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447_1976 AT

447. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Leutaschschanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Leutaschschanz

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

VERBALNOTE

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

für die Errichtung vorgeschobener deutscher

Grenzdienststellen am Grenzübergang

Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Leutaschschanz werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— den Abfertigungskiosk;

— im Dienstgebäude den Abfertigungsraum,

die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum,

die sanitären Anlagen

und alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume im

Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten,

vierten und fünften der von Nordwesten

her bis Nordosten an den Abfertigungsraum

angrenzenden Räume.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. September

1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 30. Juni 1976

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

VERBALNOTE

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 30. Juni 1976 zu bestätigen, deren

Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

für die Errichtung vorgeschobener deutscher

Grenzdienststellen am Grenzübergang

Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Leutaschschanz werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— den Abfertigungskiosk;

— im Dienstgebäude den Abfertigungsraum,

die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum,

die sanitären Anlagen

und alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume im

Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten,

vierten und fünften der von Nordwesten

her bis Nordosten an den Abfertigungsraum

angrenzenden Räume.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. September

1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

bildet, die mit 1. September 1976 in Kraft tritt

und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf den

ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 30. Juni 1976

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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