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447_1978 AT

447. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und

des § 51 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, i. d. F. des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 261/1978 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Bundes- und Landeslehrer sowie auf die Erzieher

an den dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst unterstehenden Schulen und Schülerheimen

Anwendung.

§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der

Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung

der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft

sowie unter Beachtung der dem

Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen

und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit

erforderliche Zusammenarbeit mit

den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

bei den Berufsschulen

überdies mit den Lehrberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie

Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos)

im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen

Aufgaben.

§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2

Z. 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des

§ 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der

von den gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich

des § 2 Z. 2 bis 4 der Schulleiter.

§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der

Erzieher werden folgende Merkmale für die

Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. erzieherisches Wirken,

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche

Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,

mit den Lehrern der Schüler sowie mit den

Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben

sowie der administrativen Aufgaben.

§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der

Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung

der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes

obliegenden Aufgaben Bedacht

zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht

erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1978 in Kraft.

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