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447_1985 AT

447. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Abkommen über den Schutz der

ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern

und der Sendeunternehmen (BGBl.

Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 304/1979) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Barbados 18. Juni 1983

Finnland 21. Juli 1983

Irland 19. Juni 1979

Panama 2. Juni 1983

Peru 7. Mai 1985

Philippinen 25. Juni 1984

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte

erklärt

„1. Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 2: Sendeunternehmen

werden nur geschützt, wenn ihr

Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat

liegt und ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben

vertragschließenden Staates gelegenen Sender

ausgestrahlt werden.

2. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i)

Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf

Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von

einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht

angewendet.

3. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii)

Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur für

die Benützung zu Sendezwecken angewendet.

4. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv)

Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen

vertragschließenden Staat festgelegt wurden,

wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes

Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der

letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten

Tonträgern Schutz gewährt.

5. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (b): Die

Bestimmungen des Artikels 13 (d) werden nur auf

die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen

in einem Kino oder ähnlichen Ort angewendet.

6. Hinsichtlich des Artikels 17: Finnland wendet

für die Zwecke des Artikels 5 nur das Merkmal der

Festlegung an und für die Zwecke des Artikels 16

Absatz 1 (a) (iv) das Merkmal der Festlegung

anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit."

Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärungen

abgegeben

„(1) Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in

Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des

Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung

nicht an;

(2) Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in

Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des

Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann,

wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem

anderen vertragschließenden Staat liegt und die

Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden

Staates liegenden Sender ausgestrahlt

wurde;

(3) Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung

mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland

schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören

sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder

Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich

oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten

Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere

Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der

Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören

ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten

eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung

der oder die nicht zu Erwerbszwecken

gegründet oder geführt wird und dessen oder deren

Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige

Weise der Förderung von Religion, Erziehung

oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird

für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten,

in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr

berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die

Zwecke der Vereinigung verwendet."

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