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447_1977 AT

447. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des

§ 103 Abs. 1 lit. b und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Arten des Nachweises der Befähigung für das

gebundene Gewerbe der Filmproduktion

§ 1. (1) Die Befähigung für das gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973 gebundene Gewerbe

der Filmproduktion (Herstellung von zur

öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen) ist

nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Abteilung

Film und Fernsehen einer Hochschule

für Musik und darstellende Kunst

und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion

oder

2. Zeugnisse

a) über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Fotografenhandwerk

und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion

oder

3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 8).

(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion

im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b ist

eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion,

wie insbesondere die Tätigkeit als

Produktionsleiter, als Regisseur, als erster

Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als

leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung

und hat sich auf die für die selbständige

Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse (Abs. 2), filmwirtschaftlichen Kenntnisse

(Abs. 3) sowie rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 4) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung

soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und

fünfzig Minuten nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten der Produktionsplanung und der

Kalkulation zu stellen.

(3) Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse

sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten

der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung

und Arbeitshygiene, des Einsatzes und

des Verleihs zu stellen.

(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht,

aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge, aus

dem Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus

dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht,

sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes und des

Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Das andere der beiden weiteren

Mitglieder der Prüfungskommission muß in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

in der Filmproduktion oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Fotografenhandwerk und die

Ausübung des Fotografenhandwerks als

Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens

zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige

Tätigkeit im Fotografenhandwerk

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion

im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist eine Tätigkeit in

leitender Stellung in der Filmproduktion, wie

insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter,

ab Regisseur, als erster Kameramann, als erster

Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines

Filmproduktionsunternehmens.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung

sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2)

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von S 400,— an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und

nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt

die Prüfungsgebühr S 160,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten

Bestimmungen des Art. I §§ 65 bis 67 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl.

Nr. 231, mit 30. September 1977 außer Kraft.

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