447. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 28 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1992, G 317/91-8, G 318/91-8, G 16/92-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Juli 1992, im § 28 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die Wortfolge ,,1.a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.