Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
448_1971 AT

448. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen

auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

und des Familienlastenausgleiches wird verordnet

Artikel I

1. Im § 2 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende

Fassung: „Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen

des Artikels IV des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 302/1968 vorhandenen Bestände an

alkoholischen Getränken können bei Anwendung

der Berechnungsart nach § 2 dieser Verordnung

vom Wareneingang des Kalenderjahres

abgezogen werden, das jenem vorangeht, in dem

die Sonderabgabe nicht mehr erhoben wird."

2. § 4 hat zu lauten:,.

§ 4

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen

Betrieben

(1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B

kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) wie

folgt ermittelt werden

1. Bei Lieferungen, die nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 nicht der

Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung

und Aufbewahrung eines Beleges

über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung

notwendigen Angaben enthält

(zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder

Abrechnung).

2. Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen,

sind Aufzeichnungen fortlaufend zu

führen, aus denen der Zeitpunkt und die

Menge der Lieferung, das Entgelt und der

Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen.

Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe

unterliegen und ein Beleg über den

Weinverkauf nach Z. 1 nicht vorliegt, muß

aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift

und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.

3. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht

werden.

(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke

(zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die

Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) auf folgende

Weise ermittelt werden

1. Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage

für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich

vorgesehenen Aufzeichnungen auf

eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten

erfolgen.

2. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht

werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch

von Branntwein, der monopolabgabefrei für

den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim

Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.

Als Eigenverbrauch von Branntwein, der

unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die

Differenz zwischen der vom Finanzamt auf

Grund der Abfindungsanmeldung errechneten

(§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften

Branntweinmenge.

(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes,

so kann hinsichtlich dieses Betriebes

nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten

Ermittlungsarten in Betracht kommen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →