Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
447_1984 AT

447. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1985 wird für Hilfs- und

angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der

Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 1630 für die Beschäftigung

von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird unter

Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten

Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 1

Niederösterreich 97

Oberösterreich 285

Salzburg 110

Steiermark 23

Tirol . 76

Vorarlberg 90

Wien 912

Bundesreserve 36

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →