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447. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 1996

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 917/1993 und 50/1995, wird wie

folgt geändert

1. An den § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls

als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung

eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3

und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b

bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103

und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109

und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“

3. Nach dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung

mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“

4. An den § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“

5. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils

auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur

für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher

Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession.

Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“

6. Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten

Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung

gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“

7. § 4 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz)

darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten

Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige

nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18

der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht

von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken

1. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko)

in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag

gedeckt ist.

2. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung

ist.

3. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

4. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

a) das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See

entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“

8. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der

jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich

geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse

im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen,

wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von

vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“

9. Am Ende des § 4 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt

„6. zu erwarten ist, daß durch

a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen

oder

b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates,

denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische

Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht

gehindert wird.“

10. An den § 4 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt

„(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder

der Stimmrechte,

2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in

der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen

oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines

Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze

dieser Unternehmen steht,

3. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von

ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb

eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges

zu versagen, wenn

1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1)

sind,

2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere

die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3. die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem

Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6

Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer

Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem

die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht

hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde

zuzustellen.“

11. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck

„§ 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3“ ersetzt und in der Z 3 nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6

Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 1“ eingefügt.

12. An den § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der

Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.“

13. In § 6a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 3“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 3“ eingefügt.

14. § 6a Abs. 4 entfällt.

15. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen

keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als

Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber

ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“

16. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen,

ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige

Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen

in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken

bestehen.“

17. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“

18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den

Versicherungsbetrieb,

2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,

3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses

zur Verfügung stehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum

Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß

Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges

zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“

19. § 8a Abs. 1 lautet

„(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn

das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit

dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten

Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde

zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis

zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.“

20. § 8a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung

besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre;

besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits

abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“

21. In § 8b entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des Abs. 2.

22. § 9a lautet

„§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland

belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls

auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,

2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden

kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,

3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen

Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,

4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,

5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages

widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3

nur gegenüber natürlichen Personen.

(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers

vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht

dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem

Versicherungsschein erhält.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus

dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über

Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder

Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer

sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das

Recht eines anderen Staates gewählt hat.“

23. Die Überschrift zu § 10 lautet

„Änderungen des Geschäftsbetriebes“

24. § 10 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2

Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher

Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen

werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“

25. In § 10 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt.

Der letzte Satz entfällt.

26. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet

„2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und

die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,“

27. § 10a Abs. 4 erster Satz lautet

„Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden

Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“

28. § 17a lautet

„§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,

insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,

die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang

einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem

anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt

nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten

zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die

Interessen der Versicherten zu wahren.

(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese

bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen

Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder

geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen,

verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften

bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“

29. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener

Teil des Überschusses zugute kommen.“

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

29a. In § 18a Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils

geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten

Mindestwerte – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

30. § 18b lautet

„§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im

Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten

gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen

zustehenden Wahlmöglichkeiten,

2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,

3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,

5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,

6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen

Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,

7. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu

informieren

1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,

2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.

(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.“

31. In § 18d Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 4 bis 6“

ersetzt.

32. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fällt,“

33. § 21 lautet

„§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung

des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung

des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden

Versicherungsvertrag dient.

(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis

(§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten

und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das

Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen

Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden,

sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der

Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen

auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches

Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“

34. An die Stelle des § 23 Abs. 2 erster Satz treten folgende Sätze

„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme

der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung

des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine

Zustimmung ist rechtsunwirksam.“

35. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet

„Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen

bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“

36. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der

Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“

37. § 61b Abs. 3 letzter Satz lautet

„§ 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57

Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,

§ 81n, § 82, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1

Z 1, § 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.“

38. § 61b Abs. 5 entfällt. Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

39. § 61b Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet

„Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder

eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete

Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages

der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

40. Nach dem § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt

„Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine

§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer

Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten

folgende Bestimmungen

1. Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 5 Abs. 1 Z 3) der Zweigniederlassung

eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte

eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre

Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung

sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der

jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für

den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in

der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher

Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils

geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz,

BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben

über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der

Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die

für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.

5. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen

des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch

anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 53 Abs. 3 und 4, soweit nicht

das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1,

sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte

befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

7. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

zu erfolgen.“

41. § 63 Abs. 3 bis 6 lautet

„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur

auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden

Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen

insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben.

(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, gilt nur innerhalb

des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Z 2 zu beurteilen. Es

ist für kleine Versicherungsvereine, die in Z 8 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken

decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für

andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien,

der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der

Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine

Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds,

soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und

den unversteuerten Rücklagen, wobei § 73b Abs. 1 letzter Satz zu beachten ist.

