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447_1991 AT

447. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als

fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der

Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes

K 16 lit. a 40 vH und im fachlichen Bereich des

Kontingentes K 16 lit. b 50 vH der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung

weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei

denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister

für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach

Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt.

Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein

höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern

besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der

Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.

(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote

sind alle Betriebe eines Unternehmens

desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als

Arbeiter gelten alle ständig beschäftigten in- und

ausländischen Arbeiter einschließlich der gewerblichen

Lehrlinge.

§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.

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