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447_1975 AT

447. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1975

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1

und 7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe und

Winzergenossenschaften durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

der Großhandels- und Verarbeitungsbetriebe

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1975 Erhebungen der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1975.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

1975 ist die gesamte aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an

verkaufter Traubenmaische und verkauften

Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in

Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und

Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und

versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht

zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten

Mengen an Wein der Weinernte 1975.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern,

Tanks, Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder

mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis

11. Dezember 1975 auszufüllen und dieser

Gemeinde zurückzustellen. Die Gemeinde hat aus

den Betriebsbogen die Betriebsergebnisse in die

Summenhilfsliste einzutragen und sodann an

Hand dieser Liste das Gemeindeblatt zu erstellen.

Die Betriebsbogen und die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren

hat. Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung

Verpflichteten haben die ihnen vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen bis spätestens

15. Jänner 1976 auszufüllen und an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summen-

hilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember 1975 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1976 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für

die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von S 2"60

je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

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