Weitere 100.000 Schilling sind steuerfrei,

wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich

gegeben sind

1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig sein;

2. Das Gesamtvermögen darf nicht mehr als

250.000 Schilling betragen. Werden Ehegatten

zusammen veranlagt (§ 11 Abs. 1), so wird der

Freibetrag auch gewährt, wenn das Gesamtvermögen

nicht mehr als 500.000 Schilling beträgt

Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter

Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte

aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau

bestritten worden, so ist die Voraussetzung der

Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,

sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig ist."

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Steuersatz

Die Vermögensteuer beträgt jährlich 7•5 v. T.

des steuerpflichtigen Vemögens."

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus

dem Ausland

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei

Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland

ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig

zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art

und Umfang in einer für das Inland nützlichen

Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum

die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anordnen.

Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische

Teile des Vermögens, ganz oder teilweise

aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden.

Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

muß jedoch stets voll von der Besteuerung

erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage

oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag

festgesetzt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich

wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn

zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als

zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister

für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder

teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse

der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft

oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei

Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen

auch auf Personen angewendet werden, die unter

Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes

einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen."

6. § 20 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche

Personen, deren Gesamtvermögen 100.000 Schilling

nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich

bei verheirateten oder verwitweten Personen auf

200.000 Schilling;"

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind

erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 4 und 5

sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1972

liegen.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 6

sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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