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447_1989 AT

447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der Souveräne

Malteser-Ritter-Orden

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen

den beiden Vertragsparteien auf dem Gebiet

des Postdienstes zu errichten und zu fördern,

sind übereingekommen, zur Sicherung der Anerkennung

von Briefmarken, die von der Post des

Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben

werden, auf dem Staatsgebiet der Republik

Österreich, und der Beförderung von Briefen und

Postkarten, die mit solchen Briefmarken freigemacht

sind, innerhalb des Staatsgebietes der Republik

Österreich, folgendes Abkommen zu schließen

Artikel 1

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit

der Briefmarken, die von der Post des Souveränen

Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben

werden.

(2) Die österreichische Post befördert Briefe und

Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1

freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses

Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik

Österreich.

Artikel 2

Umfang des Postdienstes

(1) Es werden ausschließlich nichtbescheinigte

Briefe und Postkarten befördert, die bei der Post

des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens aufgegeben

werden und zur Abgabe innerhalb des Staatsgebietes

der Republik Österreich bestimmt sind.

(2) Bescheinigte Briefe und Postkarten sowie

andere Postsendungen werden nicht befördert.

(3) Sonderbehandlungen sind nicht zugelassen.

Artikel 3

Sammelsendungen

Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens

übermittelt jeweils einen oder mehrere

Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken des

Ordens freigemacht sind, nach deren Entwertung

durch die Post des Ordens in einem verschlossenen

Sammelkuvert, das 2 kg nicht übersteigen darf und

nach den Bestimmungen der italienischen Postverwaltung

ausreichend mit italienischen Briefmarken

freigemacht ist, an den Leiter des österreichischen

Postamtes 1150 Wien.

Artikel 4

Beförderung und Nachsendung

(1) Die in Sammelsendungen gemäß Artikel 3

übermittelten Briefe und Postkarten werden vom

Postamt 1150 Wien mit einem Abdruck des Orts- und

Tagesstempels dieses Postamtes versehen.

(2) Die Österreichische Post übernimmt die Weiterleitung

und Abgabe dieser Sendungen innerhalb

des Staatsgebietes der Republik Österreich.

(3) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist

nur innerhalb des Staatsgebietes der Republik

Österreich zulässig.

Artikel 5

Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung

und Nachforschung

Nach den Bestimmungen dieses Abkommens

oder aus tatsächlichen Gründen unzustellbare

Briefe und Postkarten sowie rückzusendende Sendungen

werden der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens

in der Republik Österreich

übergeben. Dieser Botschaft sind auch die von

Dienststellen der österreichischen Post ausgefertigten

oder beantworteten Nachforschungsschreiben

zu übermitteln.

Artikel 6

Vergütung

(1) Für jeden mit einer Sammelsendung an das

österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3

übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte

Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden

die jeweils geltende österreichische

Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw.

eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.

(2) Die während eines Kalenderjahres gemäß

Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden

der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens

innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres

in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.

(3) Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens

begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte

Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen

nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.

Artikel 7

Haftung

(1) Der Absender einer Sendung haftet für jeden

Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein

Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung

zurückzuführen ist.

(2) Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden verzichtet

auf jede Haftung für den Verlust, die

Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung

von Briefen und Postkarten, die mit seinen

Briefmarken freigemacht sind, sowie auf Schadenersatz

für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergeben.

Artikel 8

Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens

nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung

dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften

und gegebenenfalls die einschlägigen

Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden

mehrseitigen Übereinkommen — insbesondere

des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift

— angewendet.

Artikel 9

Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Durchführung dieses Abkommens werden, soweit

möglich, durch die Postverwaltungen der Vertragsparteien

beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

bereinigt werden, so wird sie auf Verlangen einer

der Postverwaltungen der Vertragsparteien auf

diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines

Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert,

sofern es nicht von einer Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate

beträgt.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1989

in zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Mock

Für den Souveränen Malteser-Ritter-Orden

Malfatti di Montetretto

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit

1. November 1989 in Kraft.

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