447. Verordnung: 6. Monatsausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über
eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend
der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-
Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft
nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung
als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.
Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,
spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Teile B1 und B2 des Monatsausweises
sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum
fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,
spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D ist bis zum letzten
Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer
elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank
bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die
technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im
Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit
sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B1, B2
und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen
Verlangen erforderlich.
§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo
zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht
werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die 5. Monatsausweisverordnung,
BGBl. II Nr. 5/2001, tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.
(2) Für die Meldungslegung zum Berichtstermin 31. Dezember 2001 sind anstelle der Teile
Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B1), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten
(Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung noch die Teile
Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten
(Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 5. Monatsausweis-Verordnung maßgeblich.
(3) Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden,
erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin
12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per
Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten – ausgenommen
Bausparkassen –, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle
anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den
31. Dezember 2002.
(4) Die Position „hievon hybrides Kapital“ im Teil D, § 24 BWG – Konsolidierte Eigenmittel, ist
erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.