447. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und
des § 51 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 261/1978 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Bundes- und Landeslehrer sowie auf die Erzieher
an den dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst unterstehenden Schulen und Schülerheimen
Anwendung.
§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der
Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung
der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen
und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
erforderliche Zusammenarbeit mit
den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
bei den Berufsschulen
überdies mit den Lehrberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie
Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos)
im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen
Aufgaben.
§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2
Z. 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des
§ 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der
von den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich
des § 2 Z. 2 bis 4 der Schulleiter.
§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der
Erzieher werden folgende Merkmale für die
Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche
Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,
mit den Lehrern der Schüler sowie mit den
Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben
sowie der administrativen Aufgaben.
§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der
Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung
der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes
obliegenden Aufgaben Bedacht
zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht
erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1978 in Kraft.