(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den §§ 78 und

79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen

Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) können im Hinblick auf

diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß

§ 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf

andere kleine Versicherungsvereine ist § 79b nicht anzuwenden.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem

Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien

73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom

13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.“

42. In § 73b Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck

„§ 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB“ ersetzt.

43. § 73f Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit

Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen,

oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21

der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf

Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen

gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.“

44. In § 73g Abs. 6 wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck

„der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt.

45. Nach dem § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt

„Derivative Finanzinstrumente

§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer

Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete

innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung

nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung

der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“

46. § 77 Abs. 5 lautet

„(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach

Abzug der Schulden herangezogen werden, die

1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

dient, zu vermindern, und

2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“

47. § 77 Abs. 8 und 9 lautet

„(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung

gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes

1. Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3)

oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in

einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für

koordinierte Organismen gleichwertig sind.

2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses

in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten

Kreditinstituten bestehen.

3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen

Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung

des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes

erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine

solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität

und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich

ist.“

48. In § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren

Krediten“.

49. In § 78 Abs. 1 Z 9 werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen

Buch eingetragene“ eingefügt.

50. § 78 Abs. 1 Z 12 lautet

„12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,“

51. § 78 Abs. 4 dritter Satz entfällt.

52. § 78 Abs. 5 entfällt.

53. In § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren

5 vH“ ersetzt.

54. § 79 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks

gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen

nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

55. § 79b samt Überschrift lautet

„Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde

Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von

sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit

Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen

zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die

Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen

Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen

Vorschriften zu bewerten.

(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem

Bericht gemäß § 83 an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2

und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem

Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues

anzuwenden.

(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für

Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Abs. 1 und 2

gestatten.“

56. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

57. § 80a Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht

in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

58. In § 81 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 125 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Zitierung „§§ 125 Abs. 1

und 4“ ersetzt.

59. § 81 Abs. 5 lautet

„(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die

Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft

betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag

31. Dezember aufzustellen.“

59a. In § 81a Abs. 3 erster Satz wird die Zitierung „277 Abs. 1 erster und dritter Satz“ durch die Zitierung

„277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

60. § 81b Abs. 4 lautet

„(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes

Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft

der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die

ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt

auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung

Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“

61. In § 81b Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 233 Abs. 2 HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz

HGB“ ersetzt.

62. § 81b Abs. 11 lautet

„(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1

HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

63. In § 81c Abs. 2 lauten der Posten A. I. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des

Unternehmens“, der Posten B. III. 4. „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. III. 5. „Sonstige

Ausleihungen“ und der Posten F. I. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte“.

64. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) Im Posten A. V. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.

b) Der Posten A. VI. lautet

„VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

„VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“

c) Im Posten B. I. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.

65. § 81c Abs. 5 lautet

„(5) Die Konzernbilanz umfaßt

1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten

A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung,

2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten

A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter

und

D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig

in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu

bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang

zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet,

so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“

66. § 81e Abs. 5 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a

VAG“ ersetzt.

d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck

„Aktiengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.

67. § 81e Abs. 7 lautet

„(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13.

bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.“

68. In § 81f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“

eingefügt.

69. In § 81g Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2

Z 4 HGB“ ersetzt.

70. § 81g Abs. 3 lautet

„(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind

mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“

71. § 81h Abs. 1 lautet

„(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie

Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung

unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist

§ 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die

Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.“

72. In § 81h Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“

der Ausdruck „unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

73. In § 81i Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der

Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“

eingefügt.

74. In § 81i Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 198 Abs. 8 letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198

Abs. 8 Z 3 HGB“ ersetzt.

75. An den § 81l Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer

ermittelten Betrag zu entsprechen.“

76. An den § 81m werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung

ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der

Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes

keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.

(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von

Risken nicht nebeneinander gebildet werden.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die

Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften

abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften

anordnen.“

77. § 81n Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Im Anhang sind auch anzugeben

1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;

2. die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;

3. der Betrag der im Posten B. III. 5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen,

sofern diese einen größeren Umfang erreichen;

5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und

H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;

6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten,

die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 81c Abs. 2 ausgewiesen

sind;

7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III.,

D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben

sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen

Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“,

den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen

Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“

enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese

Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;

9. der im Posten H. III. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

10. der im Posten H. V. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern

entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert

nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses

auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;

12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den

Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für

Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

a) Gehälter und Löhne;

b) Aufwendungen für Abfertigungen;

c) Aufwendungen für Altersversorgung;

d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige

Abgaben und Pflichtbeiträge;

e) sonstigen Sozialaufwendungen;

diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;

13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;

14. die auf die im Posten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte

Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in

denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;

15. Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;

16. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;

17. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;

18. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn-

und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;

19. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle

und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des

Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;

20. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.

