448. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.
Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/
1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965,
BGBl. Nr. 221/1965, BGBl. Nr. 311/1965, BGBl.
Nr. 69/1967, BGBl. Nr. 8/1968, BGBl. Nr. 110/
1968 und BGBl. Nr. 18/1969 wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 5 Abs. 6 sind die Worte „länger als
drei Jahre" durch die Worte „mindestens drei
Jahre" zu ersetzen.
2. Dem § 25 ist folgender Satz anzufügen
„Hiebei sind Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet
rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen."
3. Im § 41 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck
„10 v. H." durch den Ausdruck „20 v. H." zu
ersetzen.
4. § 45 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Rentensonderzahlung (§ 52), die zu
im Monat Mai bezogenen Renten gebührt, ist
unpfändbar. Die Rentensonderzahlung, die zu
im Monat Oktober bezogenen Renten gebührt,
ist bis zu ihrem halben Ausmaß unpfändbar."
5. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Renten sind monatlich im vorhinein
auszuzahlen. Der Versicherungsträger kann die
Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten
verlegen."
b) § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.
6. § 52 hat zu lauten
„Rentensonderzahlungen
§ 52. (1) Zu Renten aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung, die in den
Monaten Mai beziehungsweise Oktober bezogen
werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder
Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund
eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden
die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie
dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe
der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober
ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat
Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten
in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme
der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Rentenberechtigten zu erteilen."
7. Dem § 68 ist folgender Satz anzufügen
„Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,
a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,
und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung
zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig
war,
wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen
oder geistigen Kräfte dauernd außerstande
ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige
Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit
erfordert, die der (die) Versicherte
zuletzt durch mehr als fünf Kalenderjahre ausgeübt
hat."
8. Im § 69 erster Satz sind die Worte „länger
als drei Jahre" durch die Worte „mindestens drei
Jahre" zu ersetzen.
9. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz sind die Worte
„länger als drei Jahre" durch die Worte „mindestens
drei Jahre" zu ersetzen.
10. § 74 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente
beträgt, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre
vorliegen, ab 1. Jänner 1970 monatlich
300 S, ab 1. Juli 1970 monatlich 356 S.
(2) Die Rente nach Abs. 1 beträgt monatlich
11. a) Im § 174 Abs. 1 drittletzter Satz sind
die Worte „länger als drei Jahre" durch die Worte
„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.
b) § 174 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum
von zehn Kalenderjahren unmittelbar
vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in
der Mindestdauer von fünf Kalenderjahren
nachgewiesen werden und im Falle der
Übergangswitwen(witwer)rente die Witwe
(der Witwer) im Zeitpunkt der Antragstellung
für mindestens drei unmündige
waisenrentenberechtigte Kinder zu sorgen
hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten
bereits das 40. Lebensjahr vollendet
hat, sofern dies für die Witwe (den Witwer)
günstiger ist."
12. § 180 a hat zu lauten
„Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen
§ 180 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche
Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt
hat und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen
als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in
der Zuschußrentenversicherung erworben hat,
als Versicherungszeiten dieser Zuschußrentenversicherung.
Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner
1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten
und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten
als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Die auf diese Beitragszeiten entfallenden
Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger
nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten."
Artikel II
Sonderbestimmungen über die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung für das Jahr
1970
(1) Die Pflichtversicherung besteht für den gesamten
Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September
1970.
1. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
pflichtversicherten Personen, wenn in dem gesamten
Zeitraum durch mindestens sechs Monate
die Voraussetzungen des § 2 des genannten
Gesetzes gegeben sind, ohne daß ein Ausnahmegrund
nach § 3 des genannten Gesetzes vorliegt;
2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
pflichtversicherten Familienangehörigen, wenn in
dem gesamten Zeitraum durch mindestens fünf
Monate die die Pflichtversicherung begründende
Tätigkeit ausgeübt wird, ohne daß ein Ausnahmegrund
nach § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes
vorliegt.
(2) Das Recht auf Weiterversicherung nach
§ 5 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
kann nur bis spätestens
30. September 1970 geltend gemacht werden.
Die Weiterversicherung endet, außer mit dem
Wegfall der Voraussetzungen, wenn der Austritt
in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 30. September
1970 erklärt worden ist, mit dem letztgenannten
Zeitpunkt.
(3) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes genannten
Personen haben die ihnen in dessen
§ 11 auferlegten Meldepflichten bis 30. September
1970 zu erfüllen. Bei Verstößen gegen diese
Meldepflicht ist § 15 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
anzuwenden.
(4) Im Jahre 1970 ist ein Beitrag nach § 19
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
nur für die Monate Jänner bis einschließlich
September zu leisten. Er beträgt
1. für jeden nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des genannten
Gesetzes Pflichtversicherten 500 S;
2. für jeden nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des genannten
Gesetzes pflichtversicherten Familienangehörigen
250 S.
Diese Beiträge sind am 31. Oktober 1970
fällig. Im übrigen gelten für diese Beiträge unbeschadet
des Abs. 5 die Bestimmungen des § 20
Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
entsprechend.
(5) Personen, die auf gemeinsame Rechnung
einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten
Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung
auflaufenden Beiträge nach Abs. 4, gleichviel, ob
sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan
gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder
ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der
gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
(6) Im Jahre 1970 ist ein Beitrag nach § 24
und § 173 Abs. 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
nur für die Monate
Jänner bis einschließlich September zu leisten.
Er beträgt für Personen
1. die eine nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des genannten
Gesetzes begründete Pflichtversicherung fortsetzen,
1000 S,
2. die eine nach § 2 Abs. 1 Z. 2 des genannten
Gesetzes begründete Pflichtversicherung fortsetzen,
500 S,
3. die gemäß § 173 des genannten Gesetzes
selbstversichert sind, 1000 S.
Diese Beiträge sind je zur Hälfte am 30. April
und am 30. September 1970 fällig und im Laufe
des der Fälligkeit folgenden Monates unaufgefordert
an den Träger, der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung einzuzahlen.
(7) Der Bund hat zur landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
für das Geschäftsjahr
1970 einen Bundesbeitrag in der Höhe von
725'5 Millionen Schilling zu leisten.
(8) Der dem Träger der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung gebührende Beitrag
des Bundes ist in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden
Monaten zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung
zu bevorschussen. Der restliche
Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem
Zwölftel, zu bevorschussen.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 11 lit. b Anspruch auf eine
Leistung aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
erhalten, gebührt diese Leistung
ab 1. Jänner 1970, wenn der Antrag bis
längstens 31. Dezember 1970 gestellt wird, sonst
mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren
Renten(Pensions)versicherungen gebührende
Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche
unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur
aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren
würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag
in der Höhe des Unterschiedes der beiden
Leistungen zu gewähren.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Antrag
auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor
dem 1. Jänner 1970 liegt. In diesen Fällen gebührt
der Zuschlag ab 1. Jänner 1970, wenn der
Antrag bis 31. Dezember 1970 gestellt wird,
sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts
anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1970 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1967 die Bestimmungen
des Art. 1 Z. 2;
b) mit 1. April 1970 die Bestimmungen des
Art. I Z. 5;
c) mit 1. Juli 1970 die Bestimmungen des
Art. I Z. 3.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 180 a letzter Satz des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. 1 Z. 12 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Art. II Abs. 7 und 8 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.