447. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1
und 7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe und
Winzergenossenschaften durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich
der Großhandels- und Verarbeitungsbetriebe
durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1975 Erhebungen der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November 1975.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
1975 ist die gesamte aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,
an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an
verkaufter Traubenmaische und verkauften
Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in
Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und
Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und
versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht
zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten
Mengen an Wein der Weinernte 1975.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern,
Tanks, Zisternen und Flaschen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder
mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen
von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis
11. Dezember 1975 auszufüllen und dieser
Gemeinde zurückzustellen. Die Gemeinde hat aus
den Betriebsbogen die Betriebsergebnisse in die
Summenhilfsliste einzutragen und sodann an
Hand dieser Liste das Gemeindeblatt zu erstellen.
Die Betriebsbogen und die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren
hat. Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung
Verpflichteten haben die ihnen vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen bis spätestens
15. Jänner 1976 auszufüllen und an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Summen-
hilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter
bis 31. Dezember 1975 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1976 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für
die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstehenden Kosten in der Höhe von S 2"60
je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.