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447_1999 AT

447. Verordnung: Anteile an Pensionsinvestmentfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Anteile an Pensionsinvestmentfonds

Auf Grund des § 108b Abs. 2 Z 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in

der jeweils geltenden Fassung, des § 23g und des § 41 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl.

Nr. 523/1993, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet

§ 1. (1) Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und

Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15

Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein

unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.

(2) Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem

Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage

1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und

2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu

verzichten.

Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes

1993 erstrecken.

(3) Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle

zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans

durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.

§ 2. Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von Todes wegen), erfolgt eine

Nacherhebung der gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, § 108a des Einkommensteuergesetzes

und § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreiten oder

erstatteten Steuer.

§ 3. (1) Die Nacherhebung gemäß § 2 erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende

Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der § 95 Abs. 2 und 5 und § 96 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 5

Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die nachzuerhebende Steuer gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25%

der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer

Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs. 1 des

Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds,

errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen

Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds.

Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind,

mit Null anzunehmen.

(3) Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 letzter

Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist

zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes

1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.

§ 4. Durch die Abfuhr gemäß § 3 gilt die Steuer gemäß § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes

1993 als abgegolten.

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