447. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 13 Abs. 5, 6 und 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 116/1984
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 18. September 1982,
BGBl. Nr. 500, über die Studienordnung für den
Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 2 lautet
„(2) Das Studium des Studienversuches Vergleichende
Literaturwissenschaft ist im Hinblick auf
die wissenschaftlichen Zusammenhänge nur mit
dem Studium einer der folgenden Studienrichtungen
(eines der folgenden Studienzweige) zu kombinieren
Studienrichtungen Arabistik, Byzantinistik und
Neogräzistik, Japanologie, Sinologie, Turkologie
und Skandinavistik sowie Studienzweige
Deutsche Philologie, Anglistik und Amerikanistik,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch,
Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch,
Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch,
Finno-Ugristik und Klassische Philologie (Latein
oder Griechisch).
Die Kombination kann nur erfolgen, sofern die als
zweite Studienrichtung gewählte Studienrichtung
bzw. der als zweite Studienrichtung gewählte Studienzweig
an der betreffenden Universität eingerichtet
ist. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ist nicht anzuwenden."
Artikel II
Der Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
wird bis zum Ende des Sommersemesters
1991 verlängert.