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447_1986 AT

447. Verordnung: Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch des

Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet

Wahl der Vertreter der Lehrer

§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter

unter Bekanntgabe des Wahltages und des

Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen in der 1. oder

2. Woche des Monats September, auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule

kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten

drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen im September jeden Jahres,

stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz

die Funktionsperiode der Lehrervertreter

zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des

§ 22 zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung)

statt.

§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4

des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor

Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter

Namen von an der betreffenden Schule tätigen

Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines Lehrervertreters

bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat

einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen) als

Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der

Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur

Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher

Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung

gestellte Stimmzettel verwendet wurde,

2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welchem Kandidaten der

Wähler seine Stimme geben wollte,

3. der Name keines Kandidaten oder

4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten

angebracht wurden.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten

Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit

eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch

nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

§ 4. (1) Der Schulleiter hat für den geordneten

Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des

Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem

Wähler kommt eine Stimme zu.

§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein

Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler

hat den Stimmzettel auszufüllen und in einen als

Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.

(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in

einer Niederschrift durch Eintragen des Familien-

und Vornamens des Wählers unter Beisetzung

einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.

§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der

Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne

befindlichen Stimmzettel zu mischen, die

Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung

der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der

Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.

(2) Im Anschluß daran hat der Schulleiter

gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreise der

Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen

die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die

Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der

für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen

Stimmen festzustellen.

§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte

Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden

Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt

haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben

mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von

Stimmen auf sich vereinigt, die anderen aber weniger,

so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden

Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem

Fall das Los.

§ 8. Die Wahl ist für jeden Lehrervertreter und

Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang vorzunehmen.

§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift

(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom

Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6 Abs. 2) zu

unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,

Stimmzettel, Niederschrift) sind vom

Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis

zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu

vernichten.

§ 10. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Schulleiter in der Schule anzuschlagen.

Wahl der Vertreter der Schüler

§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom

Schulleiter und unter dem Beisitz des Schulsprechers

durchzuführen. Der Schulleiter hat die Wahl

der Schülervertreter unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens zwei Wochen

vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens

drei Tage vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung

ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Die Wahl hat innerhalb der ersten drei

Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen innerhalb der ersten drei

Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden. An

Schulen-, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger

Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen

für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden.

Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an

denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher

Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen

Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige

Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.

§ 12. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5

des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor

Beginn der Wahl dem Wahlvorsitzenden Namen

von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter

(§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes), die

zumindest die 9. Schulstufe besuchen, als Kandidaten

für die Funktion eines Schülervertreters im

Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben.

Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit Familien-

und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit) als

Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der

Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 13. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter

die Versammlung der Schülervertreter (§ 59

Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) einzuberufen.

§ 14. Die §§ 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der

Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von

ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz

des Schulsprechers obliegt. § 8 ist mit der Abweichung

anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter

die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß

treten. § 9 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom

Schulsprecher zu unterfertigen ist.

Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe

des Wahltages und des Wahlortes spätestens drei

Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

spätestens zwei Wochen vorher, auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung

vorzunehmen, die den Erziehungsberechtigten

im Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen

und deren Empfangnahme durch die Erziehungsberechtigten

schriftlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus

ist die Ausschreibung durch Anschlag in der

Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der

ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen innerhalb der ersten

drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden.

An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger

Unterricht erteilt wird, sind nur die

Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden.

Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an

denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher

Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen

Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige

Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.

§ 16. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor

Beginn der Wahl dem Schulleiter Namen von

Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden

Schule als Kandidaten für die Funktion eines

Vertreters der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.

Jeder Vorschlag hat einen Erziehungsberechtigten

(mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten

zu benennen; der Vorschlag bedarf der

Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 17. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter

eine Versammlung der Erziehungsberechtigten

einzuberufen.

§ 18. Die §§ 3 bis 7, 9 und 10 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl

der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem

Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten

Lehrer obliegt. § 8 ist mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle der Lehrervertreter die

Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß

treten.

§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten

Gewählten sind vom Schulleiter von

ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber

hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der

Schule kundzumachen.

(2) Bei Bestehen eines Elternvereines im Sinne

des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sind die

Namen der von diesem entsendeten Vertreter der

Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes)

vom Schulleiter durch Anschlag

in der Schule kundzumachen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

aus dem Grunde der fachlichen

Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren

Schule eingegliederte berufsbildende mittlere

Schule bildet mit dieser eine einzige Schule.

§ 21. (1) An Schulen mit weniger als vier Lehrern

(der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine

Wahl der Lehrervertreter statt.

(2) An Schulen mit weniger als drei Schülervertretern

(der Schulsprecher ist nicht mitzuzählen)

findet keine Wahl der Schülervertreter statt.

§ 22. (1) Die unverzügliche Wiederholung der

Wahl ist vorzunehmen

1. im Falle einer ungültigen Wahl, insbesondere

wenn

a) nicht wahlberechtigte Personen am Wahlvorgang

teilgenommen haben,

b) die Wahl nicht geheim durchgeführt worden

ist, .

c) einzelne Stimmabgaben nicht persönlich

am Wahlort vorgenommen worden sind,

d) ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden

sind;

2. im Falle einer gültigen Wahl, wenn trotz Vorhandenseins

einer genügenden Anzahl von

wählbaren Personen nicht die erforderliche

Zahl von Vertretern und Stellvertretern

gewählt worden ist.

(2) Gültige gesonderte Wahlgänge sind nicht zu

wiederholen.

Inkrafttreten

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 375/1974, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 441/1977 außer Kraft.

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