448. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
und des Familienlastenausgleiches wird verordnet
Artikel I
1. Im § 2 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende
Fassung: „Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen
des Artikels IV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 302/1968 vorhandenen Bestände an
alkoholischen Getränken können bei Anwendung
der Berechnungsart nach § 2 dieser Verordnung
vom Wareneingang des Kalenderjahres
abgezogen werden, das jenem vorangeht, in dem
die Sonderabgabe nicht mehr erhoben wird."
2. § 4 hat zu lauten:,.
§ 4
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen
Betrieben
(1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B
kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) wie
folgt ermittelt werden
1. Bei Lieferungen, die nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 nicht der
Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung
und Aufbewahrung eines Beleges
über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung
notwendigen Angaben enthält
(zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder
Abrechnung).
2. Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen,
sind Aufzeichnungen fortlaufend zu
führen, aus denen der Zeitpunkt und die
Menge der Lieferung, das Entgelt und der
Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen.
Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe
unterliegen und ein Beleg über den
Weinverkauf nach Z. 1 nicht vorliegt, muß
aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift
und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
3. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht
werden.
(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke
(zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die
Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) auf folgende
Weise ermittelt werden
1. Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich
vorgesehenen Aufzeichnungen auf
eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten
erfolgen.
2. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht
werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch
von Branntwein, der monopolabgabefrei für
den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim
Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.
Als Eigenverbrauch von Branntwein, der
unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die
Differenz zwischen der vom Finanzamt auf
Grund der Abfindungsanmeldung errechneten
(§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften
Branntweinmenge.
(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes,
so kann hinsichtlich dieses Betriebes
nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten
Ermittlungsarten in Betracht kommen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in
Kraft.