447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der Souveräne
Malteser-Ritter-Orden
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen
den beiden Vertragsparteien auf dem Gebiet
des Postdienstes zu errichten und zu fördern,
sind übereingekommen, zur Sicherung der Anerkennung
von Briefmarken, die von der Post des
Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben
werden, auf dem Staatsgebiet der Republik
Österreich, und der Beförderung von Briefen und
Postkarten, die mit solchen Briefmarken freigemacht
sind, innerhalb des Staatsgebietes der Republik
Österreich, folgendes Abkommen zu schließen
Artikel 1
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit
der Briefmarken, die von der Post des Souveränen
Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben
werden.
(2) Die österreichische Post befördert Briefe und
Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1
freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses
Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik
Österreich.
Artikel 2
Umfang des Postdienstes
(1) Es werden ausschließlich nichtbescheinigte
Briefe und Postkarten befördert, die bei der Post
des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens aufgegeben
werden und zur Abgabe innerhalb des Staatsgebietes
der Republik Österreich bestimmt sind.
(2) Bescheinigte Briefe und Postkarten sowie
andere Postsendungen werden nicht befördert.
(3) Sonderbehandlungen sind nicht zugelassen.
Artikel 3
Sammelsendungen
Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens
übermittelt jeweils einen oder mehrere
Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken des
Ordens freigemacht sind, nach deren Entwertung
durch die Post des Ordens in einem verschlossenen
Sammelkuvert, das 2 kg nicht übersteigen darf und
nach den Bestimmungen der italienischen Postverwaltung
ausreichend mit italienischen Briefmarken
freigemacht ist, an den Leiter des österreichischen
Postamtes 1150 Wien.
Artikel 4
Beförderung und Nachsendung
(1) Die in Sammelsendungen gemäß Artikel 3
übermittelten Briefe und Postkarten werden vom
Postamt 1150 Wien mit einem Abdruck des Orts- und
Tagesstempels dieses Postamtes versehen.
(2) Die Österreichische Post übernimmt die Weiterleitung
und Abgabe dieser Sendungen innerhalb
des Staatsgebietes der Republik Österreich.
(3) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist
nur innerhalb des Staatsgebietes der Republik
Österreich zulässig.
Artikel 5
Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung
und Nachforschung
Nach den Bestimmungen dieses Abkommens
oder aus tatsächlichen Gründen unzustellbare
Briefe und Postkarten sowie rückzusendende Sendungen
werden der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens
in der Republik Österreich
übergeben. Dieser Botschaft sind auch die von
Dienststellen der österreichischen Post ausgefertigten
oder beantworteten Nachforschungsschreiben
zu übermitteln.
Artikel 6
Vergütung
(1) Für jeden mit einer Sammelsendung an das
österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3
übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte
Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden
die jeweils geltende österreichische
Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw.
eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.
(2) Die während eines Kalenderjahres gemäß
Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden
der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres
in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.
(3) Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens
begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte
Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen
nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.
Artikel 7
Haftung
(1) Der Absender einer Sendung haftet für jeden
Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein
Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung
zurückzuführen ist.
(2) Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden verzichtet
auf jede Haftung für den Verlust, die
Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung
von Briefen und Postkarten, die mit seinen
Briefmarken freigemacht sind, sowie auf Schadenersatz
für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergeben.
Artikel 8
Anwendung von Rechtsvorschriften
Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens
nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung
dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften
und gegebenenfalls die einschlägigen
Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden
mehrseitigen Übereinkommen — insbesondere
des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift
— angewendet.
Artikel 9
Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Durchführung dieses Abkommens werden, soweit
möglich, durch die Postverwaltungen der Vertragsparteien
beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
bereinigt werden, so wird sie auf Verlangen einer
der Postverwaltungen der Vertragsparteien auf
diplomatischem Wege geregelt.
Artikel 10
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines
Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert,
sofern es nicht von einer Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate
beträgt.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1989
in zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Mock
Für den Souveränen Malteser-Ritter-Orden
Malfatti di Montetretto
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit
1. November 1989 in Kraft.