447. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Leutaschschanz
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
VERBALNOTE
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
für die Errichtung vorgeschobener deutscher
Grenzdienststellen am Grenzübergang
Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Leutaschschanz werden
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— den Abfertigungskiosk;
— im Dienstgebäude den Abfertigungsraum,
die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum,
die sanitären Anlagen
und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im
Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten,
vierten und fünften der von Nordwesten
her bis Nordosten an den Abfertigungsraum
angrenzenden Räume.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. September
1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 30. Juni 1976
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
VERBALNOTE
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 30. Juni 1976 zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
für die Errichtung vorgeschobener deutscher
Grenzdienststellen am Grenzübergang
Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Leutaschschanz werden
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— den Abfertigungskiosk;
— im Dienstgebäude den Abfertigungsraum,
die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum,
die sanitären Anlagen
und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im
Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten,
vierten und fünften der von Nordwesten
her bis Nordosten an den Abfertigungsraum
angrenzenden Räume.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. September
1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
bildet, die mit 1. September 1976 in Kraft tritt
und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 30. Juni 1976
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn