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447_1981 AT

447. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Zollorgane in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 527/1974

und BGBl. Nr. 76/1980 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende

Grenzkontrolle wird

1. an allen Grenzübergängen,

2. an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von

Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit

an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen

eine Grenzkontrolle stattfindet,

3. in allen Verkehrsmitteln an den in Z 2 genannten

Stellen und während der Fahrt, soweit

die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

stattfindet,

4. an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,

an denen dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist,

auf die dort den Abferftigungsdienst versehenden

Zollwacheorgane und die diesen vorgesetzten,

nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe

der Zollämter oder Zollamtszweigstellen

(Zollorgane) übertragen.

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung

wird die Grenzkontrolle

1. im Eisenbahnverkehr über Rosenbach,

Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a) den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck,

Linz-Hörsching, Schärding-Suben,

Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-

Rheinvorland,

b) der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen

Salzburg und Klagenfurt-

Wörthersee,

3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur

Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen

Lände und auf den für diese Lände bestimmten

Schiffen

ausgenommen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November

1981 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung

des Bundesministers für Inneres vom 22. November

1976, BGBl. Nr. 646, betreffend die Übertragung

der durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzkontrolle auf Zollorgane im der Fassung

der Novellen BGBl. Nr. 397/1977 und BGBl.

Nr. 36/1980 außer Kraft.

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