447. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als
fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der
Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes
K 16 lit. a 40 vH und im fachlichen Bereich des
Kontingentes K 16 lit. b 50 vH der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung
weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei
denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach
Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt.
Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein
höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern
besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der
Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.
(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote
sind alle Betriebe eines Unternehmens
desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als
Arbeiter gelten alle ständig beschäftigten in- und
ausländischen Arbeiter einschließlich der gewerblichen
Lehrlinge.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.