447. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Abkommen über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen (BGBl.
Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 304/1979) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Barbados 18. Juni 1983
Finnland 21. Juli 1983
Irland 19. Juni 1979
Panama 2. Juni 1983
Peru 7. Mai 1985
Philippinen 25. Juni 1984
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte
erklärt
„1. Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 2: Sendeunternehmen
werden nur geschützt, wenn ihr
Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat
liegt und ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben
vertragschließenden Staates gelegenen Sender
ausgestrahlt werden.
2. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i)
Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf
Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von
einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht
angewendet.
3. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii)
Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur für
die Benützung zu Sendezwecken angewendet.
4. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv)
Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen
vertragschließenden Staat festgelegt wurden,
wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes
Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der
letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten
Tonträgern Schutz gewährt.
5. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (b): Die
Bestimmungen des Artikels 13 (d) werden nur auf
die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen
in einem Kino oder ähnlichen Ort angewendet.
6. Hinsichtlich des Artikels 17: Finnland wendet
für die Zwecke des Artikels 5 nur das Merkmal der
Festlegung an und für die Zwecke des Artikels 16
Absatz 1 (a) (iv) das Merkmal der Festlegung
anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit."
Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärungen
abgegeben
„(1) Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in
Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung
nicht an;
(2) Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in
Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des
Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann,
wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem
anderen vertragschließenden Staat liegt und die
Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden
Staates liegenden Sender ausgestrahlt
wurde;
(3) Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung
mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland
schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören
sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder
Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich
oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten
Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere
Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der
Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören
ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten
eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung
der oder die nicht zu Erwerbszwecken
gegründet oder geführt wird und dessen oder deren
Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige
Weise der Förderung von Religion, Erziehung
oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird
für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten,
in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr
berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die
Zwecke der Vereinigung verwendet."