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447_1993 AT

447. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Folgende andere als in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitungsregeln werden festgelegt

1. In den „Einleitenden Bemerkungen" wird folgende neue Bemerkung 7 eingefügt: „Bemerkung 7

1. Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Nummern 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation; h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

2. Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Nummern 2710 bis 2712 gelten

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation; h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

j) nur für SchweröleAls Schweröle der Nr. 2710 im Sinne dieser Verordnung gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C weniger als 65 Volumprozent (einschließlich der Destillationsverluste) übergehen oder bei denen der Prozentsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht erreicht werden kann. der Nummer ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von

Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Waren um mindestens 85% vermindert wird

(Methode ASTM D 1 266-59 T);

k) nur für Waren der Nummer 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; 1) nur für Schweröle Als Schweröle der Nr. 2710 im Sinne dieser Verordnung gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C weniger als 65 Volumprozent (einschließlich der Destillationsverluste) übergehen oder bei denen der Prozentsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht erreicht werden kann. der Nummer ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck

über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken

als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt

ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nummer ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel

Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität

gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; m) nur für Heizöl der Nummer ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation

der Waren nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30

Volumprozent übergehen; n) nur für Schweröle Siehe Einleitende Bemerkung 7., andere als Gasöl und Heizöl der Nummer ex 2710: die Bearbeitung durch

elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3. Im Sinne der Nummern ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Waren mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen."

2. Nach der Nummer „ex 2530" wird eingefügt

„ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Waren der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 Volumprozent übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien

2710 bis 2712 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden; Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe; Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche Waren, durch Synthese oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713 bis 2715 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien; Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein; Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmastix oder Verschnittbitumen) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"

3. Die Warenbezeichnung „ex Kapitel 29" lautet

„Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind"

4. Nach der Nummer „ex Kapitel 29" wird eingefügt

„ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"

5. Nach der Nummer „ex Kapitel 34" wird eingefügt

„ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 Gewichtsprozent an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren. Siehe Einleitende Bemerkung 7. Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"

6. Die Nummer „ex 3404" lautet

„3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

— auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der gleichen Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

— andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus

— hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1516

— Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und industriellen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1519

— Vormaterialien der Nr. 3404; jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"

7. Nach der Nummer „ex 3807" wird eingefügt und die Nummer 3823 geändert

„3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 Verschiedene chemische Erzeugnisse: — zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend der Nr. 3811 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Nr. 3811 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

— folgende Waren der Nr. 3823 : Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

— zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

— Naphtensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren Ester

— Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905

— Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine: thiophenhaltige Sulfosäuren von Ölen aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

— Ionenaustauscher

— absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren

— nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

— Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

— Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren

— Fuselöle und Dippelöle

— Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

— Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

— andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1993 in Kraft.

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