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447_1995 AT

447. Verordnung: Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

Auf Grund des § 87 Abs. 4 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet

§ 1. Der Senat bzw. das Universitätskollegium ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1995/96 an den folgenden Universitäten zu konstituieren

1. Universität Salzburg;

2. Wirtschaftsuniversität Wien;

3. Technische Universität Wien;

4. Veterinärmedizinische Universität Wien.

§ 2. Der Senat ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1996/97 an den folgenden Universitäten zu konstituieren

1. Universität Wien;

2. Universität Graz;

3. Universität Innsbruck.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

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