(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“

78. An den § 81n Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„§ 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“

79. § 81n Abs. 5 lautet

„(5) Für die im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang

die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung

angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung

nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung

der Bewertungsmethoden.“

80. § 81n Abs. 6 Z 3 lautet

„3. der Betrag der Steuerabgrenzung.“

81. § 81o wird wie folgt geändert

a) In Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Im Konzernanhang sind

1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß

Abs. 2 und

2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung

nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“

c) Im Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

d) Abs. 9 lautet

„(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung

sind nicht anzuwenden.“

82. § 82a lautet

„§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle

Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis

erlangt hat und die

1. eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen

können,

2. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,

3. die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können

oder

4. die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer

bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis

ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer

tätig ist.

(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung

einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine

Haftung nach sich.

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung

der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“

83. In § 83 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

84. § 84 lautet

„§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des

Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen

Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens

sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten

auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222

Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2

und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9,

10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der

Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens

oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen

Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.

(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.“

85. Im § 85a Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen

gemäß § 85 Abs. 2 Z 4“.

86. § 85a Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer

Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale

einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“

87. § 85b Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen

Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer

begründet wurden.“

88. § 85b Abs. 3 und 4 entfallen. Abs. 5 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

89. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“

90. § 89 Abs. 2 lautet

„(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt

werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung

verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“

91. § 92 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem

Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“

92. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen

nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“

93. An den § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der

allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke

ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

94. § 104a Abs. 4 lautet

„(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt

wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung

der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung

die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung

oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte

und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das

Grundbuch einzutragen.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.

95. § 106 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit

Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten

Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen

einschränken

1. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen

oder allgemein verwendeten Tarifen.

2. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen

Bedingungen ab.

3. Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.

4. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende

Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen

vor.“

96. An den § 107 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der

allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke

ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

97. Nach dem § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt

„Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten

§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten

kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen

nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession

gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit

der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4

Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen

nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben

wird.

(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,

die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann

die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten

untersagen.

(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 maßgebenden Umstände kann

die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte

und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 102, verlangen.“

98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender § 107b samt Überschrift eingefügt

„Verletzung von Anzeigepflichten

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß

§ 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

6. zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,

7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu

bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“

99. Die §§ 108, 108a, 109 und 110 samt Überschriften lauten

„Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung

zuwiderhandelt,

2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt

oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete

Vermögenswerte zustimmt,

3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens

zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.

Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei

§ 108a. Wer

1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines

Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101

Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich

auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände,

deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist,

weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form

durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene

mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,

2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109. Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu

bestrafen.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110. (1) Wer

1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung

nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder

2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt,

das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige

Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder

Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in

welcher Form auch immer beteiligt oder

3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein

Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.

(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 7 Abs. 6, § 14 Abs. 7 oder § 106 Abs. 2

Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1

und 2 gleichzuhalten.

(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer

ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen

gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“

100. § 111 entfällt.

101. Die §§ 112 und 113 samt Überschriften lauten

„Sonstige Pflichtverletzungen

§ 112. Wer

1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis

oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks

vorschriftsmäßig angelegt sind,

3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung

und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen

Grundlagen berechnet sind, oder

4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.

Konkurs

§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern

die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

102. Nach dem § 115 werden folgende §§ 115a und 115b samt Überschriften eingefügt

„Zwangsstrafe

§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in

§ 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von

300000 S.

Säumnisgebühr

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1

und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b

Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig

nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener

erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100000 S an den Bund vorschreiben.

Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der

Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht

werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“

103. § 117 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

104. In § 118a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis

114“ ersetzt.

105. § 118a Abs. 2 lautet

„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine

Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben

gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG

(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360

vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“

106. § 118c Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen

die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung

über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.

(3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß § 104a Abs. 3, so kann sie die

zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens

belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen.

Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die

Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge,

daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt

werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.

