447. Verordnung: Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch des
Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet
Wahl der Vertreter der Lehrer
§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter
unter Bekanntgabe des Wahltages und des
Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen in der 1. oder
2. Woche des Monats September, auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule
kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten
drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen im September jeden Jahres,
stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz
die Funktionsperiode der Lehrervertreter
zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des
§ 22 zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung)
statt.
§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4
des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor
Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter
Namen von an der betreffenden Schule tätigen
Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines Lehrervertreters
bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat
einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen) als
Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der
Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur
Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher
Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung
gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welchem Kandidaten der
Wähler seine Stimme geben wollte,
3. der Name keines Kandidaten oder
4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten
Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit
eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch
nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
§ 4. (1) Der Schulleiter hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des
Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem
Wähler kommt eine Stimme zu.
§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein
Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler
hat den Stimmzettel auszufüllen und in einen als
Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in
einer Niederschrift durch Eintragen des Familien-
und Vornamens des Wählers unter Beisetzung
einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der
Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne
befindlichen Stimmzettel zu mischen, die
Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung
der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der
Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluß daran hat der Schulleiter
gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreise der
Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die
Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der
für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen
Stimmen festzustellen.
§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte
Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben
mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von
Stimmen auf sich vereinigt, die anderen aber weniger,
so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden
Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem
Fall das Los.
§ 8. Die Wahl ist für jeden Lehrervertreter und
Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang vorzunehmen.
§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift
(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6 Abs. 2) zu
unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,
Stimmzettel, Niederschrift) sind vom
Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis
zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu
vernichten.
§ 10. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Schulleiter in der Schule anzuschlagen.
Wahl der Vertreter der Schüler
§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom
Schulleiter und unter dem Beisitz des Schulsprechers
durchzuführen. Der Schulleiter hat die Wahl
der Schülervertreter unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens zwei Wochen
vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens
drei Tage vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung
ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Die Wahl hat innerhalb der ersten drei
Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen innerhalb der ersten drei
Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden. An
Schulen-, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger
Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen
für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden.
Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an
denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher
Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen
Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige
Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
§ 12. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor
Beginn der Wahl dem Wahlvorsitzenden Namen
von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter
(§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes), die
zumindest die 9. Schulstufe besuchen, als Kandidaten
für die Funktion eines Schülervertreters im
Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben.
Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit Familien-
und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit) als
Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der
Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 13. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter
die Versammlung der Schülervertreter (§ 59
Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) einzuberufen.
§ 14. Die §§ 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der
Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von
ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz
des Schulsprechers obliegt. § 8 ist mit der Abweichung
anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter
die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß
treten. § 9 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom
Schulsprecher zu unterfertigen ist.
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe
des Wahltages und des Wahlortes spätestens drei
Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen
spätestens zwei Wochen vorher, auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung
vorzunehmen, die den Erziehungsberechtigten
im Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen
und deren Empfangnahme durch die Erziehungsberechtigten
schriftlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus
ist die Ausschreibung durch Anschlag in der
Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der
ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen innerhalb der ersten
drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden.
An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger
Unterricht erteilt wird, sind nur die
Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden.
Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an
denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher
Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen
Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige
Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
§ 16. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor
Beginn der Wahl dem Schulleiter Namen von
Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden
Schule als Kandidaten für die Funktion eines
Vertreters der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
Jeder Vorschlag hat einen Erziehungsberechtigten
(mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten
zu benennen; der Vorschlag bedarf der
Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 17. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter
eine Versammlung der Erziehungsberechtigten
einzuberufen.
§ 18. Die §§ 3 bis 7, 9 und 10 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl
der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem
Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten
Lehrer obliegt. § 8 ist mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle der Lehrervertreter die
Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß
treten.
§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten
Gewählten sind vom Schulleiter von
ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber
hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der
Schule kundzumachen.
(2) Bei Bestehen eines Elternvereines im Sinne
des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sind die
Namen der von diesem entsendeten Vertreter der
Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes)
vom Schulleiter durch Anschlag
in der Schule kundzumachen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
aus dem Grunde der fachlichen
Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren
Schule eingegliederte berufsbildende mittlere
Schule bildet mit dieser eine einzige Schule.
§ 21. (1) An Schulen mit weniger als vier Lehrern
(der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine
Wahl der Lehrervertreter statt.
(2) An Schulen mit weniger als drei Schülervertretern
(der Schulsprecher ist nicht mitzuzählen)
findet keine Wahl der Schülervertreter statt.
§ 22. (1) Die unverzügliche Wiederholung der
Wahl ist vorzunehmen
1. im Falle einer ungültigen Wahl, insbesondere
wenn
a) nicht wahlberechtigte Personen am Wahlvorgang
teilgenommen haben,
b) die Wahl nicht geheim durchgeführt worden
ist, .
c) einzelne Stimmabgaben nicht persönlich
am Wahlort vorgenommen worden sind,
d) ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden
sind;
2. im Falle einer gültigen Wahl, wenn trotz Vorhandenseins
einer genügenden Anzahl von
wählbaren Personen nicht die erforderliche
Zahl von Vertretern und Stellvertretern
gewählt worden ist.
(2) Gültige gesonderte Wahlgänge sind nicht zu
wiederholen.
Inkrafttreten
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 375/1974, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 441/1977 außer Kraft.