447. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Zollorgane in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 527/1974
und BGBl. Nr. 76/1980 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende
Grenzkontrolle wird
1. an allen Grenzübergängen,
2. an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit
an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen
eine Grenzkontrolle stattfindet,
3. in allen Verkehrsmitteln an den in Z 2 genannten
Stellen und während der Fahrt, soweit
die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
stattfindet,
4. an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,
an denen dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist,
auf die dort den Abferftigungsdienst versehenden
Zollwacheorgane und die diesen vorgesetzten,
nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe
der Zollämter oder Zollamtszweigstellen
(Zollorgane) übertragen.
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung
wird die Grenzkontrolle
1. im Eisenbahnverkehr über Rosenbach,
Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,
2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von
a) den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck,
Linz-Hörsching, Schärding-Suben,
Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-
Rheinvorland,
b) der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen
Salzburg und Klagenfurt-
Wörthersee,
3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur
Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen
Lände und auf den für diese Lände bestimmten
Schiffen
ausgenommen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November
1981 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung
des Bundesministers für Inneres vom 22. November
1976, BGBl. Nr. 646, betreffend die Übertragung
der durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzkontrolle auf Zollorgane im der Fassung
der Novellen BGBl. Nr. 397/1977 und BGBl.
Nr. 36/1980 außer Kraft.