Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
448_1969 AT

448. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 448. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/

1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965,

BGBl. Nr. 221/1965, BGBl. Nr. 311/1965, BGBl.

Nr. 69/1967, BGBl. Nr. 8/1968, BGBl. Nr. 110/

1968 und BGBl. Nr. 18/1969 wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 5 Abs. 6 sind die Worte „länger als

drei Jahre" durch die Worte „mindestens drei

Jahre" zu ersetzen.

2. Dem § 25 ist folgender Satz anzufügen

„Hiebei sind Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet

rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen."

3. Im § 41 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck

„10 v. H." durch den Ausdruck „20 v. H." zu

ersetzen.

4. § 45 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Rentensonderzahlung (§ 52), die zu

im Monat Mai bezogenen Renten gebührt, ist

unpfändbar. Die Rentensonderzahlung, die zu

im Monat Oktober bezogenen Renten gebührt,

ist bis zu ihrem halben Ausmaß unpfändbar."

5. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Renten sind monatlich im vorhinein

auszuzahlen. Der Versicherungsträger kann die

Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten

verlegen."

b) § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. § 52 hat zu lauten

„Rentensonderzahlungen

§ 52. (1) Zu Renten aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung, die in den

Monaten Mai beziehungsweise Oktober bezogen

werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Wird die Rente einer anderen Person oder

Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund

eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden

die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie

dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe

der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober

ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat

Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten

in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme

der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren

des Rentenberechtigten zu erteilen."

7. Dem § 68 ist folgender Satz anzufügen

„Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,

a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

und

b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung

zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig

war,

wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen

Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen

oder geistigen Kräfte dauernd außerstande

ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige

Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit

erfordert, die der (die) Versicherte

zuletzt durch mehr als fünf Kalenderjahre ausgeübt

hat."

8. Im § 69 erster Satz sind die Worte „länger

als drei Jahre" durch die Worte „mindestens drei

Jahre" zu ersetzen.

9. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz sind die Worte

„länger als drei Jahre" durch die Worte „mindestens

drei Jahre" zu ersetzen.

10. § 74 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente

beträgt, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre

vorliegen, ab 1. Jänner 1970 monatlich

300 S, ab 1. Juli 1970 monatlich 356 S.

(2) Die Rente nach Abs. 1 beträgt monatlich

11. a) Im § 174 Abs. 1 drittletzter Satz sind

die Worte „länger als drei Jahre" durch die Worte

„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.

b) § 174 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum

von zehn Kalenderjahren unmittelbar

vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in

der Mindestdauer von fünf Kalenderjahren

nachgewiesen werden und im Falle der

Übergangswitwen(witwer)rente die Witwe

(der Witwer) im Zeitpunkt der Antragstellung

für mindestens drei unmündige

waisenrentenberechtigte Kinder zu sorgen

hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten

bereits das 40. Lebensjahr vollendet

hat, sofern dies für die Witwe (den Witwer)

günstiger ist."

12. § 180 a hat zu lauten

„Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von strafrechtlichen

Entschädigungen

§ 180 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung

derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig

einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche

Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt

hat und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen

als Versicherungszeiten erworben

wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der

Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in

der Zuschußrentenversicherung erworben hat,

als Versicherungszeiten dieser Zuschußrentenversicherung.

Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner

1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten

und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten

als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.

Die auf diese Beitragszeiten entfallenden

Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger

nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften nachzuentrichten."

Artikel II

Sonderbestimmungen über die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung für das Jahr

1970

(1) Die Pflichtversicherung besteht für den gesamten

Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September

1970.

1. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

pflichtversicherten Personen, wenn in dem gesamten

Zeitraum durch mindestens sechs Monate

die Voraussetzungen des § 2 des genannten

Gesetzes gegeben sind, ohne daß ein Ausnahmegrund

nach § 3 des genannten Gesetzes vorliegt;

2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

pflichtversicherten Familienangehörigen, wenn in

dem gesamten Zeitraum durch mindestens fünf

Monate die die Pflichtversicherung begründende

Tätigkeit ausgeübt wird, ohne daß ein Ausnahmegrund

nach § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes

vorliegt.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung nach

§ 5 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

kann nur bis spätestens

30. September 1970 geltend gemacht werden.

Die Weiterversicherung endet, außer mit dem

Wegfall der Voraussetzungen, wenn der Austritt

in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 30. September

1970 erklärt worden ist, mit dem letztgenannten

Zeitpunkt.

(3) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes genannten

Personen haben die ihnen in dessen

§ 11 auferlegten Meldepflichten bis 30. September

1970 zu erfüllen. Bei Verstößen gegen diese

Meldepflicht ist § 15 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

anzuwenden.

(4) Im Jahre 1970 ist ein Beitrag nach § 19

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

nur für die Monate Jänner bis einschließlich

September zu leisten. Er beträgt

1. für jeden nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des genannten

Gesetzes Pflichtversicherten 500 S;

2. für jeden nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des genannten

Gesetzes pflichtversicherten Familienangehörigen

250 S.

Diese Beiträge sind am 31. Oktober 1970

fällig. Im übrigen gelten für diese Beiträge unbeschadet

des Abs. 5 die Bestimmungen des § 20

Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

entsprechend.

(5) Personen, die auf gemeinsame Rechnung

einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten

Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung

auflaufenden Beiträge nach Abs. 4, gleichviel, ob

sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan

gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder

ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der

gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

(6) Im Jahre 1970 ist ein Beitrag nach § 24

und § 173 Abs. 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

nur für die Monate

Jänner bis einschließlich September zu leisten.

Er beträgt für Personen

1. die eine nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des genannten

Gesetzes begründete Pflichtversicherung fortsetzen,

1000 S,

2. die eine nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des genannten

Gesetzes begründete Pflichtversicherung fortsetzen,

500 S,

3. die gemäß § 173 des genannten Gesetzes

selbstversichert sind, 1000 S.

Diese Beiträge sind je zur Hälfte am 30. April

und am 30. September 1970 fällig und im Laufe

des der Fälligkeit folgenden Monates unaufgefordert

an den Träger, der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung einzuzahlen.

(7) Der Bund hat zur landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

für das Geschäftsjahr

1970 einen Bundesbeitrag in der Höhe von

725'5 Millionen Schilling zu leisten.

(8) Der dem Träger der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung gebührende Beitrag

des Bundes ist in den Monaten April und September

mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden

Monaten zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung

zu bevorschussen. Der restliche

Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem

Zwölftel, zu bevorschussen.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 11 lit. b Anspruch auf eine

Leistung aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

erhalten, gebührt diese Leistung

ab 1. Jänner 1970, wenn der Antrag bis

längstens 31. Dezember 1970 gestellt wird, sonst

mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren

Renten(Pensions)versicherungen gebührende

Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche

unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur

aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren

würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag

in der Höhe des Unterschiedes der beiden

Leistungen zu gewähren.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Antrag

auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor

dem 1. Jänner 1970 liegt. In diesen Fällen gebührt

der Zuschlag ab 1. Jänner 1970, wenn der

Antrag bis 31. Dezember 1970 gestellt wird,

sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts

anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1970 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1967 die Bestimmungen

des Art. 1 Z. 2;

b) mit 1. April 1970 die Bestimmungen des

Art. I Z. 5;

c) mit 1. Juli 1970 die Bestimmungen des

Art. I Z. 3.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 180 a letzter Satz des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. 1 Z. 12 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Art. II Abs. 7 und 8 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →