447. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des
§ 103 Abs. 1 lit. b und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Arten des Nachweises der Befähigung für das
gebundene Gewerbe der Filmproduktion
§ 1. (1) Die Befähigung für das gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973 gebundene Gewerbe
der Filmproduktion (Herstellung von zur
öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen) ist
nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Abteilung
Film und Fernsehen einer Hochschule
für Musik und darstellende Kunst
und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
oder
2. Zeugnisse
a) über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Fotografenhandwerk
und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
oder
3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 8).
(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b ist
eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion,
wie insbesondere die Tätigkeit als
Produktionsleiter, als Regisseur, als erster
Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als
leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung
und hat sich auf die für die selbständige
Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse (Abs. 2), filmwirtschaftlichen Kenntnisse
(Abs. 3) sowie rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 4) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung
soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und
fünfzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten der Produktionsplanung und der
Kalkulation zu stellen.
(3) Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse
sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten
der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung
und Arbeitshygiene, des Einsatzes und
des Verleihs zu stellen.
(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht,
aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge, aus
dem Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus
dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht,
sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes und des
Wettbewerbsrechtes zu stellen.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Das andere der beiden weiteren
Mitglieder der Prüfungskommission muß in
einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde notwendig sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
in der Filmproduktion oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Fotografenhandwerk und die
Ausübung des Fotografenhandwerks als
Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens
zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige
Tätigkeit im Fotografenhandwerk
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist eine Tätigkeit in
leitender Stellung in der Filmproduktion, wie
insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter,
ab Regisseur, als erster Kameramann, als erster
Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines
Filmproduktionsunternehmens.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung
sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2)
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von S 400,— an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt
die Prüfungsgebühr S 160,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmungen des Art. I §§ 65 bis 67 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl.
Nr. 231, mit 30. September 1977 außer Kraft.