(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen,

das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 getroffen,

so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland

belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a

Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt

wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung

der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der

zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen

Sitz hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“

107. § 118d lautet

„§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter

Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der

Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die

zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3

Z 2 oder 3 zu verständigen. § 118c Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die

Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte

Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3

Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich

der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf

Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt

oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam

nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis

mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen

hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“

108. Nach dem § 118e wird folgender § 118f samt Überschrift eingefügt

„Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde

§ 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde

auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die

diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen

oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines

inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme

gemäß § 7b Abs. 4 ist diese Behörde zu hören.

(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen

mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte

einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

gemäß § 104a Abs. 3 Z 3 einem inländischen Versicherungsunternehmen, das

eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über

Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen.

Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme

zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit

Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 Z 3 getroffen,

so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf

Grund des § 104a Abs. 3 Z 3 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens

zu treffen.“

109. § 118f erhält die Bezeichnung 118g, § 118g die Bezeichnung 118h und § 118h die Bezeichnung

118i.

110. In § 118i wird in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 und Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen

Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck

„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt.

111. In § 119b Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“

durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt.

112. Nach dem § 119b wird folgender § 119c eingefügt

„§ 119c. (1) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 2a und 4 bis 9, § 5 Abs. 1 und 4,

§ 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2 bis 5, § 8a, § 8b, § 9a, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a Abs. 1 und 4,

§ 17a, § 18 Abs. 4 bis 6, § 18a Abs. 1, § 18b, § 18d Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2,

§ 29 Abs. 3, § 61b Abs. 3, 5 und 6, § 61d, § 63 Abs. 3 bis 6, § 73f Abs. 3 und 4, § 73g Abs. 6, § 74a, § 77

Abs. 5, 8 und 9, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1 und 2, § 79b, § 81 Abs. 2 und 5, § 81b Abs. 11, § 82a,

§ 85a, § 85b Abs. 2 und 3, § 89, § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 104a Abs. 4 und 5, § 106

Abs. 3, § 107 Abs. 1, die §§ 107a und 107b, § 108, § 108a, die §§ 109 und 110, die §§ 112 und 113, die

§§ 115a und 115b, § 117 Abs. 5, § 118a Abs. 1 und 2, § 118c Abs. 2 bis 4, § 118d, die §§ 118f bis 118i

und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 treten mit 1. August

1996 in Kraft. § 6a Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 111 treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.

(2) § 80a Abs. 3 und 4, § 81c Abs. 2, 3 und 5, § 81e Abs. 5 und 7, § 81f Abs. 1, § 81g Abs. 3, § 81h

Abs. 1 und 2, § 81l Abs. 2, § 81m Abs. 5, § 81n Abs. 5 und 6 und § 81o Abs. 3, 4, 4a, 6 und 9 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1995 beginnen.

(3) § 73b Abs. 5, § 80 Abs. 3, § 81a Abs. 3, § 81b Abs. 4 und 9, § 81g Abs. 1, § 81i Abs. 2 und 4,

§ 81m Abs. 3 und 4, § 81n Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 2 und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 447/1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

Art. XVII Abs. 2 zweiter Satz EU-GesRÄG ist auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 angeführten Bestimmungen

dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 folgenden Tag an

erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit

1. August 1996 in Kraft treten, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre,

die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen

frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.“

113. § 129 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges

beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges

erteilt.“

114. Im § 129 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Z 2 genannten Kapitalanlagen“

durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen“ ersetzt.

115. Nach dem § 129b wird folgender § 129c eingefügt

„§ 129c. (1) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.

(2) § 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 447/1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen

erteilt gewesen sind.

(3) § 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1

Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden,

die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.

(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden,

die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit

diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik

der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten

nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.

(5) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.“

116. § 131 lautet

„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11a Abs. 5 zweiter bis

vierter Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41

Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1,

des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56

Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des

§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster

bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5

und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und

Abs. 8, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der

§§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter

Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 der

Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 57 Abs. 2, des § 61b Abs. 3 letzter Satz, des § 63 Abs. 1 und des

§ 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für

Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG

der Bundesminister für Inneres;

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“

117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a

„a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils

der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das ab-

gelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des

jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen

ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem

Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“

118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. lit. b nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte

„und der Prämienüberträge“ eingefügt.

119. In der Anlage E wird in Punkt 3. lit. a das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

120. In der Anlage E lautet Punkt 7. lit. b erster Halbsatz

„wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses

jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen

Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 ausmachen;“

Artikel II

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1994, wird wie folgt geändert

1. In § 178c Abs. 2 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.

2. Nach dem § 191b wird folgender § 191c eingefügt

„§ 191c. § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit

1. September 1996 in Kraft.“

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